{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(i) Stellungnahme [...]\n1293. [...] bringt vor, dass die beispielhaft genannten Fälle (Markt für Schlachtschweine, Strassenbeläge Tessin) in keiner Weise mit dem vorliegend zu beurteilenden Geschehen vergleichbar seien. Dort gehe es um lokal begrenzte, regelmässig wiederkehrende Verhaltensweisen\neines kleinen Kreises beteiligter Personen, hier hingegen gehe es um eine Fülle unterschiedlichster Kontakte […] auf unterschiedlichen Stufen in verschiedenen Konzerngesellschaften\nbeziehungsweise -einheiten. Der Nachweis einer Gesamtabrede sei nicht erbracht. Zudem\nfehle es ebenfalls am Nachweis eines Gesamtplanes. 638\n1294. Dieser Argumentation von [...] ist zu widersprechen. Das entscheidende der drei von [...]\ngenannten Kriterien ist in den regelmässig wiederkehrenden Verhaltensweisen zu sehen. Im\nvorliegenden Fall sind diese gegeben. Dass die Verhaltensweisen nicht nur lokal begrenzt sind\nund nicht nur einen kleinen Personenkreis betreffen, ändert an der Vergleichbarkeit der genannten Fälle nichts. Bezüglich des geltend gemachten mangelnden Nachweises des Gesamtplanes kann auf die entsprechenden Ausführungen in Randziffer 1237 verwiesen werden.\n1295. Weiter macht [...] geltend, dass selbst wenn es einen Konsens unter den Luftverkehrsunternehmen gegeben hätte, bei Auftreten neuer, exogener Kostenfaktoren diese an die Kunden koordiniert weiterzugeben, könne das daraus gezogene Fazit nicht auch für die Frachtrate\ngelten. Im Sachverhalt gebe es keine genügende Grundlage zur Schlussfolgerung, dass die\nFrachtraten selbst abgesprochen worden seien. Der Wettbewerb beim «Preis» im Bereich\nLuftfracht sei in keiner Weise ausgeschaltet gewesen. «Preis» in diesem Sinne könne nur der\nGesamtpreis für die Luftfrachtbeförderung auf einer bestimmten Strecke bedeuten, nicht aber\nein einzelnes Preiselement wie zum Beispiel der Treibstoffkostenzuschlag. 639\n1296. Dem ist entgegen zu halten, dass das Sekretariat bei der Begriffsbestimmung für den\nPreis von Luftfrachtleistungen dem ECAC-Abkommen folgt. Gemäss Definition nach ECAC-\nAbkommen fallen unter den Begriff Tarif einzelne Preiselemente und Bedingungen für die Berechnung der Preise. Bei Übertragung auf den vorliegenden Fall stellen somit (Netto-)Frachtraten, Zuschläge und die Kommissionierung von Zuschlägen Elemente dar, welche dem Begriff Tarif – also dem Begriff Preis für Luftfrachtleistungen – zuzuordnen sind (vgl. Rz 940 f).\n\n(ii) Stellungnahme Atlas (Polar)\n1297. In Bezug auf die Gesamtabrede gemäss Kartellgesetz macht Polar die gleichen Vorbringen wie zur Subsumtion nach EU-Luftverkehrsabkommen (vgl. Rz 1242). 640 Somit kann auf\ndie entsprechenden Entgegnungen verwiesen werden (vgl. Rz 1243).\n\n(iii) Stellungnahme Alitalia\n1298. Alitalia macht geltend, dass die zitierten Entscheide «Markt für Schlachtschweine –\nTeil B» und «Strassenbelag Tessin» nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden\nkönnten. Selbst wenn das Institut der Gesamtabrede in der Schweiz übernommen werden\nwürde, könne Alitalia nicht in eine solche einbezogen werden, weil der entsprechende Sachverhalt nicht bewiesen sei. 641\n1299. Diesen Vorbringen von Alitalia ist zu entgegnen, dass sich die Qualifizierung der Vorgehensweise als Gesamtabrede aufgrund der europäischen Rechtsprechung im vorliegenden\n\n638 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n639 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n640 Vgl. act. [...].\n\n641 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 152\nFall aufdrängt. Der Hinweis auf die zitierten Entscheide stellt einzig klar, dass es auch der\nschweizerischen Praxis nicht fremd ist, mehrere Verhaltensweisen als Gesamtheit zu betrachten und als solche unter den Abredebegriff von Artikel 4 Absatz 1 KG zu subsumieren. Es\nspielt daher keine Rolle, dass jene Entscheide den Begriff «Gesamtabrede» nicht verwenden.\nÜberdies ist ein Rotationskartell mit dem vorliegend regelmässig durchgeführten Informationsaustausch vergleichbar.\n1300. Bezüglich der geltend gemachten mangelnden Feststellung des Sachverhalts kann auf\ndie entsprechenden Ausführungen in den Randziffern 834 ff. verwiesen werden.\n\n(iv) Stellungnahme AMR (American)\n1301. American bringt vor, dass auch das Konzept der «Gesamtabrede» nach Kartellgesetz,\nwelches auf der Basis der EU-Rechtsprechung zur Annahme einer «einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung» entwickelt worden sei, nicht auf American angewandt werden könne.\nDas Sekretariat vermöge keinerlei Beweise zu nennen, wonach American von den Diskussionen um […] Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA oder Frachtraten\ngewusst habe. Ein Vorgehen wie im Fall «Strassenbeläge Tessin» und der Fall selber hätten\nnichts zu tun mit dem vorliegenden Sachverhalt. Das Gleiche gelte in Bezug auf den Fall\n«Schlachtschweine – Teil B». Aus den Entscheiden gehe eindeutig hervor, dass die Teilnahme\nan einer Gesamtabrede jedenfalls voraussetze, dass die Teilnehmer Kenntnis hätten von den\ngemeinsamen Zielen, welche die Teilnehmer gemeinsam verfolgen würden. American habe\naber keine Kenntnisse von solchen gemeinsamen Zielen gehabt. 642\n1302. Bezüglich dieser Vorbringen kann auf die Ausführungen in den Randziffern 1294 und\n1299 verwiesen werden.\n1303. Zudem macht American geltend, dass American den Spediteuren seit 1999 – somit vor\nBeginn des Kartells – keine Kommissionen bezahlen würde. 643\n1304. Dazu ist zu entgegnen, dass American auf die im Jahr 2003 aufkommende Forderung\nder Speditionen für eine Kommissionierung gemeinsam mit den anderen Luftverkehrsunternehmen reagiert hat (vgl. Abschnitt A.4.9). Die vorliegende Verhaltensweise besteht gerade\ndarin, gegenüber den Speditionen weiterhin keine Kommissionierung zu gewähren.\n\n"}