{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nmen/06/05/blank/key/handelsbilanz.html> (15.05.2013).\n615 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 144\nden Frachtraten und der Kommissionierung von Zuschlägen hält Alitalia fest, dass sie sich\nnicht an regelmässigem Informationsaustausch und Abmachungen beteiligt habe. 616 Ebenfalls\nist gemäss Alitalia die Teilnahme an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung aufgrund der [Verbindung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] nicht nachgewiesen. Die\nreine [Verbindung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen] führe nicht automatisch zur\nKenntnis des nach der europäischen Rechtsprechung verlangten Gesamtplans, weshalb Alitalia nicht für das den beteiligten Unternehmen vorgeworfene «Gesamtkartell» zur Verantwortung gezogen werden könne. 617\n1253. Diese Vorbringen von Alitalia betreffen alle die Feststellung des Sachverhalts, nicht dessen Subsumtion. Es kann daher auf die entsprechenden Ausführungen in den Randziffern 836\nff. verwiesen werden.\n\nB.3.3.6.6 Stellungnahme AMR (American)\n1254. American bringt vor, dass es für verschiedene Hauptaspekte des Kartells keine Beweise\nfür ein unrechtmässiges Verhalten von American gebe beziehungsweise dass American diesbezüglich irgendwelche Kenntnisse gehabt hätte. Damit sei bestätigt, dass American am sanktionierten […] Kartell nicht teilgenommen habe und dass keine Grundlage für eine Verurteilung\nvon American für die Teilnahme an der behaupteten einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung bestehe. American sei in drei von sechs Aspekten des Kartells nicht verwickelt gewesen.\nDies zeige, dass American nicht an einer «einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung» teilgenommen haben könne. Sowohl unter logischen als auch rechtlichen Gesichtspunkten könne\nein Unternehmen nicht an einem umfassenden und facettenreichen Kartell teilnehmen, ohne\nüber sämtliche Aspekte desselben im Bilde zu sein. 618 Zudem führt American unter Verweis\nauf die europäische Rechtsprechung aus, dass das Sekretariat keine Tatsachen nenne, die\nseine Ansicht unterstützten, dass American von den Besprechungen über […] Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungsaufschläge für die USA oder Frachtraten Kenntnis gehabt hätte. Das\nSekretariat argumentiere lediglich, dass sich alle Absprachen auf preisrelevante Elemente bezogen hätten. Ein solches Vorgehen habe der EuGH für klar ungenügend erklärt. 619 American\nmacht zudem geltend, dass sich American im Rahmen eines E-Mail-Verkehrs [unter den in\nVerbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] gegen eine Besprechung von Raten […]\nausgesprochen habe. Zudem sei diese Position von American in einem persönlichen Gespräch mit […] bekräftigt worden. 620\n1255. Auf diese Ausführungen von American ist zu entgegnen, dass nach europäischer Rechtsprechung ein Unternehmen auch dann für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, wenn feststeht, dass es nur an einem oder einzelnen Bestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat (vgl. Rz 1199). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass American in Zusammenhang mit dem Projekt «developement swiss market» ein vereinteres und konsequenteres Vorgehen der [in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] in allen Belangen\nbefürwortet hat (vgl. Rz 292). Davon, dass [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] auch über andere Preiselemente gesprochen wurde als über Treibstoffzuschläge wusste American, zumal sie sich betreffend Frachtraten klar vom Informationsaustausch distanziert (vgl. Rz 660). Dabei ist festzustellen, dass die Distanzierung betreffend\nFrachtraten (Oktober 2003) ein Jahr vor der erwähnten Befürwortung eines vereinteren und\nkonsequenteren Vorgehens [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] in allen Belangen (Juni 2004) stattfand.\n\n616 Vgl. act. [...].\n\n617 Vgl. act. [...].\n\n618 Vgl. act. [...].\n\n619 Vgl. act. [...].\n\n620 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 145\n1256. Zudem macht American geltend, dass American den Spediteuren seit 1999 – somit vor\nBeginn des Kartells – keine Kommissionen bezahlen würde. 621\n1257. Dem ist zu entgegnen, dass American auf die im Jahr 2003 aufkommende Forderung\nder Speditionen für eine Kommissionierung gemeinsam mit den anderen Luftverkehrsunternehmen reagiert hat (vgl. Abschnitt A.4.9). Die vorliegende Verhaltensweise besteht gerade\ndarin, gegenüber den Speditionen weiterhin keine Kommissionierung zu gewähren.\n1258. American bringt auch vor, dass sich der von American erhobene Treibstoffzuschlag ganz\nerheblich von demjenigen der tatsächlichen Mitglieder des Kartells unterschieden habe. Eine\nAufstellung zeige, dass die Treibstoffzuschläge zwischen September 2004 und Februar 2006\nnicht ein einziges Mal übereingestimmt hätten. Keines der tatsächlichen Mitglieder des Kartells, die sich durchwegs, zumindest weitgehend, an die vereinbarten Zuschläge gehalten\nhätte, habe sich je gegenüber American beschwert, dass American nicht die abgestimmten\nTreibstoffzuschläge implementiert habe. 622\n1259. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass eine Abrede nicht nur bei exakt übereinstimmenden Treibstoffzuschlägen vorliegt. Die von American geltend gemachte Darstellung zeigt,\ndass die Treibstoffzuschläge in ihrer Höhe nahe beieinander liegen. Vor allen Dingen bewegen\nsich die Treibstoffzuschläge auch gleichgerichtet, das heisst die Veränderungsrate (oder\nWachstumsrate) annähernd übereinstimmt. Die Darstellung zeigt somit kein abweichendes\nVerhalten von American.\n\n"}