{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 150\nGebühren gleichermassen beteiligt waren, was aber für den Nachweis einer Gesamtabrede\nauch nicht erforderlich ist. 636\n1289. Bei einer Gesamtabrede, welche über längere Zeit andauert, können im Laufe der Zeit\nnicht nur die Teilnehmer ändern, es kann auch sein, dass diese Teilnehmer unterschiedlich\nstark engagiert sind oder unterschiedliche Rollen einnehmen. Die divergierenden Interessen\nder Kartellmitglieder können weiter dazu führen, dass kein vollständiger Konsens über sämtliche Teilaspekte des Kartells zustande kommt. Die eine oder andere Partei kann etwa Vorbehalte zu bestimmten Gesichtspunkten der Abrede haben und dennoch am Gesamtunter-fan-\ngen festhalten. Ausserdem kann es sein, dass die Kartellmitglieder die einzelnen Bestandteile\nder Abrede unterschiedlich konsequent umsetzen, es ist sogar denkbar, dass es zu internen\nKonflikten kommt und einzelne Mitglieder zeitweise die Umsetzung aussetzen, um andere Kartellmitglieder zu konkurrenzieren. Schliesslich ist es nicht aussergewöhnlich, dass die Abrede\nüber die Zeit weiterentwickelt, gestärkt oder an neue Gegebenheiten angepasst wird. Keiner\ndieser Faktoren führt dazu, dass nicht von einer Gesamtabrede auszugehen wäre, sofern ein\neinheitlicher und fortdauernder Zweck bejaht werden kann. Ist dies der Fall, so können die an\nder Gesamtabrede teilnehmenden Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden, auch\nwenn sie nachweislich nicht an allen Bestandteilen der Gesamtabrede unmittelbar mitgewirkt\nhaben. 637\n\nB.3.4.2.1 Die Gesamtabrede im Bereich der Luftfracht\n1290. Im Bereich der Luftfracht haben sich die international tätigen Luftverkehrsunternehmen\nüber längere Zeit hinsichtlich Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA, Frachtraten und die Kommissionierung von Zuschlägen koordiniert. Dabei wurden zahlreiche komplementäre Instrumente eingesetzt, etwa telefonische und persönliche Gespräche, multilaterale Treffen und E-Mail-Verkehr. Zudem bestand [zwischen den in\nVerbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] ein System für einen geordneten Informationsaustausch. Systematisch [sammelten und verbreiteten die in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] Informationen über Treibstoffzuschläge. Ziel der Gesamtabrede war\nes, sich über Preiselemente zu koordinieren. Es ist zu beachten, dass nicht alle Untersuchungsadressaten an der Koordination sämtlicher aufgeführter Preiselemente gleichermassen\nbeteiligt waren, was aber – wie oben erwähnt – für den Nachweis einer Gesamtabrede auch\nnicht erforderlich ist.\n1291. Überdies stellen Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge\nfür die USA, Frachtraten und die Kommissionierung von Zuschlägen Elemente dar, welche\nalle dem Begriff Tarif zuzuordnen sind (vgl. vorne Rz 940 f.). Bei diesem Tarif handelt es sich\num den Preis für Luftfrachtleistungen. Somit betreffen die Wettbewerbsabreden über Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA, Frachtraten\nund Kommissionierung von Zuschlägen alle den gleichen Preis. Die einzelnen Abreden können bereits daher als eine einzige Wettbewerbsabrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG über\nden Preis qualifiziert werden.\n1292. Auch bei Vorliegen einer einzigen Abrede wird das Ausmass der Beteiligung der einzelnen Luftverkehrsunternehmen an dieser Abrede im Rahmen einer etwaigen Sanktionierung\nanhand der einzelnen Elemente individuell zu berücksichtigen sein.\n\n636 Vgl. RPW 2013/2, 155 Rz 76 ff., Verfügung vom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Spediti-\n\nonsbereich.\n637 Vgl. RPW 2013/2, 154 f. Rz 75, Verfügung vom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Spediti-\n\nonsbereich, So auch die konstante europäische Rechtsprechung und Praxis.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 151\nB.3.4.2.2 Stellungnahmen der Parteien zur Gesamtabrede\n\n"}