{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.3.6.1 Stellungnahme [...]\n1236. [...] macht geltend, dass die rechtliche Schlussfolgerung einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Rahmen einer Gesamtabrede im Bereich Luftfracht durch den erstellten Sachverhalt in keiner Weise gedeckt sei. Trotz einer Vielzahl bilateraler und multilateraler Kontakte zu verschiedenen Preiselementen, habe es keinen Gesamtplan gegeben. Dafür\nfehle im festgestellten Sachverhalt jeder konkrete Hinweis. Dass bereits [eine Verbindung zwischen den Luftverkehrsunternehmen] eine Beteiligung am Netzwerk nachweise, sei eine leere\nBehauptung. Der Antrag halte lediglich fest, dass [die in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] systematisch Informationen über Treibstoffzuschläge gesammelt und verbreitet\n[hätten]. Mitnichten könne daraus jedoch auf eine Gesamtabrede im Bereich Luftfracht geschlossen werden. 602\n1237. Den Ausführungen von [...] ist entgegenzuhalten, dass die europäische Rechtsprechung\nfür einen Gesamtplan nicht eine ausdrückliche Vereinbarung verlangt. Es genügt, wenn die\nUmstände auf das Gesamtziel der Zuwiderhandlung schliessen lassen. Hinsichtlich Gesamtziel ist der Nachweis erforderlich, dass das fragliche Unternehmen vom rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste, wissen musste beziehungsweise dieses hätte voraussehen können. 603 Das Sekretariat konkretisiert den Gesamtplan sehr wohl (vgl. Rz 1200 ff.).\nDie Absprachen betrafen alle den gleichen Preis: den Tarif für Luftfrachtleistungen. Über weite\nStrecken waren die gleichen Luftverkehrsunternehmen involviert. Es bestand zwischen den\nBeteiligten ein Netzwerk mit einer Vielzahl von Kontakten über einen längeren Zeitraum. Die\nKontakte fanden auf lokaler Ebene (nach Rücksprache mit den Hauptquartieren) und auf\nEbene Hauptquartier statt. Unter diesen Umständen sind die massgeblichen Kriterien für die\nBeurteilung eines einheitlichen Charakters der Zuwiderhandlung erfüllt und waren den Luftverkehrsunternehmen bekannt. Somit mussten die Luftverkehrsunternehmen zumindest davon\nausgehen, dass ein Gesamtplan vorlag.\n1238. [...] vertritt die Auffassung, dass insbesondere im Bereich Frachtraten keine einzige und\nfortdauernde Zuwiderhandlung gegeben sei. Das Thema Frachtraten tauche nur vereinzelt auf\nund im Wesentlichen lägen die Kontakte vor dem relevanten Zeitraum ab April 2004. Bei den\nKontakten nach April 2004 sei es vielfach nur um einen Informationsaustausch ohne eine konkrete Abrede oder es sei um Flugstrecken ausserhalb der Kompetenz der WEKO gegangen.\nZudem sei die versuchte Vereinbarung von Mindestraten auf ausgewählten Strecken im Ad-\nhoc-Geschäft im Rahmen [eines] «Air-Cargo Workshops» […] ohne Erfolg geblieben. […]\nSchliesslich habe das Sekretariat in seinem Antrag nicht beachtet, dass die EU-Kommission\nin ihrer Entscheidung vom 12. November 2010 den in den Beschwerdepunkten noch erhobenen Vorwurf unzulässigen Verhaltens betreffend Frachtraten fallen gelassen habe. Die\nEU-Kommission habe sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ursprünglich erhobenen Vorwürfe bei Raten eher bestimmte Strecken betroffen hätten[…]. 604\n1239. Auf diese Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass vorliegend auch der Zeitraum vor\nApril 2004 relevant ist (vgl. Rz 1116 ff.). Als massgebend für die Bestimmung des Beurteilungszeitraumes gilt nicht die Einführung direkter Sanktionen im April 2004. Zudem war gerade\nder von [...] geltend gemachte «Informationsaustausch» ein wichtiger Bestandteil der einzigen\n\n602 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n603 Vgl. zum Ganzen GERHARD DANNECKER/JÖRG BIERMANN, in: EG-Wettbewerbsrecht, Kommentar,\n\nImmenga/Mestmäcker (Hrsg.), 2012, Art. 23 VO 1/2003 N 84 ff.\n604 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 141\nund fortdauernden Zuwiderhandlung, selbst wenn es sich um einen «Informationsaustausch\nohne konkrete Abrede» gehandelt haben sollte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass [...] mit\nder Formulierung «vielfach» nicht in Abrede stellt, dass daneben noch weitergehende Kontakte stattfanden. Sodann zeigt die Sachverhaltsfeststellung, dass Kontakte [in Bezug auf die\nvorliegend relevanten Strecken] stattgefunden haben. […] Schliesslich muss darauf hingewiesen werden, dass der von [...] geltend gemachte Entscheidung der EU-Kommission, Frachtraten fallen zu lassen, kein Präjudiz für die Beurteilung durch die schweizerischen Wettbewerbsbehörden darstellt.\n\nB.3.3.6.2 Stellungnahme Korean\n1240. Korean verweist zunächst auf ihre Ausführungen zu den Treibstoffzuschlägen, wonach\ndie Einführung oder die Änderung von Tarifen vorab von der zuständigen staatlichen Behörde\nzu genehmigen seien. […]\n1241. Dazu kann zunächst ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen bei den Treibstoffzuschlägen verwiesen werden (vgl. Rz 806). […].\n\n"}