{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 118\nB.2.3.2 Stellungnahme AMR (American)\n1108. American macht geltend, ihr sei vom US Department of Transportation kartellrechtliche\nImmunität für ihre Allianz mit Swissair und Sabena sowie ihre Allianz mit [...] gewährt worden.\nIn Bezug auf diese Gewährung müsse das DoT in Betracht gezogen haben, dass (i) die USA\nim Jahre 1995 mit der Schweiz ein «Open Skies» Abkommen (d. h. das Abkommen CH-US)\nabgeschlossen habe, und dass (ii) dieses Abkommen Kooperationsvereinbarungen wie beispielsweise Allianzen zwischen Fluggesellschaften fördere. Infolge der immunisierten Beziehung sei American die Koordination mit ihren Allianzpartnern unter US-Recht erlaubt gewesen.\nGestützt auf das Prinzip der «Comity» sei es unlogisch und unkorrekt, wenn das Sekretariat\nbeabsichtige, Verhaltensweisen zu sanktionieren, welche das DoT unter US- und Schweizer\nRecht als rechtskonform erachtet, und in Bezug auf welche das DoT kartellrechtliche Immunität gewährt habe. In jedem Fall seien solche Allianzen auch unter EU-Recht und schweizerischem Wettbewerbsrecht geschützt. Unter EU-Recht (Geltung erlangend via Einbezug durch\ndas LVA) fielen solche Allianzen unter den Schutz von Artikel 101 Absatz 3 AEUV - ohne die\nNotwendigkeit einer ausdrücklichen Bewilligung. Die Begründung für diese Regelung sei, dass\ndie für das Konsumentenwohl bestehenden Vorteile der Koordination (als Folge der Kosteneinsparungen und der grösseren Auswahl) gegenüber einer allfälligen Wettbewerbsbeeinträchtigung mehr Gewicht hätten. Die Position unter dem Schweizer Kartellgesetz sei dieselbe,\nda diese Allianzen in grundlegenderweise pro-kompetitiv seien. 532\n1109. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1105 verwiesen werden. Ausserdem kann\naus dem völkerrechtlichen Grundsatz der guten Nachbarschaft beziehungsweise des internationalen Entgegenkommens (sog. «comity») von der Schweiz nicht verlangt werden, dass sie\nsich eine einseitige Immunitätserklärung durch einen anderen Staat entgegenzuhalten hat.\n\nB.2.3.3 Stellungnahme United\n1110. United führt des Weiteren aus, dass sich das Sekretariat sehr stark auf bilaterale Kommunikationen zwischen United und [...] verlasse. Es ignoriere jedoch den wichtigen Umstand,\ndass diese Kommunikation gestützt auf Kartellrechtsimmunität und Freistellung unter den Kartellrechten der USA und der EU erfolgt sei. United und [...] seien regelmässig im Kontakt gestanden. Dies sei jedoch im Rahmen ihrer rechtlich zulässigen Allianz erfolgt. Allerdings habe\nUnited im Bereich Luftfracht aus kommerziellen Gründen entschieden, keine Preise zu koordinieren, obwohl dies die Allianz rechtlich erlaubt hätte. Sowohl die amerikanischen Behörden\nals auch die EU-Kommission seien einhellig zum Schluss gelangt, dass die Allianz zwischen\n[...] und United sowohl ökonomisch effizient sei als auch entsprechende Konsumentenvorteile\nmit sich bringe. 533\n1111. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1105 verwiesen werden.\n\nB.2.3.4 Stellungnahme SAS (Scandinavian)\n1112. Scandinavian macht geltend, dass Scandinavian und [...] eine Allianz gebildet hätten,\nwelche auch Luftfrachtleistungen beinhaltet habe. Diese Allianz sei von der EU-Kommission\nfreigestellt worden. Vom DoT habe die Allianz Immunität erhalten. 534 Die Allianz habe den\nAustausch von Informationen über Preise, Raten und Marketingkosten abgedeckt. Allerdings\nsei dieser Informationsaustausch wegen der gewährten Freistellung und Immunität zulässig\ngewesen. 535 Im Übrigen dauere die Kooperation im Rahmen der Allianz zwischen\n\n532 Vgl. act. [...].\n\n533 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n534 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n535 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 119\nScandinavian und [...] an. 536 Allerdings seien die Kontakte in Bezug auf Zuschläge Ende des\nJahres 2006 eingestellt worden. 537 Scandinavian vertritt die Ansicht, dass in der Schweiz keine\nPflicht zur Meldung der Allianz zwischen Scandinavian und [...] bestanden habe.\n1113. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1105 verwiesen werden. Wie Scandinavian richtig ausführt, besteht keine Pflicht zur Meldung von Wettbewerbsbeschränkungen. Allerdings entfällt ohne eine Meldung die Möglichkeit einer Belastung Artikel 49a KG nicht.\n\nB.2.3.5 Stellungnahme Singapore\n1114. Singapore bringt vor, dass es sich bei den Kontakten auf Stufe Hauptquartier um Sitzungen und Korrespondenz zwischen den Partnern der wettbewerbsintensivierenden [...] Allianz\ngehandelt habe. 538\n1115. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1105 verwiesen werden. Zudem reicht\nSingapore zur geltend gemachten [...]-Allianz lediglich ihre eigene (vormalige) Eingabe an die\nEU-Kommission und das Europäische Gericht ein.\n\nB.3 Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die\nanzuwendenden Bestimmungen\n\n"}