{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 148\n1278. Zu den vorbehaltenen Vorschriften sei auf Abschnitt B.1.3 verwiesen.\n1279. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen\nerheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).\n1280. Für die Zeit von 2000 bis 31. Mai 2002 ist ausschliesslich das Kartellgesetz anwendbar\n(vgl. vorne Rz 1119). Ab 1. Juni 2002 sind das EU-Luftverkehrsabkommen und das Kartellgesetz parallel anzuwenden (vgl. vorne Rz 1118). Für Verhaltensweisen vor dem 1. Juni 2002\nist entsprechend dem Ausgeführten (vgl. vorne Rz 1119) im Rahmen der Erwägungen eine\nFeststellung einer etwaigen Unzulässigkeit gemäss Kartellgesetz möglich. Ein allfälliges Verbot kann demgegenüber nicht verfügt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\nist eine isolierte Feststellung kartellrechtwidrigen Verhaltens ausgeschlossen. 629 […]\n\nB.3.4.1 Wettbewerbsabrede\n1281. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder\nverschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken\n(Art. 4 Abs. 1 KG).\n1282. Eine Wettbewerbsabrede definiert sich daher durch folgende Tatbestandselemente: a)\nein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen\nund b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung.\n1283. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG gelten nicht nur Absprachen, sondern auch aufeinander\nabgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen als «Abreden» im Sinne des Gesetzes. Dabei muss die abgestimmte Verhaltensweise gemäss Bundesgericht vom blossen Parallelverhalten abgegrenzt werden, welches nicht unter das Kartellgesetz fällt. 630 Ein solches liegt vor,\nwenn Unternehmen spontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen. Ein bewusst praktiziertes Parallelverhalten ist noch keine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG, selbst wenn es in der Erwartung erfolgt, dass die\nübrigen Marktteilnehmer sich gleich verhalten werden, und auch wenn davon wettbewerbsbeschränkende Wirkungen ausgehen. Für die Annahme einer abgestimmten Verhaltensweise ist\nvielmehr ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken beziehungsweise ein Mindestmass\nan Verhaltenskoordination vorausgesetzt. Die Wettbewerbsteilnehmer müssen bewusst die\npraktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten\nlassen. Entscheidend ist, dass das Gleichverhalten nicht durch exogene Marktfaktoren erzwungen, sondern planmässig, aufgrund ausgetauschter Marktinformationen erfolgt. Gleichverhalten kann eine abgestimmte Verhaltensweise aber immerhin indizieren.\n\nB.3.4.2 Gesamtabrede\n1284. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass sich das Verhalten der international tätigen\nLuftverkehrsunternehmen nicht darauf beschränkt hat, sich bezüglich eines einzigen Preiselements zu koordinieren, sondern dass sich ein eigentliches Verhaltensmuster entwickelt hat\nbeziehungsweise ein Konsens unter den Luftverkehrsunternehmen bestand, dass beim Auftreten von neuen gemeinsamen exogenen Kostenfaktoren für die Luftverkehrsunternehmen\n\n629 Vgl. BGE 137 II 199, 217 ff. E. 6 (= RPW 2011/3, 448 f. E. 6), Terminierungspreise im Mobilfunk.\n\n630 Vgl. BGE 129 II 18, E. 6.3 m. w. H. (= RPW 2002/4, 736 f. E. 6.3), Buchpreisbindung.\n\n"}