{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 122\nB.3.2.4 Stellungnahme United\n1128. United bringt vor, dass das Sekretariat United vorwerfe, an [Treffen] teilgenommen zu\nhaben, wo es «Informationsaustausch» gegeben habe, und versuche dann, gestützt auf\nblosse Indizienbeweise, daraus ein Kartell zu folgern. […] Dies habe nichts mit einem harten\nKartell zu tun. 551\n1129. Dem ist entgegenzuhalten, dass vorliegender Informationsaustausch in dieser Form\nsehr wohl eine Abrede darstellt (vgl. Abschnitte B.3.3.1 und B.3.4.1 bis B.3.4.3). Ob die Beteiligung an der Zuwiderhandlung von einem internen Mitarbeiter oder einem Generalverkaufsagenten ausgeht, ist für die Zurechnung unerheblich. Im Falle eines Generalverkaufsagenten vertritt dieser das betreffende Unternehmen, egal, ob er exklusiv oder nichtexklusiv tätig ist.\n1130. United bringt weiter vor, dass das Sekretariat in Bezug auf United in keiner Weise einen\nKausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Informationsaustausch von bereits öffentlichen Informationen und der angeblichen Auswirkung auf den relevanten Markt nachzuweisen\nvermöge. Darüber hinaus sei das Sekretariat auch nicht in der Lage, nachzuweisen, dass der\nangebliche Informationsaustausch eine Kausalwirkung auf das Marktverhalten oder die Leistungen von United gehabt hätte. 552\n1131. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Informationsaustausch mit Beteiligung von United\nnachgewiesen ist. Wie nachfolgend gezeigt, ist dieser Informationsaustausch als Abrede gemäss Artikel 4 Absatz 1 KG zu qualifizieren. Diese Abrede betrifft den Preis. Somit ist die\nBeseitigung des Wettbewerbs zu vermuten. Es geht nicht darum, einen Kausalzusammenhang\nzwischen der Abrede und dem Verhalten einzelner Abredebeteiligter aufzuzeigen. Sondern es\ngeht um die Auswirkung auf den Wettbewerb als Ganzes.\n1132. United vertritt sodann die Ansicht, dass es jeder Logik entbehre, weshalb United an einem Kartell, welches sich auf das Luftfrachtgeschäft in der Schweiz beschränke, beteiligt gewesen sein solle oder auch nur könne. United habe während dem in Frage stehenden Zeitraum bloss eine äusserst beschränkte Präsenz in der Schweiz aufgewiesen: sie habe keinen\neinzigen Angestellten hier oder sonst wo, der sich speziell dem Schweizer Geschäft gewidmet\ngehabt; sie sei nur eine einzige Schweizer Strecke geflogen, nämlich diejenige in die USA\n(Zürich – Dallas). Diese Strecke stelle lediglich einen winzigen Anteil am weltweiten Geschäft\ndar, wovon Luftfracht wiederum ein noch geringerer Bruchteil gewesen sei. 553\n1133. […] Dies geht eindeutig aus dem festgestellten Sachverhalt hervor. Dass sich bei United\nniemand spezifisch mit dem Schweizer Geschäft auseinandersetzt, ist somit auch unerheblich.\nZudem kann auf die Ausführungen in Randziffer 1123 verwiesen werden.\n\nB.3.2.5 Stellungnahme SAS (Scandinavian)\n1134. Scandinavian macht geltend, dass es sich bei SAS Cargo nur um ein kleines Luftfrachtunternehmen handle. Tatsächlich sei es das kleinste aller Verfahrensbeteiligten. 554 Was\ndie Position auf dem Markt anbelange, habe Scandinavian eher die Tendenz gehabt, dem\nGeschehen auf dem Markt zu folgen. Weil Scandinavian über keine eigenen Frachtflugzeuge\nverfüge, verwende Scandinavian Laderaum in Passagierflugzeugen und kaufe auch Frachtkapazitäten bei anderen Luftverkehrsunternehmen ein. Deshalb sei Scandinavian auch eine Allianz eingegangen. 555\n\n551 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n552 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n553 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n554 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n555 Vgl. act. [...].\n\n"}