{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 136\n1208. Die Zuwiderhandlung weist eine einheitliche Natur auf: die Preiskoordination. Wie zuvor\nausgeführt, stellen Frachtraten, Zuschläge und die Kommissionierung von Zuschlägen Elemente dar, welche alle dem Begriff Tarif zuzuordnen sind (vgl. vorne Rz 940 f.). Sowohl die\nKontakte betreffend Zuschläge und Frachtraten als auch die Kontakte betreffend Weigerung\nzur Kommissionierung betrafen direkt den Betrag, den die Kunden zahlten.\n1209. Der festgestellte Sachverhalt zeigt, dass ein Netzwerk aus Kontakten bestand. An diesem Netzwerk waren folgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt: [...], Korean, South African,\nAlitalia, American, United, Scandinavian und Singapore. […]\n1210. [...]\n1211. All diese Kontakte betrafen den Tarif für Luftfrachtleistungen. Die in Randziffer 1209 genannten Luftverkehrsunternehmen wussten oder mussten zwangsläufig wissen, dass die Absprache, an der sie sich beteiligten, Teil eines Gesamtplans war und dass sich dieser Gesamtplan auf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte.\n1212. Für Polar lässt sich eine Beteiligung an diesem umfassenden Netzwerk nicht nachweisen. Allerdings zeigt der festgestellte Sachverhalt bilaterale Kontakte zwischen Polar und [...].\nIn diesem Sinne bestand zwischen [...] und Polar ebenfalls ein Netzwerk aus Kontakten. Diese\nKontakte betrafen Treibstoffzuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA und die Weigerung zur Kommissionierung. Damit betrafen alle Kontakte wiederum den Tarif für Luftfrachtleistungen (vgl. vorne Rz 940 f.). Die Zuwiderhandlung weist somit ebenfalls eine einheitliche\nNatur auf: die Preiskoordination.\n1213. Der festgestellte Sachverhalt (vgl. Abschnitt A.3.3) zeigt, dass die Frequenz der Kontakte\nüber die Zeit variierte. Beispielsweise intensivierten sich die Kontakte, sobald sich der Treibstoffindex in die Nähe der Schwellenwerte bewegte, welche Änderungen in den Beträgen der\nTreibstoffzuschläge auslösten. Diese Variation in der Intensität erfolgte über eine längere Zeitspanne, was bei einer fortdauernden Zuwiderhandlung zu erwarten ist. Deshalb haben\nSchwankungen in der Frequenz der Kontakte keinen Einfluss darauf, dass es sich um eine\nfortdauernde Zuwiderhandlung handelt.\n\nB.3.3.2.3 Zwischenergebnis\n1214. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen liegen wettbewerbswidrige Aktivitäten\nvon zwei Gruppen von Luftverkehrsunternehmen vor. Eine erste Gruppe besteht aus den am\nVerfahren beteiligten [Luftverkehrsunternehmen United, Alitalia, American, Singapore, South\nAfrican, Korean, […]] zusammen mit Scandinavian und [...]. Eine zweite Gruppe setzt sich aus\n[...] und Polar zusammen.\n1215. Für beide Gruppen gilt, dass die wettbewerbswidrigen Aktivitäten einem Gesamtziel entsprechen: Einigung in der Preissetzung oder zumindest Beseitigung von Unsicherheit bei der\nPreissetzung im Bereich Luftfracht. Die Koordination erfolgte mit Kontakten zur Einführung und\nÄnderungen der Zuschläge, inklusive deren Zeitpunkt und Höhe. Bei den Frachtraten bestanden ein Informationsaustausch und Abmachungen bezüglich deren Höhe. Alle diese Elemente\nbeseitigten Unsicherheit betreffend die Festsetzung von Preisen. In gleicher Weise verhinderte\ndie Weigerung der Bezahlung von Kommissionen auf Zuschlägen Preisunsicherheit aufgrund\nvon Wettbewerb bei der Kommissionierung.\n1216. Zudem weisen für beide Gruppen verschiedene zusätzliche Faktoren auf die Charakterisierung je als eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung hin: spezifische Eigenheiten\nder Leistung, die Beteiligung der gleichen Unternehmen, spezifische Eigenheiten der Zuwiderhandlung (in Bezug auf die Preissetzung) und die Tatsache, dass die verschiedenen Elemente\nder Zuwiderhandlung parallel im gleichen Zeitraum stattfanden.\n1217. Es wäre entsprechend der europäischen Rechtsprechung gekünstelt, solches durch ein\neinziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten zu zerlegen und darin mehrere\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 137\nselbständige Zuwiderhandlungen zu sehen, wenn ein einziger und fortdauernder Komplex für\ndie entsprechenden Leistungen vorliegt, der sich nach und nach sowohl in rechtswidrigen Vereinbarungen als auch in rechtswidrigen abgestimmten Verhaltensweisen konkretisiert.\n\nB.3.3.3 Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs\n1218. Im vorliegenden Fall hatte bei beiden Gruppen das wettbewerbswidrige Verhalten den\nZweck, den Wettbewerb einzuschränken, namentlich für das Gebiet der Schweiz […].\n1219. Ein Tatbestandselement von Artikel 8 Absatz 1 LVA beinhaltet die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich.\n1220. Die am Verfahren beteiligten Unternehmen haben ihr Preissetzungsverhalten koordiniert, was auf die Festsetzung von Preisen hinausläuft. Der Preis ist das wichtigste Instrument\nim Wettbewerb. Dessen Koordination ist gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a LVA verboten:\nMit dem EU-Luftverkehrsabkommen unvereinbar und verboten ist insbesondere die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen. Die Beteiligten willigten ein, ihr Preissetzungsverhalten in Bezug auf verschiedene\nElemente des gleichen Preises zu koordinieren und nicht vom Mechanismus abzuweichen.\nAuch tauschten sie preisrelevante Informationen aus. Gemäss europäischer Rechtsprechung\nstellen Vereinbarungen über die Beträge von Zuschlägen und Vereinbarungen, nicht von bekanntgegebenen Preisen abzuweichen, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV dar. 593\n\n"}