{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 121\njedenfalls nicht gegen die Teilnahme an Vereinbarungen beziehungsweise abgestimmten Verhaltensweisen. 545\n1124. South African bringt vor, dass das Sekretariat einem Irrtum unterliege, wenn es angebliche Absprachen bezüglich Zuschläge der Luftverkehrsunternehmen einerseits, und eine angebliche Absprache bezüglich einer Kommission, welche die Speditionen von den Luftverkehrsunternehmen verlangten andererseits, als Teil einer einzigen fortdauernden Absprache\nbetrachte. Die Zuschläge der Fluggesellschaften und die Kommissionen der Spediteure stünden in keinem Zusammenhang. Diese würden verschiedene Stufen der Transportkette beziehungsweise verschiedene «Urheber» betreffen. Weiter hätten die Luftverkehrsunternehmen\ndie Zuschläge ereignisabhängig (das heisse je nach Höhe der Treibstoffkosten, bei Kriegen,\nbei erhöhten oder neuen Sicherheitsmassnahmen) in Rechnung gestellt, währenddem die\nKommissionen von den Spediteuren ereignisunabhängig für ihre Dienstleistungen erhoben\nworden seien. Weil die Kommissionen die Aufwendungen der Spediteure hätten kompensieren sollen, handle es sich um Zuschläge und somit um einen Preisbestandteil der Spediteure. 546\n1125. Dieser Ansicht von South African ist nicht zu folgen. Der festgestellte Sachverhalt zeigt,\ndass es nicht um die blosse Koordinierung zur rechtlichen Abklärung und adäquaten Reaktion\nging. Vielmehr bestätigten und bekräftigten die Luftverkehrsunternehmen sich gegenseitig,\nkeine Kommissionen auf den Zuschlägen zu gewähren. Weiter ist zu wiederholen, dass es\nsich bei der Kommissionierung von Zuschlägen um eine Entschädigung der Luftverkehrsunternehmen an die Speditionen handelt (vgl. Rz 717). Folglich geht es um einen Bestandteil\ndes Preises, den die Luftverkehrsunternehmen verlangen. Dabei ist es bedeutungslos, ob die\nZuschläge ereignisabhängig waren. Selbst wenn die Ereignisabhängigkeit irgendeine Relevanz hätte, wäre diese im vorliegenden Fall auch für die Kommissionierung von Zuschlägen\ngegeben. Denn die Speditionen forderten eine Kommission in Form eines Prozentsatzes (8 %)\nauf insbesondere den Treibstoffzuschlägen. 547 Damit wäre auch die von den Speditionen geforderte Kommissionierung ereignisabhängig gewesen. Es hätte sich nicht um einen festen\nBetrag gehandelt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich South African mit dieser Auffassung selber widerspricht. Einerseits verlangt South African mehrfach das gleiche Vorgehen\nwie in der EU. 548 Andererseits gilt das Verfahren in der EU für South African offenbar bei der\nKommissionierung von Zuschlägen nicht als richtungsweisend. Immerhin war in der EU die\nKommissionierung von Zuschlägen Teil des entsprechenden Verfahrens. 549\n\nB.3.2.3 Stellungnahme Alitalia\n1126. Alitalia macht geltend, dass Alitalia über eine kleine «All Cargo»-Flotte verfügt habe, mit\nwelcher sie reine Luftfrachtdienstleistungen angeboten habe, wobei jedoch der Schweizer\nMarkt nicht erschlossen gewesen sei. Bei den übrigen Cargo-Dienstleistungen von Alitalia\nhabe es sich um «Belly Freight»-Transporte gehandelt. Die wenigen «Belly Freight»-Trans-\nporte, welche die Schweiz als Destination oder als Ausgangspunkt gehabt hätten, seien hauptsächlich bis 2001 durchgeführt worden. Alitalia habe auf dem Markt für Luftfrachtdienstleistungen eine absolut marginale Bedeutung gehabt. 550\n1127. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1123 verwiesen werden.\n\n545 Urteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Kommission/Anic Partecipazioni SpA, Slg. 1999 Seite I-\n\n04125 Rz 78 ff.\n546 Vgl. act. [...].\n\n547 Vgl. act. [...].\n\n548 Vgl. act. [...].\n\n549 Medienmitteilung der EU-Kommission vom 9. November 2010, <http://europa.eu/rapid/press-re-\n\nlease_IP-10-1487_de.htm> (16.10.2012).\n550 Vgl. act. [...].\n\n"}