{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.3.6.3 Stellungnahme Atlas (Polar)\n1242. Polar bringt vor, der Verfügungsentwurf kreiere aus drei isolierten E-Mails ohne Sachzusammenhang ein ganzes «Netzwerk» von Kontakten. Zudem behaupte der Antrag, dass diese\nKontakte die einheitliche Natur der Preiskoordination aufgewiesen hätten. Diese Behauptungen seien aus der Luft gegriffen. [...] habe nie behauptet, es hätte ein Netzwerk von Kontakten\nmit Polar oder ein regelmässiger Informationsaustausch bestanden. Auch habe das Sekretariat Polar dazu gar nie befragt. Ansonsten hätte das Sekretariat nämlich selbst bemerkt, dass\nes nie eine Absprache und genauso wenig eine Preiskoordination von Polar gegeben habe.\nDies folge auch aus einer Analyse der nach europäischer Praxis notwendigen Elemente für\neine unzulässige Gesamtabrede. Polar sei nicht an einer Vereinbarung oder abgestimmten\nVerhaltensweise im Sinne von Artikel 101 AEUV beteiligt gewesen. Die im Verfügungsentwurf\nenthaltenen Beweise begründeten keine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise,\nweder einzeln noch im Sinne einer Gesamtabrede. Der Antrag werfe Polar zu Unrecht in den\ngleichen Topf wie die [anderen in Verbindung stehenden Luftvekrehrsunternehmen]. Zudem\nbringt Polar vor, dass jeder der drei E-Mail-Kontakte zwischen unterschiedlichen Personen, zu\nverschiedenen Themen und zu unterschiedlichen Zeiten stattgefunden habe. Die handelnden\nPersonen hätten von der Existenz des jeweils anderen Kontaktes keinerlei Kenntnis gehabt. 605\n1243. Hierzu kann im Wesentlichen zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 1237 verwiesen werden. Ausserdem handelt es sich bei den festgestellten Kontakten um mehr als drei\nisolierte E-Mails. Insbesondere bestanden auch telefonische Kontakte (vgl. Rz 293, 294, 298,\n312, 327, 340, 346, 608 und 738). Zudem betreffen diese Kontakte mehrere Elemente des\nPreises: Treibstoffzuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA und die Kommissionierung von Zuschlägen. Ob die Kontakte (insbesondere die von Polar genannten drei E-Mail-\nKontakte) bei Polar unterschiedliche Personen betrafen, ist unerheblich. Die Kontakte sind\nPolar als Unternehmen zuzurechnen. Weiter handelt es sich um Kontakte zwischen Polar und\n[...]. Demzufolge erstaunt es nicht, dass die übrigen Selbstanzeigerinnen keine Kontakte mit\nBezug zu Polar nennen. Entsprechend unterscheidet der Antrag auch zwischen zwei Gruppen:\nEine erste Gruppe besteht aus den am Verfahren beteiligten [Luftverkehrsunternehmen United, Alitalia, American, Singapore, South African, Korean, […]] zusammen mit Scandinavian\nund [...]. Eine zweite Gruppe setzt sich aus [...] und Polar zusammen (vgl. Rz 1214). Daher\nkann keine Rede davon sein, dass Polar «in den gleichen Topf geworfen werde» wie die [anderen in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen]. Auch ist darauf hinzuweisen, dass\nPolar mit E-Mail vom 19. Juni 2004 mitteilte, sie würde den Treibstoffindex von [...] verfolgen\nund sich dann der «guten alten» [...] anschliessen. Polar informierte somit [...], dass sie sich\n\n605 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 142\nimmer [...] anpassen würde (vgl. Rz 294). Damit ist eine Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise nachgewiesen. Sodann ist festzuhalten, dass sich Polar auf weniger Beweismittel stützt als im Antrag aufgeführt. Überdies gibt es gemäss [...] neben der E-Mail-Kommuni-\nkation zwischen [...] und Polar auch einen Mobiltelefon-«readout», welcher auch telefonische\nKontakte zwischen Polar und [...] zeigt. 606 Dass [...] diesbezüglich falsche Angaben machen\nsollte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich nimmt Polar bezüglich der Beweismittel einzig eine andere Würdigung vor als das Sekretariat.\n1244. Polar bringt sodann vor, dass der Antrag für die Abrededauer von einem Monat ausgehe.\nEs sei nicht nachvollziehbar, wieso sie einen Monat gedauert haben soll. 607\n1245. Dazu ist festzuhalten, dass der Antrag nicht eine Abrededauer von einem Monat feststellt. Vielmehr stellt der Antrag eine Dauer der Abrede von 18 Monaten fest (vgl. Tabelle 25).\nWenn für einzelne Elemente nur eine kurze Dauer nachgewiesen ist, ändert dies nichts an der\nGesamtdauer.\n1246. Polar führt weiter aus, dass betreffend Kommissionierung von Zuschlägen nur eine einfache E-Mail zwischen Polar und [...] vorliege (die E-Mail sei von Polar ausgegangen) (vgl. Rz\n738). Aus diesem E-Mail-Austausch könne keine Preisabrede geschlossen werden. Es liege\nkeine Verletzung des Kartellgesetzes in irgendeiner Art und Weise vor. Man sehe keine Verhaltensanpassung, oder dass sich irgendjemand auf den andern abgestimmt hätte. Es sei\nnicht bekannt, ob die 5 Prozent, die hier angesprochen würden, tatsächlich dann akzeptiert\nworden seien. 608\n1247. Hierzu ist zu entgegnen, dass Polar und [...] mit diesem Kontakt gegenseitig ihr Verhalten\nbeeinflussten. Polar und [...] informierten einander über ihre Haltung bei der Kommissionierung\nvon Zuschlägen gegenüber den Speditionsunternehmen. Dieses Verhalten steht in Widerspruch zum Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften der EU, wonach jeder Unternehmer\nselbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben\ngedenkt. 609\n\n"}