{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 157\nBeispielsweise hält eine unternehmensinterne E-Mail vom September 2000 fest (vgl. vorne Rz\n225): «Here in Switzerland, there will be a meeting held on Monday next (2/10) […]. I have\nalready some comments from other airlines. It seems that there will be an increase of fuel\nsurcharge from actually CHF 0.15 to new CHF 0.25 per kg chargeable weight. It goes without\nsaying that I will keep you informed about outcome.» Teilweise vereinbarten die Wettbewerber\nauch gemeinsam, welche Schritte (Zeitpunkt und Betrag der Änderungen) sie unternehmen\nwollen. Somit erfolgte ein planmässiges Gleichverhalten aufgrund ausgetauschter Marktinformationen.\n1333. Mit dem Informationsaustausch erfolgte ebenfalls eine gegenseitige Bestätigung und Absicherung von Änderungen in den Treibstoffzuschlägen. Selbst wenn eine geplante Änderung\nbereits öffentlich angekündigt war, erlaubte der Informationsaustausch eine gegenseitige Absicherung der künftigen Handlung, weil die tatsächliche Änderung und deren Ankündigung\nnicht im gleichen Zeitpunkt stattfanden. Den Luftverkehrsunternehmen blieb genügend Zeit,\nsich vor der tatsächlichen Änderung gegenseitig abzusichern: «Les transporteurs aériens\navaient l'habitude de vérifier entre eux, par voie principalement d'appels téléphoniques (ou e-\nmails) de confort, ce que les uns et les autres comptaient faire en pratique, afin de s'assurer\nquatre ou cinq jours à l'avance de la réalité de la mise en œuvre d'une augmentation (ou d'une\nréduction) de la fuel surcharge.» 654\n1334. Die vorangehenden Ausführungen zeigen, dass sich die Luftverkehrsunternehmen bei\nder Einführung, dem Betrag und der Methode sowie bei dem Zeitpunkt und dem Betrag von\nÄnderungen von Treibstoffzuschlägen koordinierten. Anstelle von individuellem Vorgehen erfolgte ein koordiniertes Vorgehen. Mit den Kontakten bezweckten und bewirkten die Luftverkehrsunternehmen eine Wettbewerbsbeschränkung.\n\nB.3.4.3.2 Kriegsrisikozuschläge\n\n(i) Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei Kriegsrisikozuschlägen\n1335. An den Kontakten im Zusammenhang mit Kriegsrisikozuschlägen waren folgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt: [...], Korean, South African, Alitalia, American, United und Singapore (vgl. Abschnitt A.4.6.2).\n1336. Diese Kontakte bestanden im Zeitraum Ende Januar 2003 bis Anfang April 2003. In\nräumlicher Hinsicht fanden die Kontakte in [Bezug auf die vorliegend relevanten Strecken] statt\n[…].\n1337. Mit den Kontakten erfolgten ein regelmässiger Informationsaustausch und Abmachungen bezüglich Kriegsrisikozuschläge. Insbesondere betrafen die Kontakte die Einführung von\nKriegsrisikozuschlägen, die Höhe beziehungsweise den Betrag von Kriegsrisikozuschlägen\nsowie die Aufhebung von Kriegsrisikozuschlägen.\n1338. Die Kontakte zwischen den Luftverkehrsunternehmen fanden mit telefonischen und persönlichen Gesprächen sowie mit E-Mail-Verkehr statt. Zudem bestand [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] ein System für einen geordneten Informationsaustausch. [Systematisch sammelten und verbreiteten die in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen im Rahmen dieses Systems Informationen über Kriegsrisikozuschläge.]\n1339. Es fand somit eine Verhaltenskoordination zwischen den Luftverkehrsunternehmen statt.\nEs liegt erwiesenermassen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vor.\n\n654 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 158\n(ii) Wettbewerbsbeschränkung bei Kriegsrisikozuschlägen\n1340. Im Rahmen von telefonischen Kontakten, Kontakten mit E-Mail, Kontakten an Treffen\nund persönlichen Kontakten tauschten die Unternehmen verschiedene Informationen über\nKriegsrisikozuschläge aus. Dieser Informationsaustausch umfasste die Einführung von Kriegsrisikozuschlägen, die Höhe beziehungsweise den Betrag von Kriegsrisikozuschlägen sowie\ndie Aufhebung von Kriegsrisikozuschlägen. Weil Zuschläge als Tarifbestandteil verstanden\nwerden (vgl. vorne Rz 940 f.), betrifft der Informationsaustausch die Wettbewerbsvariable\nPreis.\n1341. Durch den Informationsaustausch gelangten die Luftverkehrsunternehmen an sensible\nInformationen über ihre Wettbewerber. Durch den Austausch von Informationen reduzierten\ndie Unternehmen das Risiko im wirtschaftlichen Handeln aufgrund von Unkenntnis über das\nVerhalten der Wettbewerber. Die Unternehmen waren über die geplanten Schritte der Wettbewerber informiert. Teilweise vereinbarten die Wettbewerber gemeinsam die Einführung von\nKriegsrisikozuschlägen (Zeitpunkt und Betrag). Somit erfolgte ein planmässiges Gleichverhalten aufgrund ausgetauschter Marktinformationen.\n1342. Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Luftverkehrsunternehmen bei der Einführung,\ndem Betrag und dem Zeitpunkt von Kriegsrisikozuschlägen koordinierten. Anstelle von individuellem Vorgehen erfolgte ein koordiniertes Vorgehen. Mit den Kontakten bezweckten und\nbewirkten die Luftverkehrsunternehmen eine Wettbewerbsbeschränkung.\n\nB.3.4.3.3 Zollabfertigungszuschläge für die USA\n\n"}