{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n1184. Wie sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergibt (vgl. Abschnitt A.4.7), waren Zweck und\nEffekt der Kontakte erstens die Beeinflussung des Verhaltens von anderen Wettbewerbern.\nZweitens informierten sich die Luftverkehrsunternehmen mit den Kontakten über ihr geplantes\nund in Erwägung gezogenes Verhalten. Drittens ermöglichten die Kontakte eine gegenseitige\nBestätigung und Absicherung bei der Einführung von Zollabfertigungszuschlägen für die USA.\n1185. Kontakte dieser Art stehen in Widerspruch zum Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften der EU, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er\nauf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. 583 Die Kontakte bilden ein komplexes\nSystem, das teilweise als Vereinbarung und teilweise als abgestimmte Verhaltensweise in\nüberlappender Form charakterisiert werden kann. Die Kontakte erfüllen somit sowohl die Kriterien von verbotenen Vereinbarungen als auch von verbotenen abgestimmten Verhaltensweisen. Damit liegt eine Vereinbarung beziehungsweise eine abgestimmte Verhaltensweise im\nSinne der europäischen Rechtsprechung beziehungsweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 1\nLVA vor.\n\n582 Vgl. Urteil des EuGH vom 16.12.1975 Verbundene Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereni-\n\nging «Suiker Unie» UA und andere/ Kommission, Slg. 1975 01663 Rz 174.\n583 Vgl. Urteil des EuGH vom 16.12.1975 Verbundene Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereni-\n\nging «Suiker Unie» UA und andere/ Kommission, Slg. 1975 01663 Rz 174.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 132\n(v) Frachtraten\n1186. Zu Frachtraten fanden Kontakte im Zeitraum von Februar 2001 bis November 2005 statt.\nMit den Kontakten erfolgte ein regelmässiger Informationsaustausch und resultierten Abmachungen bezüglich Höhe von Frachtraten.\n1187. Die Kontakte zwischen den Luftverkehrsunternehmen fanden mittels telefonischer und\npersönlicher Gespräche, mit E-Mail-Verkehr sowie multilateralen Treffen statt.\n1188. An den Kontakten im Zusammenhang mit Frachtraten waren folgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt:\nTabelle 18: Luftverkehrsunternehmen, die an Kontakten im Zusammenhang mit Frachtraten\nbeteiligt waren\nLuftverkehrsunternehmen\n[...]\nKorean\n\nSouth African\nAlitalia\nUnited\n\nSingapore\n\n1189. Wie sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergibt (vgl. Abschnitt A.4.8), waren Zweck und\nEffekt der Kontakte erstens die Beeinflussung des Verhaltens von anderen Wettbewerbern.\nZweitens informierten sich die Luftverkehrsunternehmen mit den Kontakten über ihr geplantes\nund in Erwägung gezogenes Verhalten.\n1190. Kontakte dieser Art stehen in Widerspruch zum Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften der EU, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er\nauf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. 584 Die Kontakte bilden ein komplexes\nSystem, das teilweise als Vereinbarung und teilweise als abgestimmte Verhaltensweise in\nüberlappender Form charakterisiert werden kann. Die Kontakte erfüllen somit sowohl die Kriterien von verbotenen Vereinbarungen als auch von verbotenen abgestimmten Verhaltensweisen. Damit liegt eine Vereinbarung beziehungsweise eine abgestimmte Verhaltensweise im\nSinne der europäischen Rechtsprechung beziehungsweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 1\nLVA vor.\n\n(vi) Kommissionierung von Zuschlägen\n1191. Zur Kommissionierung von Zuschlägen fanden Kontakte im Zeitraum November 2003\nbis Februar 2006 statt (vgl. Abschnitt A.4.9).\n1192. Folgende Unternehmen hatten Kontakte zur Kommissionierung von Zuschlägen.\nTabelle 19: Luftverkehrsunternehmen, die an Kontakten im Zusammenhang mit der Kommissionierung von Zuschlägen beteiligt waren\nLuftverkehrsunternehmen\n[...]\n\nKorean\n\n584 Vgl. Urteil des EuGH vom 16.12.1975 Verbundene Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereni-\n\nging «Suiker Unie» UA und andere/ Kommission, Slg. 1975 01663 Rz 174.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 133\nLuftverkehrsunternehmen\nSouth African\nAlitalia\n\nAmerican\nPolar\n\nUnited\n\nSingapore\n\n1193. Wie sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergibt (vgl. Abschnitt A.4.8), waren Zweck und\nEffekt der Kontakte erstens die Beeinflussung des Verhaltens von anderen Wettbewerbern.\nZweitens informierten sich die Luftverkehrsunternehmen im Rahmen der Kontakte über ihre\nHaltung bei der Kommissionierung von Zuschlägen gegenüber den Speditionsunternehmen.\nDrittens bekundeten die Luftverkehrsunternehmen gegenseitig ihre Absicht und sicherten sich\ngegenseitig zu, keine Kommission auf Zuschlägen gegenüber Speditionen zu gewähren.\n1194. Kontakte dieser Art stehen in Widerspruch zum Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften der EU, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er\nauf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. 585 Damit liegt eine Vereinbarung beziehungsweise eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne der europäischen Rechtsprechung\nbeziehungsweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 LVA vor.\n\nB.3.3.2 Eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung\n\n"}