{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.3.6.7 Stellungnahme Singapore\n1260. Singapore macht geltend, es bestehe vorliegend kein gemeinsames System oder gemeinsamer Plan im Sinne der europäischen Rechtsprechung zum Begriff der «einzigen und\nfortdauernden Zuwiderhandlung». Die im Antrag angeführten angeblichen Kontakte würden\nkein gemeinsames System oder einen gemeinsamen Plan darstellen, weil sie keinem einzelnen «Netzwerk von Kontakten» entsprächen. Die im Antrag beschriebenen Kontakte entfielen\nauf mehrere individuelle Gruppen: Eine Anzahl dieser individuellen Gruppen betreffe multilaterale Kontakte zwischen Fluggesellschaften […]. Kontakte zwischen den Fluggesellschaften,\ndie Mitglieder der [...] seien, könnten für diesen Zweck ebenfalls eine individuelle Gruppe von\nKontakten darstellen. Die wiederholten Kontakte zwischen [...] würden durch die [...] als Beteiligung einer «Kerngruppe» beschrieben, und könnten alleine auf dieser Grundlage als vermutliche Beteiligung einer separaten Gruppe von Kontakten betrachtet werden. Wenn die Eigenschaften der relevanten Märkte angesehen würden, werde klar, dass die umstrittenen Kontakte nicht einem alleinstehenden «Netzwerk von Kontakten» entsprächen. Es gebe keine\nGrundlage, um darauf zu schliessen, dass beispielsweise die Kontakte in Singapur die Auswirkung der Kontakte in der Schweiz verstärkt hätten oder umgekehrt. Selbst wenn man hypothetisch annehmen würde, dass ein gemeinsames System bestanden hätte, so hätte dieses\nSystem durch ein gemeinsames wettbewerbswidriges Ziel verbunden werden müssen. Gemäss der gefestigten EU-Rechtsprechung sei es nicht ausreichend, sich auf das behauptete\nZiel der Störung des Wettbewerbs oder der Preiserhöhung zu berufen, um ein gemeinsames\nverbindendes Ziel darzulegen. Die allgemeine Referenz im Antrag auf die Verzerrung des\nWettbewerbs liefere keine ausreichende Grundlage, um die verschiedenen bestrittenen Kontakte zu einem «Netzwerk» zu verbinden oder die verschiedenen «Elemente» zu demselben\nwettbewerbswidrigen Ziel zu verbinden. Die Beweismittel, auf die sich der Antrag bezüglich\nder unterschiedlichen Märkte stütze, legten vielmehr nahe, dass die Kontakte verschiedene\nund lokaltypische Ziele verfolgt hätten. 623\n\n621 Vgl. act. [...].\n\n622 Vgl. act. [...].\n\n623 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 146\n1261. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1237 verwiesen werden.\n1262. Singapore bringt vor, es erfolge im Antrag keine eigentliche Erklärung, wie die Kontakte\neine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem relevanten\nSchweizer Markt bezwecken oder bewirken könnten. Zudem sei die Voraussetzung für die\nAnwendung von Artikel 8 LVA des Nachweises für einen Einfluss auf den Handel zwischen\nden Vertragsparteien nicht nachgewiesen. 624\n1263. Dazu kann zunächst festgehalten werden, dass im Rahmen des EU-\nLuftverkehrsabkommens die europäische Rechtsprechung zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich hat der EuGH entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter\nArtikel 101 Absatz 1 AEUV fällt, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen\neintreten (vgl. Rz 1161). Im Übrigen kann auf die Ausführungen in Randziffer 1251 verwiesen\nwerden.\n1264. Singapore führt weiter aus, dass eine Verhaltensweise für sich alleine genommen eine\nmaterielle Zuwiderhandlung darstellen müsse, damit diese Teil einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung sein könne. Weil die WEKO betreffend Verhaltensweisen in beispielsweise Singapur oder Hong Kong nicht zuständig sei, könne sie solche Verhaltensweisen nicht\nin eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung einschliessen. […]\n1265. Dazu kann auf die europäische Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Abschnitt\nB.3.3.2.1). Demnach kann sich ein Verstoss gegen Artikel 101 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten\nVerhalten ergeben. Dem lässt sich gemäss EuGH nicht entgegenhalten, dass eine oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich\ngenommen einen Verstoss gegen die europäischen Wettbewerbsvorschriften darstellen könnten. Daraus folgt, dass für die Feststellung einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung\ndie einzelnen Verhaltensweisen für sich alleine genommen nicht zwingend einen Verstoss gegen die europäischen Wettbewerbsvorschriften darstellen müssen.\n\n"}