{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 128\n1162. Unter eine abgestimmte Verhaltensweise gemäss Artikel 101 AEUV fällt ebenfalls Informationsaustausch, der nicht nur bereits ausgeführte Lieferungen betrifft, sondern auch eine\nständige Kontrolle der laufenden Lieferungen ermöglichen soll, um eine angemessene Wirksamkeit von Vereinbarungen sicherzustellen. 575\n1163. Nach europäischer Rechtsprechung ist es bei einer vielschichtigen Zuwiderhandlung\nnicht notwendig, ein Verhalten entweder als Vereinbarung oder als aufeinander abgestimmte\nVerhaltensweise zu qualifizieren. 576 Zuwiderhandlungen können sowohl Einzelakte aufweisen,\nwelche als Vereinbarungen anzusehen sind, als auch Einzelakte, welche abgestimmte Verhaltensweisen darstellen. Für Typen von komplexen Zuwiderhandlungen bestehend aus Einzelakten, von denen einige als Vereinbarungen und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 AEUV anzusehen sind, ist keine spezifische Subsumtion vorgeschrieben.\n1164. Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre\nbeteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann nicht verlangt werden, dass die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten\nentweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert wird, da jedenfalls\nbeide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel 101 AEUV umfasst werden. 577\n1165. Ein Verstoss gegen Artikel 101 AEUV kann sich nicht nur aus einer isolierten Handlung,\nsondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder auch aus einem fortlaufenden Verhalten\nergeben. 578 Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass eine oder mehrere Teile dieser Reihe\nvon Handlungen oder dieses fortlaufenden Verhaltens auch für sich genommen einen\nVerstoss gegen Artikel 101 AEUV darstellen könnten. Artikel 101 AEUV untersagt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen einschliesslich\ndes Verhaltens zur Durchführung dieser Vereinbarungen oder Beschlüsse sowie aufeinander\nabgestimmte Verhaltensweisen, wenn sie den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen geeignet sind und eine wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung haben.\n1166. Um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV nachzuweisen, ist es\nerforderlich, dass aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beigebracht werden. 579 Jedoch muss nicht jeder erbrachte Beweis notwendigerweise für jeden Teil der Zuwiderhandlung\ndiesen Kriterien entsprechen. Es genügt, wenn ein angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen\nbetrachtet dem genannten Erfordernis entspricht. In den meisten Fällen muss das Vorliegen\neiner wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer\n\n575 Urteil des EuG vom 6.4.1995 T-147/89 Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg.\n\n1995 II-01057 Rz 72.\n576 Urteil des EuG vom 17.12.1991 T-7/89 SA Hercules Chemicals NV/Kommission, Slg. 1991 II-\n\n01711 Rz 264.\n577 Vgl. Urteil des EuG vom 20.4.1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-\n\n307/94, T-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-\n335/94 Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Elf Atochem SA, BASF AG, Shell International Chemical\nCompany Ltd, DSM NV, DSM Kunststoffen BV, Wacker-Chemie GmbH, Hoechst AG, Société artésienne de vinyle, Montedison SpA, Imperial Chemical Industries plc, Hüls AG und Enichem SpA/Kommission, Slg. 1999 II-00931 Rz 696 m. w. H.\n578 Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999 Seite I-\n\n04125 Rz 81.\n579 Urteil des EuGH vom 7.1.2004 verbundene Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P,\n\nC-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P Aalborg Portland A/S und andere/Kommission, Slg. 2004\nI-00123 Rz 53-57; Urteil des EuG vom 27.9.2006 verbundene Rechtssachen T-44/02 OP, T-54/02 OP,\nT-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP Dresdner Bank AG und andere/Kommission, Slg. 2006 II-\n03567 Rz 59-67 m. w. H.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 129\nanderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können.\n\nB.3.3.1.2 Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall\n1167. Die Feststellung des Sachverhalts in Abschnitt A.4 zeigt, dass alle am Verfahren beteiligten Unternehmen miteinander in Kontakt traten. Dadurch koordinierten sie ihr Verhalten und\nbeeinflussten die Preissetzung. Dies führte zur koordinierten Preisfestsetzung in Bezug auf\nTreibstoffzuschläge, […], Kriegsrisikozuschläge, Zollabfertigungszuschläge für die USA,\nFrachtraten und die Kommissionierung von Zuschlägen.\n\n(i) Treibstoffzuschläge\n1168. Zu Treibstoffzuschlägen hatten die Luftverkehrsunternehmen im Zeitraum ab dem 1.\nJuni 2002 bis Februar 2006 Kontakte in Bezug auf die Einführung von neuen Schwellenwerten\nund in Bezug auf Änderungen (Betrag und Zeitpunkt) in den Treibstoffzuschlägen (vgl. Abschnitt A.4.4). Die Kontakte zwischen den Unternehmen fanden mit E-Mail, Telefongesprächen und an Treffen statt.\n1169. Folgende Unternehmen hatten Kontakte zu Treibstoffzuschlägen:\nTabelle 15: Luftverkehrsunternehmen, die an Kontakten im Zusammenhang mit Treibstoffzuschlägen beteiligt waren 580\n\nLuftverkehrsunternehmen\n[...]\n\nKorean\nPolar\n\nSouth African\nAlitalia\n\nAmerican\n\nUnited\nScandinavian\n\nSingapore\n\n"}