{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(v) Stellungnahme United\n1305. United bringt vor, dass keine Abrede oder abgestimmte Verhaltensweise gemäss Artikel\n4 Absatz 1 KG vorliege. Wenn schon, dann liege ein zulässiges Parallelverhalten vor. 644\n1306. Gemäss Bundesgericht liegt ein zulässiges Parallelverhalten vor, wenn Unternehmen\nspontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen. Ein bewusst\npraktiziertes Parallelverhalten ist noch keine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG, selbst wenn es in der Erwartung erfolgt, dass die übrigen Marktteilnehmer\nsich gleich verhalten werden, und auch wenn davon wettbewerbsbeschränkende Wirkungen\nausgehen. Immerhin kann gemäss Bundesgericht Gleichverhalten eine abgestimmte Verhaltensweise aber indizieren. 645 Dementsprechend reicht zur Beurteilung der Frage nach dem\nVorliegen einer Wettbewerbsabrede eine isolierte Betrachtung von Gleichverhalten alleine\nnicht. Im vorliegenden Fall ist die Tatsache des Informationsaustausches zu berücksichtigen.\n\n642 Vgl. act. [...].\n\n643 Vgl. act. [...].\n\n644 Vgl. act. [...].\n\n645 Vgl. BGE 129 II 18, E. 6.3 m. w. H. (= RPW 2002/4, 736 f. E. 6.3), Buchpreisbindung.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 153\nBei einem Gleichverhalten zusammen mit dem Informationsaustausch kann daher nicht mehr\nvon einem spontanen Parallelverhalten ausgegangen werden.\n1307. Weiter macht United geltend, dass United an keiner Wettbewerbsabrede beteiligt gewesen sei. Somit könnten ihre Handlungen und ihre Unterlassungen logischerweise auch nicht\nauf eine Wettbewerbsbeschränkung ausgerichtet gewesen sein beziehungsweise eine solche\nbezweckt oder bewirkt haben. 646\n1308. Dieser Argumentation von United kann nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt zeigt, dass\nUnited am Informationsaustausch beteiligt war. Dieser Informationsaustausch stellt eine Wettbewerbsabrede dar. Diese Wettbewerbsabrede bewirkte nachgewiesenermassen eine Wettbewerbsbeschränkung (vgl. Rz 1284).\n\n(vi) Stellungnahme SAS (Scandinavian)\n1309. Scandinavian macht geltend, dass das schweizerische Recht den Begriff einer einzigen\nund fortdauernden Zuwiderhandlung nicht kenne und nicht anwendbar sei. Das Konzept der\nGesamtabrede sei auch nicht auf Scandinavian anwendbar. Zudem wende der Verfügungsantrag europäisches und schweizerisches Recht inkorrekt auf den vorliegenden Fall an. 647 Das\nVerhalten eines Unternehmens müsse an die einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gebunden sein, damit eine Verantwortlichkeit der Mitwirkung des Unternehmens an der Zuwiderhandlung angerechnet werden könne. 648 Im vorliegenden Fall sei dieser Beweis nicht erbracht.\nWeiter müsste die WEKO zeigen, dass die Mitarbeitenden von Scandinavian gewusst hätten\noder hätten wissen müssen, dass ihr Verhalten Teil eines Gesamtplans gewesen sei. Dies sei\nim vorliegenden Fall nicht gemacht worden. 649\n1310. Bezüglich dieser Vorbringen kann auf die Ausführungen in den Randziffern 1294 und\n1299 verwiesen werden.\n1311. Weiter macht Scandinavian geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht in keinem Fall\ndie Rechtmässigkeit einer generalisierten Anwendung des Begriffs einer Gesamtabrede bestätigt habe. Noch weniger habe das Bundesverwaltungsgericht die Umsetzung des Begriffs\nder einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Sinne der europäischen Rechtsprechung\nin das schweizerische Recht bestätigt. 650\n1312. Dieser Ansicht von Scandinavian ist nicht zu folgen. Für die Anwendung einer Gesamtabrede im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 KG ist es unerheblich, ob das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit bereits eine solche bestätigt hat. Andernfalls könnten Behörden\nimmer nur Recht und Vorgehensweisen anwenden, welche vorangehend durch die Gerichte\nbestätigt worden sind. Zudem erfolgt an dieser Stelle erneut der Hinweis, dass es der schweizerischen Praxis nicht fremd ist, mehrere Verhaltensweisen als Gesamtheit zu betrachten und\nals solche unter den Abredebegriff von Artikel 4 Absatz 1 KG zu subsumieren.\n\n(vii) Stellungnahme Singapore\n1313. Singapore macht analog zu ihren Ausführungen betreffend das EU-\nLuftverkehrsabkommen auch bei der Subsumtion unter das Kartellgesetz geltend, es liege\nkeine Gesamtabrede vor. In diesem Zusammenhang müsse die vorliegende Faktenlage von\nden im Antrag zitierten Schweizer Präzedenzfällen Schlachtschweine und Strassenbeläge\nTessin, unterschieden werden. Insbesondere sei die Hypothese im Antrag, wonach ein später\n\n646 Vgl. act. [...].\n\n647 Vgl. act. [...].\n\n648 Vgl. act. [...].\n\n649 Vgl. act. [...].\n\n650 Vgl. act. [...].\n\n"}