{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.3.6.4 Stellungnahme South African\n1248. South African macht geltend, dass das Haupterfordernis für die Annahme einer einzigen\nfortdauernden Zuwiderhandlung das Vorhandensein eines eigentlichen «Plans» mit einem einheitlichen Zweck sei. Ein solcher Plan liege jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Jedenfalls\ngehe ein solcher weder aus den Akten hervor noch sei ein solcher sonst wie nachgewiesen.\nÜberdies bestehe zwischen den einzelnen Zuschlägen weder ein sachlicher noch ein zeitlicher\nZusammenhang: Keiner der Zuschläge habe mit den anderen etwas zu tun. Jeder Zuschlag\nsei unabhängig von den anderen Zuschlägen aufgrund unterschiedlicher spezifischer Gründe\nund Motiven eingeführt worden. 610\n1249. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 1237 verwiesen werden. Dass\nsämtliche Kontakte wiederholt über die Zeit Preiselemente betreffen, bildet den sachlichen und\nzeitlichen Zusammenhang. Zudem führt South African selber aus, es sei davon auszugehen,\ndass man sich bei der Preisbildung von den Luftverkehrsabkommen mit der Möglichkeit der\nTarifkoordination habe inspirieren lassen. 611 Mit anderen Worten bestreitet South African eine\nKoordination bei der Preisbildung für [die vorliegend relevanten] Strecken ohne\n\n606 Vgl. act. [...].\n\n607 Vgl. act. [...].\n\n608 Vgl. act. [...].\n\n609 Vgl. Urteil des EuGH vom 16.12.1975 Verbundene Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereni-\n\nging «Suiker Unie» UA und andere/ Kommission, Slg. 1975 01663 Rz 174.\n610 Vgl. act. [...].\n\n611 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 143\nstaatsvertragliche Möglichkeit der Tarifkoordination nicht. Dass auf die fraglichen Abkommen\nmit der Möglichkeit der Tarifkoordination ausserhalb deren Geltungsbereich nicht abgestützt\nwerden darf, wurde bereits ausgeführt (vgl. Rz 1052 f.).\n1250. South African führt weiter aus, es sei zwar nicht davon auszugehen, dass der dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt ausschliesslich Auswirkungen in der\nSchweiz gezeitigt habe. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass der vorliegende Sachverhalt\nüber die Schweiz hinausgehende Auswirkungen gehabt haben könnte. Dies treffe aber mit\nBezug auf South African mangels Tätigkeit und entsprechendem Umsatz auf den relevanten\nMärkten nicht zu und wäre jedenfalls nicht nachgewiesen und werde bestritten. Im vorliegenden Fall sei seitens der Wettbewerbsbehörden nicht dargetan, dass die hier zur Diskussion\nstehenden angeblichen Wettbewerbsabreden auch nur geeignet gewesen sein könnten, irgendwelche Effekte auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten gemäss Artikel 8 Absatz 1\nLVA, sprich der Schweiz und der EU, gehabt zu haben. Generell sei nur schwer vorstellbar,\ndass eine angebliche Abrede beziehungsweise abgestimmte Verhaltensweise betreffend Strecken zwischen der Schweiz und Drittstaaten den Handel zwischen der Schweiz und der EU\nwie auch immer beeinträchtigen könne. Schliesslich könne das Tatbestandsmerkmal selbstredend auch nicht dadurch erfüllt sein, dass die Wettbewerbsbehörden hinsichtlich etwaiger Effekte auf den Handel zwischen der Schweiz und der EU auf rein spekulative Mutmassungen\nabstellen würden. Vielmehr hätte das Sekretariat darlegen müssen, ob überhaupt, und wenn\nja, inwiefern die angeblichen Vereinbarungen geeignet gewesen wären, den Handel zwischen\nder Schweiz und der EU mehr als nur geringfügig zu beeinflussen. Blosse allgemeine Ausführungen und Hinweise auf die europäische Rechtsprechung sowie die Leitlinien der Kommission vermöchten indessen eine Subsumtion des Sachverhaltes unter diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu ersetzen. 612\n1251. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Abrede als Ganzes gemäss Artikel 8\nAbsatz 1 LVA geeignet sein muss, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, nicht bloss im Ausmass der Beteiligung von South African. Es ist daher nicht relevant,\nwelchen Umsatz South African auf den relevanten Strecken generiert hat. Inwiefern die Abrede\ngeeignet war, den Handel zwischen der Schweiz und der EU zu beeinträchtigen, legt das Sekretariat entgegen dem Vorbringen von South African nicht bloss theoretisch sondern auch konkret bezogen auf den vorliegenden Fall dar (vgl. Abschnitt B.3.3.4). […] Dass die WEKO diese\nAbrede aufgrund staatsvertraglicher Regelungen nur in Bezug auf einzelne Strecken beurteilen kann, ändert daran nichts. Schliesslich ist auf die Bedeutung der Luftfracht für den Handel\nder Schweiz mit anderen Ländern hinzuweisen. Gemäss St. Galler Luftfrachtstudie ist die Luftfracht elementarer Bestandteil der Schweizer Wertschöpfungsketten. 613 Aus Drittländern importierte Güter werden in der Schweiz weiterverarbeitet und danach durchaus in EU-\nMitgliedstaaten exportiert. Analog verarbeitet die Schweizer Wirtschaft aus der EU importierte\nGüter und exportiert diese in Drittländer. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,\ndass im Aussenhandel die EU von besonderem Gewicht ist (57 % der Ausfuhr, 78 % der Einfuhr). 614 Dass die Abrede geeignet ist, den Handel zwischen der Schweiz und der EU zu beeinträchtigen, ist ohne Weiteres zu bejahen.\n\nB.3.3.6.5 Stellungnahme Alitalia\n1252. Alitalia macht geltend, dass gegenüber Alitalia keine Reihe von Koinzidenzen und Indizien vorläge, wie von der europäischen Rechtsprechung verlangt. Alitalia konnte eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. 615 Betreffend die Erwägungen zu den Treibstoffzuschlägen, den Kriegsrisikozuschlägen,\n\n612 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n613 EHRENTAL, HOFSTETTER, STÖLZLE (Fn 410), St. Galler Luftfracht-Studie, 23.\n\n614 Vgl. Aussenhandel – Indikatoren, <http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/the-\n\n"}