{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.3.1 Einleitung\n1116. Die vorne unter Abschnitt A.4 gemachten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich kurz\nwie folgt zusammenfassen: In den Jahren 2000 bis 2006 haben verschiedene Lufttransportunternehmen Gespräche geführt und Kontakte unterhalten, die verschiedene Elemente des\nPreises für Lufttransportdienstleistungen (Zuschläge, Kommissionierung von Zuschlägen,\nFrachttarife) betrafen.\n1117. Die vorangehenden rechtlichen Erwägungen (Rz 931 ff.) können sodann folgendermassen zusammengefasst werden: Die Schweiz hat betreffend die gemäss festgestelltem Sachverhalt in Frage kommenden Flugverkehrsdestinationen eine Vielzahl an Luftverkehrsabkommen mit den jeweiligen Ländern abgeschlossen. Aufgrund einzelner Abkommen und der darin\nenthaltenen Möglichkeit der Tarifkoordination fallen gewisse Strecken für die folgende Analyse\nausser Betracht. Für die Analyse sind damit grundsätzlich noch Strecken in Bezug auf folgende\nLänder relevant: Frankreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Singapur, Tschechische Republik, Pakistan und Vietnam. 539\n1118. Entsprechend dem zuvor Ausgeführten 540 hat die WEKO auf Sachverhalte, welche sich\nab dem 1. Juni 2002 zugetragen haben, das EU-Luftverkehrsabkommen und das Kartellrecht\nparallel anzuwenden. Dabei ist anzumerken, dass Strecken zwischen der Schweiz und Frankreich ab 1. Juni 2002 infolge Artikel 11 Absatz 1 LVA nicht mehr in die Zuständigkeit der\nWEKO, sondern in jene der EU fallen. Ebenso Strecken zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik ab deren EU-Beitritt per 1. Mai 2004.\n1119. Nachdem das EU-Luftverkehrsabkommen keine Rückwirkungsklausel beinhaltet und\ndamit erst auf Sachverhalte ab dem 1. Juni 2002 Anwendung findet, ist für die Zeit von 2000\nbis 31. Mai 2002 ausschliesslich das Kartellgesetz anwendbar. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass ein allenfalls heute auszusprechendes Verbot einer kartellrechtswidrigen\n\n536 Vgl. act. [...].\n\n537 Vgl. act. [...].\n\n538 Vgl. act. [...].\n\n539 Vgl. vorne Rz 959 Tabelle 14.\n\n540 Vgl. vorne Rz 1034.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 120\nVerhaltensweise von vor dem 1. Juni 2002 auch Wirkung für die Gegenwart und die Zukunft\nhätte und mithin in den Anwendungsbereich des EU-Luftverkehrsabkommens fiele. Entsprechend den Ausführungen zum Verhältnis EU-Luftverkehrsabkommen/Kartellgesetz 541 kann\nzum heutigen Zeitpunkt eine in den Anwendungsbereich des EU-Luftverkehrsabkommens fallende Verhaltensweise nicht gestützt auf das Kartellgesetz verboten werden, wenn sie nach\nEU-Luftverkehrsabkommen zulässig ist. Da aber das EU-Luftverkehrsabkommen auf Verhaltensweisen vor dem 1. Juni 2002 nicht anwendbar ist, kann auch die Frage nicht beantwortet\nwerden, ob die fraglichen Verhaltensweisen nach EU-Luftverkehrsabkommen zulässig sind\noder nicht. Somit verbliebe für die WEKO nur die Möglichkeit, für Verhaltensweisen vor dem\n1. Juni 2002 lediglich deren Unzulässigkeit festzustellen. Da die Verhaltensweise aufgrund\ndes zeitlichen Anwendungsbereichs nicht auf die Vereinbarkeit mit dem EU-\nLuftverkehrsabkommen überprüft werden könnte, könnte die WEKO an die Feststellung der\nkartellgesetzlichen Unzulässigkeit keine sich in der Gegenwart auswirkende Rechtsfolge wie\nein Verbot anknüpfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch eine isolierte\nFeststellung kartellrechtwidrigen Verhaltens ausgeschlossen. 542 Verhaltensweisen vor dem 1.\nJuni 2002 können daher nachfolgend zwar auf ihre kartellrechtliche Zulässigkeit hin überprüft\nwerden. Eine allfällige Unzulässigkeit hätte indes keine weitere Rechtsfolge und würde im Dispositiv keinen Niederschlag finden.\n\nB.3.2 Stellungnahmen der Parteien zu Subsumtion im Allgemeinen\n\nB.3.2.1 Stellungnahme [...]\n1120. [...] bemängelt, dass der Antrag des Sekretariats die inhaltliche und zeitliche Beschränkung der Zuständigkeit der WEKO nicht konsequent anwende. Vielfach bleibe unklar, von welchen Strecken und welchem Zeitraum konkret die Rede sei. Es werde zu wenig danach differenziert, was für die Prüfungskompetenz der WEKO überhaupt relevant sei. 543\n1121. Diese Aussagen sind unzutreffend. Die Ausführungen in Abschnitt B.3.1 spezifizieren\neindeutig, welche Strecken im welchem Zeitraum der Beurteilung unterliegen. In diesem Zusammenhang ist auch die Zuständigkeit klar dargelegt. Davon klar zu unterscheiden ist die\nFrage des Zeitraums für die Sanktionierung. Die Einführung direkter Sanktionen ab 1. April\n2004 hindert die WEKO nicht an der Beurteilung von Sachverhalten vor diesem Datum.\n\nB.3.2.2 Stellungnahme South African\n1122. South African bringt vor, dass sie auf den im Antrag als relevante Märkte definierten\nStrecken keine Tätigkeit und damit auch keine Umsätze aufweise, weshalb selbst eine Beteiligung von South African an einer allfälligen Wettbewerbsabrede beziehungsweise einer abgestimmten Verhaltensweise auf jeden Fall keine wettbewerbsrechtlich relevanten Auswirkungen auf den relevanten Märkten zur Folge gehabt haben könne. Das Verfahren sei daher gegenüber South African ohne Folgen einzustellen. 544\n1123. Diesen Ausführungen von South African ist entgegenzuhalten, dass die Teilnahme an\nVereinbarungen beziehungsweise abgestimmten Verhaltensweisen nicht vom Umfang der erbrachten Leistungen auf den relevanten Märkten abhängt. Zudem ist in Bezug auf die Wirkung\neiner Abrede nicht die Tätigkeit des einzelnen Abredebeteiligten massgebend. Der blosse Umstand, dass ein Unternehmen auf einem relevanten Markt keinen Umsatz erzielt spricht\n\n541 Vgl. vorne Rz 961 ff.\n\n542 Vgl. BGE 137 II 199, 217 ff. E. 6 (= RPW 2011/3, 448 f. E. 6), Terminierungspreise im Mobilfunk.\n\n543 Vgl. act. [...].\n\n544 Vgl. act. [...].\n\n"}