{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 123\n1135. Dazu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 1123 verwiesen werden. Dass\nScandinavian Frachtkapazitäten bei anderen Luftverkehrsunternehmen eingekauft hat, ist zudem kein Grund für Informationsaustausch und Abreden. Nebst dem ist SAS Cargo nach eigenen Angaben von Scandinavian von den Passagierflügen der SAS-Gruppe abhängig. 556\n1136. Sodann macht Scandinavian geltend, dass sie ihre Geschäftsstelle in der Schweiz im\nFrühjahr 2002 geschlossen habe und seit diesem Zeitpunkt über keine Mitarbeiter mehr in der\nSchweiz verfüge. 557\n1137. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1129 verwiesen werden.\n1138. Scandinavian macht weiter geltend, dass gemäss Antrag des Sekretariats Verhaltensweisen vor dem 1. Juni 2002 nicht unter das EU-Luftverkehrsabkommen fielen und daher keine\nRechtsfolge nach sich ziehen könnten. Da Sachverhalte, welche sich vor dem 1. Juni 2002\nereignet hätten, keine juristischen Folgen nach sich ziehen würden, seien die Darstellungen\ndieser Sachverhalte aus der Verfügung zu entfernen. 558\n1139. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass Verhaltensweisen vor dem 1. Juni\n2002 nicht unter das EU-Luftverkehrsabkommen fallen und daher keine Rechtsfolge nach sich\nziehen, nicht bedeutet, dass sie ohne Belang wären. Im Rahmen einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung ist es unabdingbar, aufzuzeigen, wie es zu den unzulässigen Verhaltensweisen gekommen ist. Dazu galt es, den Sachverhalt auch vor dem 1. Juni 2002 abzuklären,\nselbst wenn Verhaltensweisen vor dem 1. Juni 2002 keine unmittelbare Rechtsfolge nach sich\nziehen.\n1140. Scandinavian bringt vor, dass von den Speditionen die Forderung nach Zugang zu Informationen über Tarife gekommen sei. Die reine Tatsache, dass Information zirkuliere, genüge für eine Kenntnis von einem Kartell nicht. Zudem existiere im Bereich Luftfracht ein gewisser Parallelismus. Aufgrund dieses Parallelismus könne ein Unternehmen nicht auf die\nExistenz eines Kartells schliessen. Scandinavian habe weder an einem Kartell teilgenommen\nnoch habe Sandinavian von der Existenz eines Kartells wissen können. 559\n1141. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 1125 verwiesen werden. Es\nist zu ergänzen, dass der von Scandinavian erwähnte Informationsfluss zwischen den Luftverkehrsunternehmen, das heisst zwischen den Wettbewerbern, stattfand. Scandinavian kannte\n[…] das System des Informationsaustausches [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen]. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 884 verwiesen werden.\n\nB.3.2.6 Stellungnahme Singapore\n1142. Singapore bringt vor, dass Treibstoffzuschläge mindestens seit den 1990-er Jahren angewendet worden und immer noch sehr verbreitet seien. Folglich sei es nicht möglich, die\nVerhaltensweisen vor dem Jahr 2002, die im Antrag beschrieben worden seien, mit dem Vorhandensein von Treibstoffzuschlägen zu verknüpfen. Ausserdem beginne die angebliche Zuwiderhandlung gemäss Antrag erst am 1. Juni des Jahres 2002. 560\n1143. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Antrag Singapore nicht die Erhebung von\nZuschlägen an sich vorwirft. Vielmehr geht es um eine Koordination bei Zuschlägen. Zudem\nmuss ein Verhalten den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechen: Ein in der Vergangenheit gängiges und allenfalls zulässiges Verhalten kann durch\n\n556 Vgl. act. [...].\n\n557 Vgl. act. [...].\n\n558 Vgl. act. [...].\n\n559 Vgl. act. [...].\n\n560 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 124\neine Änderung der Rechtslage unzulässig werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass\nder Antrag entgegen der Behauptung von Singapore nicht den Juni 2002 als Beginn der Zuwiderhandlung bezeichnet (vgl. Rz 1119).\n1144. Singapore macht zudem geltend, […] Die Kontakte in der Schweiz seien lokal begrenzt\n[…]. Insbesondere seien die Kontakte [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] in Hinblick auf die Forderung der Speditionen erfolgt, die aktuellen schweizerischen Verhältnisse über die Zuschläge gegenüber den Kunden transparent zu machen. Der\nZweck [der Kontakte zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] sei\nnicht auf die Einführung, Festlegung oder Koordinierung bestimmter Zuschlagsbeiträge gerichtet gewesen. Es sei eine eigene und differenzierte Analyse dieser verschiedenen Kontaktsachverhalte angezeigt. 561\n1145. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 798 verwiesen werden. Zudem\nist festzuhalten, dass die Beweismittel Kontakte [zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf die Strecken zwischen der Schweiz einerseits und den\nUSA, Singapur, der Tschechischen Republik, Pakistan und Vietnam andererseits] nachweisen. Nichts anderes geht aus der Sachverhaltsfeststellung aus dem Antrag hervor. Die Subsumtion des Sachverhalts erfolgt hingegen im Rahmen der Zuständigkeit der WEKO gemäss\nArtikel 11 Absatz 2 LVA und Artikel 2 Absatz 3 KG. Diese Subsumtion erfolgt nachfolgend im\nRahmen des EU-Luftverkehrsabkommens und des Kartellgesetzes. Zur Frage des Zweckes\n[der Kontakte zwischen den in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] kann auf die\nAusführungen in Randziffer 1125 verwiesen werden.\n\n"}