{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 154\ndazukommender Teilnehmer eines Kartells für die ganze Dauer einer solchen Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden sollte, nicht substanziiert. 651\n1314. Dazu kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen zur Frage einer einzigen und\nfortdauernden Zuwiderhandlung in Randziffer 1076 verwiesen werden. Bezüglich der Subsumtion einer Gesamtabrede unter das Kartellgesetz und der bisherigen Praxis der WEKO\nkann auf die Ausführungen in den Randziffern 1294 und 1299 verwiesen werden.\n1315. Singapore bringt vor, dass die blosse Tatsache des Informationsaustausches unter\nWettbewerbern (z. B. […]) nicht per se ausreichend sei, um eine wettbewerbsbeschränkende\nAbrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG zu begründen. Eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG setze einen gemeinsamen Willen der Teilnehmer voraus.\nZudem werde «der Austausch von Marktdaten unter den Unternehmen nur dann als Wettbewerbsabrede im Sinne der gesetzlichen Definition bezeichnet, wenn die Parteien vorsätzlich\noder bewusst im Sinne einer Abrede kooperieren.» Dann müsse eine Abrede gemäss Artikel\n4 Absatz 1 KG «zweiseitig» sein. Wenn ein Unternehmen passiv Informationen erhalte, ohne\nsie selber zu übermitteln oder vice versa, sei ein solches Verhalten einseitig und stelle keine\nAbrede im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG dar. 652\n1316. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 1306 verwiesen werden. Zudem geht aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig hervor, dass ein gemeinsamer Wille\nbestand. Beispielsweise ist dies bereits am regelmässigen Informationsaustausch [zwischen\nden in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] ersichtlich. Insbesondere auch in Bezug auf Singapore kann nicht von einem passiven Verhalten gesprochen werden. Im Übrigen\nkann auch das passive Empfangen von Informationen unter eine Wettbewerbsabrede gemäss\nArtikel 4 Absatz 1 KG fallen. Falls sich ein Unternehmen bei wiederholtem Empfangen von\nInformation nicht klar dagegen ausspricht, äussert es den Willen am Informationsaustausch\nteilzunehmen. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.\n\n(viii) Stellungnahme [...]\n1317. [...] macht geltend, bezüglich Frachtraten könne nicht von einer Gesamtabrede gesprochen werden. Eine […] Gesamtbetrachtung möge vertretbar sein, wo Zuschläge zu beurteilen\nseien, die im Luftfrachtbereich tatsächlich […] mehr oder weniger einheitlich angewendet worden seien (beispielsweise die Treibstoffzuschläge). Frachtraten würden jedoch immer nur für\neine einzelne Strecke gelten […]. Frachtraten würden nach den für die jeweilige Strecke massgeblichen Marktbedingungen festgelegt. Dass eine Gesamtabrede betreffend Frachtraten\nhöchst unwahrscheinlich und nahezu unmöglich sei, ergebe sich schon allein aufgrund der\nTatsache, dass es tausende von Flugrouten gebe, und dass für jede dieser Routen ein anderer\nPreis zur Anwendung komme. […] Die Sachverhaltsfeststellungen im Antrag zeigten vielmehr,\ndass über Frachtraten immer nur streckenspezifisch diskutiert worden sei. Betreffend die zur\nDiskussion stehenden Strecken zwischen der Schweiz einerseits und den USA, Singapur, der\nTschechischen Republik, Pakistan und Vietnam andererseits fehle jeder Nachweis, dass die\nParteien Informationen zu Frachtraten ausgetauscht hätten. 653\n1318. Dem ist entgegenzuhalten, dass [im Ergebnis auf den vorliegend relevanten Strecken\ndie Frachtraten festgelegt wurden].\n\nB.3.4.2.3 Fazit Gesamtabrede: Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG\n1319. Die nachgewiesene Gesamtabrede kann als Wettbewerbsabrede qualifiziert werden,\ndas heisst, es liegt a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der\n\n651 Vgl. act. [...].\n\n652 Vgl. act. [...].\n\n653 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 155\nGesamtabrede beteiligten Unternehmen vor und b) mit der Gesamtabrede wird eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Beide Tatbestandselemente können problemlos\nbejaht werden, da sich die Unternehmen hinsichtlich aller dargestellten Gebühren koordiniert\nhaben, mit dem Ziel, hinsichtlich des Preises den Wettbewerb auszuschalten. Zudem kann\nnicht nur das «Bezwecken» einer Wettbewerbsbeschränkung belegt werden, sondern auch\ndas «Bewirken»: Durch den Austausch von Informationen beseitigten oder reduzierten die Unternehmen das Risiko im wirtschaftlichen Handeln aufgrund von Unkenntnis über das Verhalten der Wettbewerber. Die Unternehmen waren über die geplanten Schritte der Wettbewerber\ninformiert. Somit erfolgte ein planmässiges Gleichverhalten aufgrund ausgetauschter Marktinformationen.\n1320. Im Übrigen ist anzumerken, dass man – wie sich nachfolgend zeigt – zu keinem anderen\nErgebnis kommen würde, selbst wenn die einzelnen Elemente (Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA, Frachtraten und Kommissionierung\nvon Zuschlägen) getrennt zu prüfen wären. Auch bei einer getrennten Prüfung stellen die Kontakte zu den einzelnen Elementen Wettbewerbsabreden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG\ndar. Auch dann beträfen alle einzelnen Wettbewerbsabreden den gleichen Preis.\n\nB.3.4.3 Eventualiter: Einzelprüfung\n\nB.3.4.3.1 Treibstoffzuschläge\n\n"}