{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.2.7 Stellungnahme [...]\n1146. [...] bringt vor, dass Gespräche zur Frage, ob die Forderung der Spediteure zur Kommissionierung von Zuschlägen rechtlich zulässig sei oder nicht, keine Absprache im Sinne des\nEU-Luftverkehrsabkommens und des Kartellgesetzes bedeute. Es handle sich um die Koordinierung [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] zur rechtlichen\nAbklärung und adäquaten Reaktion gegen Forderungen wie diejenigen der Spediteure. Zudem\nstünden die Zuschläge und die Kommissionierung der Spediteure in keinem kausalen Zusammenhang. Diese beiden Elemente würden verschiedene Stufen der Transportketten beziehungsweise verschiedene «Urheber» betreffen. Weiter hätten die Luftverkehrsunternehmen\ndie Zuschläge ereignisabhängig (das heisse je nach Höhe der Treibstoffkosten, bei Kriegen,\nbei erhöhten oder neuen Sicherheitsmassnahmen) in Rechnung gestellt, währenddem die\nKommissionen von den Spediteuren ereignisunabhängig für ihre Dienstleistungen erhoben\nworden seien. Weil die Kommissionen die Aufwendungen der Spediteure hätten kompensieren sollen, handle es sich um Zuschläge und somit um einen Preisbestandteil der Spediteure. 562\n1147. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1125 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist zudem erneut darauf hinzuweisen, dass [...] die Kommissionierung von Zuschlägen im Rahmen ihrer Selbstanzeige meldete. Somit bestätigte [...] selber die kartellrechtliche Bedeutung der Kommissionierung von Zuschlägen. Gleichzeitig räumte [...] damit einen\nkausalen Zusammenhang zwischen Zuschlägen und der Kommissionierung von Zuschlägen\nein. 563\n\nB.3.2.8 Stellungnahme [...]\n1148. [...] bringt vor, dass Kommissionen auf Zuschlägen nicht Bestandteil der Frachtpreise\nseien, den die Luftverkehrsunternehmen ihren Kunden verrechnen würden. Der Frachtpreis\n\n561 Vgl. act. [...].\n\n562 Vgl. act. [...].\n\n563 Vgl. act. [...]; act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 125\nsetze sich grundsätzlich aus der Frachtrate und den Zuschlägen zusammen. Beides würden\ndie Spediteure auf ihre Kunden überwälzen. «Eine Kommission wird den Spediteuren für ihre\nVermittlungsleistung [bezahlt]». Bei der Kommission handle es sich um den Preis, den die\nSpediteure den Luftverkehrsunternehmen für die Vermittlungsleistung verrechnet hätten. Deshalb sei die vorliegend zur Diskussion stehende Kommission vergleichbar mit der Provision,\ndie ein Agent für seine Vermittlungstätigkeit erhalte. Eine etwaige Absprache zur Kommissionierung von Zuschlägen hätte nicht die Verkaufspreise der Luftverkehrsunternehmen betroffen, «sondern die Preise, zu denen die Airlines die Leistungen der Spediteure eingekauft haben». 564\n1149. Dieser Auffassung von [...] ist nicht zu folgen. Die vorliegend interessierende Kommissionierung ist keine Bezahlung für Vermittlungsleistung. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Randziffer 1125 verwiesen werden. Anhand dieser Ausführungen ist ersichtlich, dass\nes sich bei der Kommissionierung von Zuschlägen nicht um einen Preis handelt, zu dem die\nLuftverkehrsunternehmen Vermittlungsleistungen der Speditionen eingekauft haben.\n\nB.3.3 Subsumtion EU-Luftverkehrsabkommen\n1150. Mit dem EU-Luftverkehrsabkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen\nzwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere\na) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;\nb) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;\nc) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;\nd) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;\ne) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner\nzusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in\nBeziehung zum Vertragsgegenstand stehen (Art. 8 Abs. 1 LVA).\n1151. Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig (Art.\n8 Abs. 2 LVA).\n1152. Mit dem EU-Luftverkehrsabkommen hat sich die Schweiz im Bereich Luftverkehr bewusst bereit erklärt, das relevante Gemeinschaftsrecht zu übernehmen (vgl. Abschnitt\nB.1.2.1). Das EU-Luftverkehrsabkommen bedingt die Homogenität der bestehenden und künftigen Bestimmungen der Vertragsparteien sowie ihrer Anwendung und ihrer Auslegung (insbesondere um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden). Es soll zu einer teilweisen Harmonisierung der Rechtsordnungen führen. Daher weicht das EU-Luftverkehrsabkommen vom Prinzip der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen ab. Die im Abkommen zitierten Erlasse des EU-\nRechts werden auf die Schweiz ausgedehnt. Mit Vertragsabschluss hat die Schweiz die zu\ndiesem Zeitpunkt bestehende europäische Gesetzgebung im Bereich der Zivilluftfahrt übernommen und ist in dieser Hinsicht einem EU-Mitglied gleichgestellt. Folglich ist für die Beurteilung nach EU-Luftverkehrsabkommen die europäische Rechtsprechung heranzuziehen.\n\n564 Vgl. act. [...].\n\n"}