{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.3.6.8 Stellungnahme [...]\n1266. [...] macht geltend, dass der Antrag des Sekretariats nirgends konkret erkläre, inwiefern\nStrecken zwischen der Schweiz und irgendwelchen Drittstaaten den Handel zwischen der\nSchweiz und der EU beeinträchtigen könnten. Wäre dies der Fall, wäre nach der Meinung von\n[...] die EU zuständig gewesen und eine Beurteilung durch die schweizerischen Wettbewerbsbehörden ausgeschlossen. Die WEKO sei nach dem so verstandenen EU-\nLuftverkehrsabkommen nur dann zuständig, wenn es sich um Strecken zwischen der Schweiz\nund Drittstaaten handle und die Auswirkungen sich naheliegenderweise auf den Handel zwischen der Schweiz und den betreffenden Drittstaat beziehen würden. 625\n1267. Dieser Auffassung von [...] kann nicht gefolgt werden. Die Frage der Zuständigkeit richtet\nsich in Anwendung von Artikel 11 LVA nicht nach den Auswirkungen auf den Handel zwischen\nder Schweiz und der EU. Stattdessen bestimmt Artikel 11 LVA die Zuständigkeit anhand der\nStrecken. Eine Auslegung von Artikel 8 LVA, wonach entgegen dem klaren Wortlaut die Betroffenheit vom Handel zwischen der Schweiz und dem Drittland vorliegen muss, lässt sich\nnicht rechtfertigen. Artikel 8 LVA sagt nichts zur Frage der Zuständigkeit.\n1268. [...] bringt vor, dass ein Indizienbeweis in Verfahren wie dem vorliegenden nicht ausreiche. Bei Kartellverfahren mit etwaigen drastischen Sanktionen müsse an das Beweismass\nhohe Anforderungen gestellt werden. 626\n\n624 Vgl. act. [...].\n\n625 Vgl. act. [...].\n\n626 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 147\n1269. Dem ist zu entgegnen, dass zwischen der Art der Beweisführung (Indizienbeweis) und\ndem zu erbringenden Beweismass zu unterscheiden ist. Sowohl nach schweizerischem Recht\nals auch nach europäischem Recht ist es zulässig, den Beweis mittels Indizien zu erbringen\n(vgl. Rz 187 und Rz 1166).\n1270. [...] bringt vor, dass der für die Annahme einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung\nerforderliche «Plan» mit einem einheitlichen Zweck, nicht nachgewiesen sei. Vorliegend bestehe weder ein sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Zuschlägen (inkl. Kommissionierung von Zuschlägen) noch zwischen den einzelnen angeblichen\nInformationsrunden zum gleichen Thema (beispielsweise Treibstoffzuschläge). 627\n1271. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 1237 verwiesen werden. Dass\nsämtliche Kontakte wiederholt über die Zeit Preiselemente betreffen, bildet den sachlichen und\nzeitlichen Zusammenhang.\n1272. [...] führt aus, dass das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des Handels zwischen der Schweiz und der EU nicht dadurch erfüllt sein könne, dass die Wettbewerbsbehörden hinsichtlich etwaiger Effekte auf den Handel zwischen der Schweiz und der EU auf rein\nspekulative Mutmassungen abstellen würden. Blosse allgemeine Ausführungen und Hinweise\nauf die europäische Rechtsprechung sowie die Leitlinien der Kommission vermöchten eine\nSubsumtion des Sachverhaltes unter diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu ersetzen. 628\n1273. Dazu gilt es festzuhalten, dass nach der europäischen Rechtsprechung nicht zwingend\nder Nachweis einer effektiven Beeinträchtigung erbracht werden muss. Es genügt, wenn die\nVereinbarungen «hierzu geeignet sind». Dies ist vorliegend der Fall (vgl. Rz 1222 ff.).\n\nB.3.3.7 Ergebnis\n1274. Aufgrund der Kontakte liegen zwischen den am Verfahren beteiligten Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen gemäss europäischer Rechtsprechung vor. Es gab Zuwiderhandlungen von zwei Gruppen: Für die Gruppe der am Verfahren beteiligten [Luftverkehrsunternehmen United, Alitalia, American, Singapore, South African,\nKorean, […]] zusammen mit Scandinavian und [...] ergibt der festgestellte Sachverhalt einen\nWiderhandlungszeitraum von Juni 2002 bis Februar 2006. Für die Gruppe [...]-Polar ist eine\nZuwiderhandlungsdauer von Juni 2004 bis November 2005 erstellt.\n1275. Die Zuwiderhandlungen beider Gruppen erfüllen je die Kriterien einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung. Zweck der jeweiligen Zuwiderhandlung war die Verhinderung,\nEinschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs. Die einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlungen beider Gruppen waren geeignet den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zu beeinträchtigen.\n1276. Es ist daher festzustellen, dass die vorliegenden Vereinbarungen und abgestimmten\nVerhaltensweisen einerseits der am Verfahren beteiligten [Luftverkehrsunternehmen United,\nAlitalia, American, Singapore, South African, Korean, […]] zusammen mit Scandinavian und\n[...] sowie andererseits von [...] und Polar mit Artikel 8 Absatz 1 LVA unvereinbar und verboten\nsind. Die Voraussetzungen für eine Nichtanwendungserklärung gemäss Artikel 8 Absatz 3 LVA\nsind nicht erfüllt.\n\nB.3.4 Subsumtion Kartellgesetz\n1277. Die in das vorliegende Verfahren involvierten Luftverkehrsunternehmen fallen unter den\nUnternehmensbegriff von Artikel 2 Absatz 1bis KG (vgl. vorne Rz 932).\n\n627 Vgl. act. [...].\n\n628 Vgl. act. [...].\n\n"}