{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n1170. Zweck und Effekt der Kontakte waren erstens die Beeinflussung des Verhaltens von\nanderen Wettbewerbern. […]\n1171. Zweitens informierten sich die Luftverkehrsunternehmen mit den Kontakten über ihr geplantes und in Erwägung gezogenes Verhalten. Drittens ermöglichten die Kontakte eine gegenseitige Bestätigung und Absicherung von Änderungen der Treibstoffzuschläge. Selbst\nwenn eine geplante Änderung bereits öffentlich angekündigt war, erlaubte der Informationsaustausch eine gegenseitige Absicherung der künftigen Handlung, weil die tatsächliche Änderung und deren Ankündigung nicht im gleichen Zeitpunkt stattfanden. Den Luftverkehrsunternehmen blieb genügend Zeit, sich vor der tatsächlichen Änderung gegenseitig abzusichern.\n1172. Kontakte dieser Art stehen in Widerspruch zum Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften der EU, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er\n\n580 Vgl. vorne Rz 505 Tabelle 6.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 130\nauf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. 581 Die Kontakte bilden ein komplexes\nSystem, das teilweise als Vereinbarung und teilweise als abgestimmte Verhaltensweise in\nüberlappender Form charakterisiert werden kann. Die Kontakte erfüllen somit sowohl die Kriterien von verbotenen Vereinbarungen als auch von verbotenen abgestimmten Verhaltensweisen. Damit liegt eine Vereinbarung beziehungsweise eine abgestimmte Verhaltensweise im\nSinne der europäischen Rechtsprechung beziehungsweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 1\nLVA vor.\n\n(ii) […]\n1173.\n\n(iii) Kriegsrisikozuschläge\n1176. Zu Kriegsrisikozuschlägen bestanden Kontakte im Zeitraum Ende Januar 2003 bis Anfang April 2003. Mit den Kontakten erfolgte ein regelmässiger Informationsaustausch und resultierten Abmachungen bezüglich der Kriegsrisikozuschläge. Insbesondere betrafen die Kontakte die Einführung von Kriegsrisikozuschlägen, die Höhe beziehungsweise den Betrag von\nKriegsrisikozuschlägen sowie die Aufhebung von Kriegsrisikozuschlägen (vgl. Abschnitt\nA.4.6).\n1177. Die Kontakte zwischen den Luftverkehrsunternehmen fanden im Rahmen von telefonischen und persönlichen Gesprächen sowie mit E-Mail-Verkehr statt. Zudem bestand [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] ein System für einen geordneten Informationsaustausch. Systematisch [sammelten und verbreiteten die in Verbindung\nstehenden Luftverkehrsunternehmen] Informationen über Kriegsrisikozuschläge.\n1178. An den Kontakten im Zusammenhang mit Kriegsrisikozuschlägen waren folgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt:\nTabelle 16: Luftverkehrsunternehmen, die an Kontakten im Zusammenhang mit Kriegsrisikozuschlägen beteiligt waren\nLuftverkehrsunternehmen\n[...]\nKorean\n\nSouth African\n\nAlitalia\nAmerican\n\nUnited\nSingapore\n\n1179. Wie sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergibt (vgl. Abschnitt A.4.6), waren Zweck und\nEffekt der Kontakte erstens die Beeinflussung des Verhaltens von anderen Wettbewerbern.\nZweitens informierten sich die Luftverkehrsunternehmen mit den Kontakten über ihr geplantes\nund in Erwägung gezogenes Verhalten. Drittens ermöglichten die Kontakte eine gegenseitige\nBestätigung und Absicherung von Einführung und Änderungen der Kriegsrisikozuschläge.\nEbenfalls erfolgte eine koordinierte Aufhebung der Kriegsrisikozuschläge.\n\n581 Vgl. Urteil des EuGH vom 16.12.1975 Verbundene Rechtssachen C-40/73 Coöperatieve Vereni-\n\nging «Suiker Unie» UA und andere/ Kommission, Slg. 1975 01663 Rz 174.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 131\n1180. Kontakte dieser Art stehen in Widerspruch zum Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften der EU, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er\nauf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. 582 Die Kontakte bilden ein komplexes\nSystem, das teilweise als Vereinbarung und teilweise als abgestimmte Verhaltensweise in\nüberlappender Form charakterisiert werden kann. Die Kontakte erfüllen somit sowohl die Kriterien von verbotenen Vereinbarungen als auch von verbotenen abgestimmten Verhaltensweisen. Damit liegt eine Vereinbarung beziehungsweise eine abgestimmte Verhaltensweise im\nSinne der europäischen Rechtsprechung beziehungsweise im Sinne von Artikel 8 Absatz 1\nLVA vor.\n\n(iv) Zollabfertigungszuschläge für die USA\n1181. Zu den Zollabfertigungszuschlägen für die USA fanden Kontakte von April 2003 bis Juli\n2004 statt. Mit den Kontakten waren ein regelmässiger Informationsaustausch und Abmachungen bezüglich Zollabfertigungszuschlägen für die USA verbunden. Insbesondere betrafen die\nKontakte die Einführung von Zollabfertigungszuschlägen für die USA, die Höhe beziehungsweise den Betrag von diesen Zuschlägen sowie den Zeitpunkt von diesen Zuschlägen (vgl.\nAbschnitt A.4.7).\n1182. Die Kontakte zwischen den Luftverkehrsunternehmen fanden im Rahmen von telefonischen und persönlichen Gesprächen sowie mit E-Mail-Verkehr statt. […]\n1183. An den Kontakten im Zusammenhang mit Zollabfertigungszuschlägen für die USA waren\nfolgende Luftverkehrsunternehmen beteiligt:\nTabelle 17: Luftverkehrsunternehmen, die an Kontakten im Zusammenhang mit Zollabfertigungszuschlägen für die USA beteiligt waren.\nLuftverkehrsunternehmen\n[...]\nPolar\n\n"}