{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.3.5 Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 LVA\n1231. Gemäss Artikel 8 Absatz 3 LVA können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht\nanwendbar erklärt werden auf\n- Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,\n- Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,\n- aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,\ndie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder\nwirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen\na) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder\nb) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den\nWettbewerb auszuschalten.\n1232. Grundsätzlich sind keine wettbewerbsbeschränkenden Abreden vom Anwendungsbereich der Freistellungsvorschrift des Artikels 101 Absatz 3 AEUV ausgenommen, einschliesslich der sogenannten Kernbeschränkungen wie etwa Preisfestsetzung und Marktaufteilung.\nAllerdings zeigt die praktische Erfahrung, die in der Verwaltungspraxis der EU-Kommission\ndeutlich zum Ausdruck kommt, dass solche schweren und für den Wettbewerb besonders belastenden Beschränkungen kaum je die Voraussetzungen des Artikel 101 Absatz 3 AEUV erfüllen und daher auch in aller Regel nicht freigestellt sind. 600\n1233. Sind Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs einziges Ziel\nvon Preisabsprachen (was Gegenstand vorliegender Untersuchung ist), dann besteht kein\nHinweis darauf, dass die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der\nWarenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen\nFortschritts beitragen. Preisabsprachen (sog. «hardcore» Kartelle) wie der vorliegende Fall\ngehören definitionsgemäss zu den schädlichsten Einschränkungen von Wettbewerb, da sie\nnur die Beteiligten begünstigen, aber nicht die Konsumenten.\n1234. Zudem können andere Absprachen zwischen Wettbewerbern, welche andernfalls unter\nArtikel 8 Absatz 3 LVA fallen mögen (z. B. im Kontext von Codesharing 601 oder Allianzen) nicht\nein koordiniertes Verhalten hinsichtlich einer weitergehenden einzigen und fortdauernden\nkomplexen Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise in Bezug auf den Preis legitimieren.\n\n600 REINHARD ELLGER, in: EG-Wettbewerbsrecht, Kommentar, Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), 2012, Art.\n\n101 Abs. 3 AEUV N 19.\n601 Ein Flug, der von verschiedenen Partnerfluggesellschaften gemeinsam durchgeführt wird. Bei ei-\n\nnem Codeshare-Flug ist es durchaus normal, dass der Passagier auf dem ganzen Flug oder auf einem Teilstück von einer anderen Fluggesellschaft befördert wird, als der, unter deren Flugnummer er\ndas Ticket gekauft hat (LITTEK (Fn 282), Luftfracht, 168).\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 140\n1235. Für vorliegenden Fall können die Bedingungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 LVA nicht als\nerfüllt erachtet werden.\n\nB.3.3.6 Stellungnahmen der Parteien zu Subsumtion EU-Luftverkehrsabkommen\n\n"}