{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 138\nNach europäischer Rechtsprechung müssen lediglich die Vereinbarungen und abgestimmten\nVerhaltensweisen geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 596\n1224. Gemäss Randziffer 61 der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags Nr. 2004, C 101 vom 27. April 2004\nS. 81 ff. (nachfolgend: Leitlinien Beeinträchtigung) sind Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen oder in mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt werden, fast immer ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Vereinbarungen zwischen Unternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die\nEinfuhren und Ausfuhren betreffen, sind ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen\nMitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Rz 62 Leitlinien Beeinträchtigung). Kartellabsprachen zum\nBeispiel über die Festsetzung der Preise und die Marktaufteilung, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecken, sind ihrem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Rz 64 Leitlinien Beeinträchtigung).\n1225. Die Koordination in der Preisfestsetzung erfolgte für das Gebiet der [vorliegend relevanten Strecken]. In Anlehnung an die europäische Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass\nder abgeschwächte Preiswettbewerb zwischen den Luftverkehrsunternehmen die Vorteile reduziert hat, welche andernfalls den effizienteren Luftverkehrsunternehmen erwachsen wären.\nDie Existenz solcher Vereinbarungen «must have resulted, or was likely to result, in the diversion of trade patterns from the course they would otherwise have followed.» 597\n1226. Ausserdem könnte ein solches Kartell zur Preisfixierung im Bereich Luftfracht zur Übertragung auf andere Transportarten führen oder die Import- und Exportmengen reduzieren. Somit besteht ein Effekt auf den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union auch\nin dieser Hinsicht.\n1227. Im vorliegenden Fall umfassten die Kartellabmachungen das Gebiet der [vorliegend relevanten Strecken]. Die Existenz von preisrelevanten Kontakten für den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz hatten die Einschränkung des Wettbewerbs zwischen Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern zum Ziel.\nAuf Basis europäischer Rechtsprechung sind abgestimmte Praktiken dieser Art an sich zur\nBeeinflussung des Handels zwischen der Schweiz und der Europäischen Union befähigt. 598\n1228. Zudem waren die beschriebenen abgestimmten Praktiken dazu geeignet, einen Effekt\nauf den Güterhandel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zu haben, insoweit\nals dass der fixierte Transportpreis einen Anteil des Endverkaufspreises ausmachte. Luftfrachtleistungen bilden ein signifikantes Kostenelement der transportierten Güter. Dies hat\nAuswirkungen auf den Absatz dieser Güter. 599\n1229. Luftfrachtleistungen zwischen der Schweiz und Drittstaaten schliessen regelmässig\nTransporte via «hubs» (Verkehrsknotenpunkte) ein, welche von Luftverkehrsunternehmen in\nverschiedenen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums bedient werden, weil viele Flughäfen im Europäischen Wirtschaftsraum nicht ausreichend durch Flüge mit Transport nach\noder von Drittländern bedient sind, und noch weniger durch das Luftverkehrsunternehmen,\nwelches die Dienstleistung vom Drittland anbietet. Folglich waren Einschränkungen des Wettbewerbs zwischen Luftverkehrsunternehmen mit Luftfrachtleistungen nach oder von Drittländern verantwortlich für Auswirkungen auf das Muster von Luftfrachtleistungen in der Schweiz\n\n596 Urteil des EuG vom 10.3.1992 T-13/89 Imperial Chemical Industries/Kommission, Slg. 1992 II-\n\n01021 Rz 304\n597 Entscheid der EU-Kommission COMP/39482 Exotic Fruit (Bananas) vom 12. Oktober 2011, Rz 241\n\nm. w. H.\n598 Urteil des EuG vom 19.3.2003 T-213/00 CMA CGM und andere/Kommission, Slg. 2003 II-00913\n\nRz 219 f.\n599 Urteil des EuG vom 28.2.2002 T-395/94 Atlantic Container Line AB und andere/Kommission, Slg.\n\n2002 II-00875 Rz 82.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 139\nund im Europäischen Wirtschaftsraum zwischen Flughäfen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Schweiz und im Europäischen Wirtschaftsraum und dazwischenliegenden Frachtverkehrsknotenpunkten von Luftverkehrsunternehmen in verschiedenen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums.\n1230. Somit ist jeweils die vorliegende einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung der beiden\nGruppen von Luftfrachtunternehmen geeignet, den Handel zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zu beeinträchtigen.\n\n"}