{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 126\nInsbesondere gilt die europäische Rechtsprechung in Bezug auf Artikel 101 AEUV mutatis\nmutandis für Artikel 8 Absatz 1 LVA.\n1153. Bei Vereinbarungen besteht gemäss europäischer Rechtsprechung keine Pflicht für eine\nDefinition von relevanten Märkten, wenn die Vereinbarungen oder abgestimmten Verhaltensweisen massgebend für Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sind und\ndie Beschränkung von Wettbewerb im gemeinsamen Markt zum Ziel haben. 565 Es ist der Gegenstand der Kontakte zwischen den an den Vereinbarungen beteiligten Unternehmen, welcher die Produkte oder Dienstleistungen und den geografischen Raum definiert, auf die sich\nder Verstoss bezieht.\n1154. Die Beförderung von Luftfracht ist regelmässig eine grenzüberschreitende Dienstleistung, womit es sich um eine internationale Tätigkeit handelt. Die Luftfracht entwickelte sich\nvom «by-product» bei Passagierflügen zum festen Bestandteil weltweiter Logistikkonzepte. 566\nSomit ist die Beförderung von Luftfracht geeignet, Auswirkungen auf den Handel zwischen den\nMitgliedstaaten zu haben.\n\nB.3.3.1 Vereinbarungen\n\nB.3.3.1.1 Grundsätze\n1155. Bereits die Formulierung von Artikel 101 AEUV und somit auch von Artikel 8 Absatz 1\nLVA deutet auf eine weite Auslegung des Begriffs der Vereinbarung hin. 567 Als Vereinbarungen\nkönnen Verhaltensweisen bezeichnet werden, welche einen gemeinsamen Plan der Beteiligten beinhalten. Dieser Plan schränkt tatsächlich oder der Möglichkeit nach das individuelle\nwirtschaftliche Handeln ein, indem die Vereinbarung die Linien der gemeinsamen Handlungen\noder Enthaltung von Handlungen festlegt. Dabei kommen nicht nur rechtlich bindende Abreden\nin Betracht. Die Vereinbarung kann auch ausdrücklich oder implizit im Verhalten der Beteiligten\nliegen.\n1156. Zudem ist es für einen Verstoss gegen Artikel 101 AEUV nicht notwendig, dass sich die\nBeteiligten im Voraus über einen umfassenden gemeinsamen Plan einigten. Der Begriff der\nVereinbarung gemäss Artikel 101 AEUV ist nach europäischer Rechtsauffassung auch anwendbar auf rudimentäre Verständigungen und teilweise und bedingte Vereinbarungen in Verhandlungsprozessen, welche dann zur eigentlichen Vereinbarung führen. Für eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 101 AEUV reicht es, dass die Beteiligten ihre gemeinsame Absicht\nfür ein bestimmtes Verhalten zum Ausdruck gebracht haben. 568\n1157. Nach ständiger europäischer Rechtsprechung ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen den Ergebnissen von Sitzungen mit offensichtlich wettbewerbsfeindlichem Gegenstand\nnicht beugt, nicht geeignet, es von seiner vollen Verantwortlichkeit für seine Teilnahme am\n\n565 Urteil des EuG vom 25.10.2005 T-38/02 Groupe Danone/Kommission, Slg. 2005 II-04407 Rz 99 m.\n\nw. H.; Urteil des EuG vom 6.12.2005 T-48/02 Brouwerij Haacht / Kommission, Slg. 2005 II-05259 Rz\n58 m. w. H.\n566 GRANDJOT (Fn 289), Leitfaden Luftfracht, 1.\n\n567 Vgl. zum Ganzen VOLKER EMMERICH, in: EG-Wettbewerbsrecht, Kommentar, Immenga/Mestmäcker\n\n(Hrsg.), 2012, Art. 101 Abs. 1 AEUV N 55 ff.\n568 Urteil des EuG vom 20.4.1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94, T-306/94, T-307/94,\n\nT-313/94, T-314/94, T-315/94, T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94 Limburgse Vinyl Maatschappij NV, Elf Atochem SA, BASF AG, Shell International Chemical Company Ltd,\nDSM NV, DSM Kunststoffen BV, Wacker-Chemie GmbH, Hoechst AG, Société artésienne de vinyle,\nMontedison SpA, Imperial Chemical Industries plc, Hüls AG und Enichem SpA/Kommission, Slg. 1999\nII-00931 Rz 99 m. w. H.\n\n"}