{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 149\nderen Belastung beziehungsweise Weitergabe an den Kunden koordiniert werden sollte. Damit ist als Prinzip die Zusammenarbeit an die Stelle des Wettbewerbs getreten. 631\n1285. Grundsätzlich wäre es möglich, bezüglich jedes einzelnen Preiselements zu klären, ob\ndiese jeweils für sich alleine Gegenstand einer unzulässigen Wettbewerbsabrede sind. Wie\nallerdings bereits der EuGH ausgeführt hat, wäre es «gekünstelt», ein durch ein einziges Ziel\ngekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbstständige\nZuwiderhandlungen zu sehen (vgl. Rz 1195 ff.).\n1286. Aber auch der schweizerischen Praxis ist es nicht fremd, mehrere Verhaltensweisen als\nGesamtheit zu betrachten und als solche unter den Abredebegriff von Artikel 4 Absatz 1 KG\nzu subsumieren. So hat die WEKO in der Untersuchung «Markt für Schlachtschweine – Teil\nB» Folgendes ausgeführt: «Allerdings sind die beschriebenen wöchentlich betriebenen Verhaltensweisen (Schweinebörsen, Telefonkonferenzen, Publikation der Schlachtschweinpreise) in ihrer Gesamtheit als abgestimmte Verhaltensweisen und damit ebenfalls als Wettbewerbsabreden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG zu qualifizieren. […] Gerade dieses Bestreben, einen aus Sicht der Schweinelieferanten ‚marktgerechten‘ Preis zu erzielen zeigt,\ndass die von den Schweinelieferanten initiierten Verhaltensweisen bezwecken, den Schlachtschweinepreis zu ihren Gunsten zu beeinflussen». 632 Dies macht deutlich, dass es der mit den\nVerhaltensweisen verfolgte einheitliche Zweck ist, welcher dazu führt, dass von einer Gesamtabrede ausgegangen werden kann. Von einer Gesamtabrede ist faktisch auch im Fall «Strassenbeläge Tessin» ausgegangen worden, in dem das im Rahmen einer Konvention vereinbarte, über mehrere Jahre betriebene Rotationskartell der Unternehmen in seiner Gesamtheit\nbeurteilt und nicht in zahlreiche Einzelabreden aufgesplittet wurde. 633\n1287. Diese Vorgehensweise wurde durch das Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, welches festhielt, es sei von einem «Dauer-Submissionskartell» auszugehen. 634 Weiter hielt das\nBundesverwaltungsgericht fest, dass Unternehmen «mit der Teilnahme an den wöchentlichen\nSitzungen ihr Interesse gezeigt haben, der Konvention auf Grundlage eines ‚Gentlemen’s Agreement‘ beizutreten». 635 Diese Passage macht deutlich, dass einem mittel- bis langfristigen\nKartell auch beigetreten werden kann, oder mit anderen Worten, dass die an einem solchen\nKartell teilnehmenden Unternehmen wechseln können, ohne dass dadurch das Kartell an sich\nin Frage gestellt würde beziehungsweise jedes Mal bei einer Änderung der Teilnehmer von\neiner neuen Abrede ausgegangen werden müsste.\n1288. Auch die Wettbewerbskommission bestätigte diese Praxis in der Untersuchung Abrede\nim Speditionsbereich. In dieser Untersuchung stellte die Wettbewerbskommission eine Gesamtabrede im Bereich der Luftfrachtspedition fest. Dabei haben sich die international tätigen\nLuftfrachtspediteure über längere Zeit hinsichtlich der Belastung von Gebühren und Zuschlägen gegenüber den Kunden koordiniert. Es wurden zahlreiche komplementäre Instrumente\neingesetzt, etwa multilaterale Treffen der internationalen Luftfrachtspediteure auf nationaler\nund internationaler Ebene, Koordination im Rahmen von nationalen und internationalen Verbänden sowie zahlreiche Kontakte per E-Mail oder Telefon. Ziel der Gesamtabrede war es,\nneu auftretende exogene Kostenfaktoren gemeinsam zu erörtern und sich über deren allfällige\nWeiterbelastung an die Kunden zu koordinieren. Die Gesamtabrede im Speditionsbereich\nwurde anhand mehrerer exemplarischer Gebühren nachgewiesen. Dabei ist zu beachten,\ndass nicht alle Untersuchungsadressaten an der Koordination sämtlicher aufgeführten\n\n631 Vgl. RPW 2013/2, 154 f. Rz 73 ff., Verfügung vom 10. Dezember 2012 in Sachen Abrede im Spedi-\n\ntionsbereich.\n632 RPW 2004/3, 739 Rz 41, Markt für Schlachtschweine – Teil B.\n\n633 RPW 2008/1, 95 ff. Rz 81 ff., Strassenbeläge Tessin. Dem Sekretariat lagen für den Zeitraum von\n\nJanuar 1999 bis Dezember 2003 insgesamt 209 Tabellen vor, welche die Auftragszuteilung anlässlich\nvon Sitzungen dokumentierten, die wöchentlich durchgeführt wurden.\n634 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 382 E. 9.1.1, Strassenbeläge Tessin.\n\n635 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 379 E. 6, Strassenbeläge Tessin.\n\n"}