{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n1995 II-01057; Urteil des EuG vom 14.4.1998 T-295/94 Buchmann/Kommission, Slg. 1998 II-00813,\nRz 121; Urteil des EuG vom 14.5.1998 T-304/94 Europa Carton/Kommission, Slg. 1998 II-00869 Rz\n76; Urteil des EuG vom 14.5.1998 T-310/94 Gruber + Weber/Kommission, Slg. 1998 II-01043 Rz 140;\nUrteil des EuG vom 14.5.1998 T-311/94 Kartonfabriek de Eendracht/Kommission, Slg. 1998 II-01129\nRz 237; Urteil des EuG vom 14.5.1998 T-334/94 Sarrió/Kommission, Slg. 1998 II-01439 Rz 169; Urteil\ndes EuG vom 14.5.1998 T-348/94 Enso Española SA/Kommission, Slg. 1998 II-01875 Rz 223; Urteil\ndes EuG vom 20.3.2002 T-9/99 HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH &\nCo. KG und andere/Kommission, Slg. 2002 II-01487 Rz 231.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 135\ndes Informationsaustausches zwischen den Wettbewerbern könnten für sich alleine genommen als Zuwiderhandlung verstanden werden. Allerdings bildeten diese Kontakte, Treffen und\nTeile des Informationsaustausches die Grundlage, um eine einzige umfassende Zuwiderhandlung einzurichten. In analoger Weise waren andere Verhaltensweisen, welche für sich alleine\ngenommen keine Zuwiderhandlung darstellen, integrierender Bestandteil für die Koordination\nvon Preiselementen oder zumindest für die Beseitigung von Preisunsicherheit im Bereich Luftfracht. Dabei gilt es insbesondere die Frequenz der Interaktionen zwischen den Wettbewerbern zu beachten.\n1202. Die Absprachen über Treibstoffzuschläge, Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA, Frachtraten und die Kommissionierung von Zuschlägen betreffen alle die\nFestsetzung des Preises für Luftfrachtleistungen. Dadurch koordinierten die Beteiligten ihr\nPreisverhalten bezüglich der Bereitstellung von Luftfrachtleistungen.\n1203. Die Koordination erfolgte im Rahmen verschiedener Formen von Kontakten: E-Mail-Kon-\ntakte, Telefongespräche sowie bilaterale und multilaterale Gespräche an Treffen (vgl. Abschnitt A.4). Es fanden über einen längeren Zeitraum regelmässig eine Vielzahl von Kontakten\nstatt. Überdies ist eine weitgehende Übereinstimmung des Inhalts der Kontakte (Koordination\nPreisverhalten) festzustellen.\n1204. Zwischen den Beteiligten bestand ein Netzwerk von Kontakten. Dieses Netzwerk gewährleistete die Aufrechterhaltung der Disziplin unter den Beteiligten. Einführung und Änderungen der Zuschläge, inklusive deren Zeitpunkt und Höhe, konnten vollständig und in koordinierter Form vorgenommen werden. Bei den Frachtraten bestanden ein Informationsaustausch und Abmachungen bezüglich deren Höhe. Alle diese Elemente beseitigten Unsicherheit betreffend die Festsetzung von Preisen. In gleicher Weise verhinderte die koordinierte\nWeigerung der Bezahlung von Kommissionen auf Zuschlägen Preisunsicherheit aufgrund von\nWettbewerb bei der Kommissionierung.\n1205. In einigen Fällen fanden Kontakte auf lokaler Ebene statt. Dementsprechend sind möglicherweise lokale Unterschiede bei den Beträgen und dem Zeitpunkt von Zuschlägen nicht\nauszuschliessen. Allfällige lokale Unterschiede sind indes nicht von Belang, da das Ziel gleich\nblieb: die Beseitigung von Wettbewerb zwischen Luftverkehrsunternehmen bezüglich Zuschlägen.\n1206. Damit zeigt sich, dass das Verhalten der Beteiligten ein einziges Ziel verfolgte: die Verzerrung von Wettbewerb im Bereich Luftfracht [auf den vorliegend relevanten Strecken]. Insbesondere verzerrten die Beteiligten Wettbewerb in folgender Hinsicht:\n- Einführung von Treibstoffzuschlägen, die Änderungen von Treibstoffzuschlägen sowie\nden Zeitpunkt und die Beträge dieser Änderungen von Treibstoffzuschlägen;\n- Einführung von Kriegsrisikozuschlägen, die Höhe beziehungsweise den Betrag von\nKriegsrisikozuschlägen sowie die Aufhebung von Kriegsrisikozuschlägen;\n- Einführung von Zollabfertigungszuschlägen für die USA, die Höhe beziehungsweise\nden Betrag von diesen Zuschlägen sowie den Zeitpunkt von diesen Zuschlägen;\n- Informationsaustausch und Abmachungen bezüglich der Höhe von Frachtraten;\n- Kommissionierung von Zuschlägen gegenüber Speditionen.\n1207. An den Absprachen waren die gleichen Unternehmen beteiligt. Überdies betrafen die\nAbsprachen mehrere Elemente der Zuwiderhandlung. Die Unternehmen waren bei der Kommunikation und der Abstimmung bezüglich Treibstoffzuschlägen und der Kommissionierung\nvon Zuschlägen involviert. Von diesen Luftverkehrsunternehmen waren einige auch bei der\nAbsprache betreffend Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA und\nFrachtraten beteiligt. Für eine Kategorisierung als eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung müssen nicht alle Unternehmen an jedem Element der Zuwiderhandlung teilnehmen. Daran ändern auch Wechsel in der Art und der Intensität der Kontakte über die Zeit nichts.\n\n"}