{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.3.2.1 Grundsätze\n1195. Ein komplexes Kartell kann nach der Rechtsprechung des EuGH als eine einzige und\nfortdauernde Zuwiderhandlung im aufrechterhaltenen Zeitraum angesehen werden. Die Begriffe «eine einzige Vereinbarung» oder «eine einzige Zuwiderhandlung» setzen demnach einen Komplex von Verhaltensweisen verschiedener Parteien – wobei dafür zwei beteiligte Parteien genügen 586 – voraus, die das gleiche wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel verfolgen. 587 Ein Verstoss gegen die europäischen Wettbewerbsvorschriften kann sich somit nicht\nnur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder auch\naus einem fortlaufenden Verhalten ergeben. Dem lässt sich gemäss EuGH nicht entgegenhalten, dass eine oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortlaufenden\nVerhaltens auch für sich genommen einen Verstoss gegen die europäischen Wettbewerbsvorschriften darstellen könnten. 588\n1196. Das Gericht der Europäischen Union (EuG; bzw. vormals Gericht erster Instanz) führt\nzum Konzept der einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung aus: «Es wäre gekünstelt,\ndurch ein einziges Ziel gekennzeichnete kontinuierliche Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu sehen.» 589 Eine Beteiligung an einem Komplex integrierter Systeme, die eine einheitliche Zuwiderhandlung darstellen und sich nach und nach\n\n585 Vgl. Urteil des EuGH vom 16.12.1975 Verbundene Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereni-\n\nging «Suiker Unie» UA und andere/ Kommission, Slg. 1975 01663 Rz 174.\n586 Entscheid der EU-Kommission COMP/39482 Exotic Fruit (Bananas) vom 12. Oktober 2011.\n\n587 Urteil des EuG vom 15.3.2000 verbundene Rechtssachen T-25/95 und weitere Cimenteries CBR\n\nund andere/Kommission, Slg. 2000 II-00491 Rz 3699 m. w. H.\n588 Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999 Seite I-\n\n04125 Rz 81.\n589 Urteil des EuG vom 17.12.1991 T-6/89 Enichem Anic/Kommission, Slg. 1991 II-01623 Rz 204.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 134\nsowohl in rechtswidrigen Vereinbarungen als auch in rechtswidrigen abgestimmten Verhaltensweisen konkretisieren, können als eine einzige Zuwiderhandlung aufgefasst werden.\n1197. Die europäische Rechtsprechung schützt die Ansicht, dass ein Unternehmen, das sich\ndurch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten\nVereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101\nAEUV erfüllten und zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt waren, an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hatte, für die ganze Zeit\nseiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich\nwar, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. 590\n1198. Ein Verstoss gegen Artikel 101 AEUV kann sich nicht nur aus einer isolierten Handlung,\nsondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben. 591 Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein oder mehrere Teile dieser Reihe von\nHandlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoss gegen die genannte Bestimmung darstellen könnten. Fügen sich die\nverschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zweckes der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes in einen «Gesamtplan» ein, so kann die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes\nauferlegt werden.\n1199. Ein Unternehmen kann auch dann, wenn feststeht, dass es nur an einem oder einzelnen\nBestandteilen dieses Kartells unmittelbar mitgewirkt hat, für ein Gesamtkartell zur Verantwortung gezogen werden, sofern es wusste oder zwangsläufig wissen musste, dass die Absprache, an der es sich beteiligte, Teil eines Gesamtplans war und dass sich dieser Gesamtplan\nauf sämtliche Bestandteile des Kartells erstreckte. 592 In diesem Fall kann die Tatsache, dass\ndas betreffende Unternehmen nicht an allen Bestandteilen des Gesamtkartells unmittelbar mitgewirkt hat, es nicht von der Verantwortung für die Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV\nbefreien.\n\nB.3.3.2.2 Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall\n1200. Der vorliegende Fall stellt eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel\n101 AEUV beziehungsweise Artikel 8 Absatz 1 LVA dar. Anhand der vorliegenden Beweise\ndauerte diese eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung vom 1. Juni 2002 (Inkrafttreten\ndes EU-Luftverkehrsabkommens) bis im Februar 2006 (vgl. Abschnitt B.3.3.1.2). […]\n1201. Die kollusiven Absprachen beziehen sich auf mehrere Elemente der Preissetzung von\nDienstleistungen im Bereich Luftfracht. Wie die Sachverhaltsfeststellung zeigt, bilden diese\nAbsprachen Elemente einer einzigen und fortdauernden komplexen Zuwiderhandlung mit dem\nZiel der Koordinierung im Preissetzungsverhalten. Einige Treffen, Kontakte oder gewisse Teile\n\n590 Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999 I-04125\n\nRz 83.\n591 Urteil des EuGH vom 7.1.2004 verbundene Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P,\n\nC-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland A/S und andere/Kommission, Slg. 2004\nI-00123 Rz 258 m. w. H.; Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Kommission/Anic Partecipazioni\nSpA, Slg. 1999 I-04125 Rz 83-85 und Rz 203.\n592 Urteil des EuG vom 6.4.1995 T-147/89 Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg.\n\n"}