{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 117\nzur Erlangung von Rechtmässigkeit zu melden. Es sei nicht vorstellbar, dass unter dem EU-\nLuftverkehrsabkommen die WEKO eine Freistellung durch die EU-Kommission einfach ignorieren könne. Deshalb sei das Dispositiv in Ziffer 1 abzuändern (vgl. Rz 98). 528 Ob die Allianz\nzwischen [...] und Scandinavian seit dem Jahr 2006 weiterlaufe, sei nicht bekannt. 529 Zudem\nmacht [...] geltend, dass das Sekretariat von [...] und [...] im Jahr 2011 über die Allianz [...]\ninformiert worden sei. Dass danach auf eine Meldung verzichtet worden sei, basiere auf dem\nVerständnis von [...] über die Aussagen des Sekretariats zur fehlenden Notwendigkeit einer\nMeldung. 530\n1105. Dazu ist in Erwägung zu ziehen, dass eine Immunitätserklärung des DoT keine Bindungswirkung für die schweizerischen Wettbewerbsbehörden entfaltet, zumal eine solche Wirkung weder im Staatsvertragsrecht (insbesondere im Abkommen CH-US) noch im nationalen\nRecht (insbesondere Art. 58 und 59 KG) vorgesehen ist. Die fraglichen Allianzen waren daher\ngestützt auf die Verfügung des DoT einzig unter US-Recht erlaubt. Zwar sieht Artikel 8 Absatz\n3 LVA eine Artikel 101 Absatz 3 AEUV entsprechende Möglichkeit der Nichtanwendbarerklärung vor. Eine für die Schweiz bindende, in Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 LVA erfolgte\nNichtanwendbarerklärung liegt jedoch im fraglichen Zusammenhang nicht vor. Insbesondere\nnachdem für die Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern die schweizerischen Wettbewerbsbehörden zuständig sind. Die fraglichen Allianzen geniessen daher keine Immunität\nvor den Wettbewerbsbestimmungen, welche die Schweizer Behörden anzuwenden haben.\n1106. Weiter ist festzuhalten, dass eine fehlende kartellgesetzliche Möglichkeit einer Freistellung analog zum europäischen Wettbewerbsrecht nicht zu einer Übernahme ausländischer\nFreistellungs- und Immunitätsentscheide führt. Wenn diese Möglichkeit nach schweizerischem\nRecht nicht besteht, so entspricht es dem Willen des Gesetzgebers. Überdies bestand im Rahmen der Schlussbestimmungen zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003 die Möglichkeit, bestehende Wettbewerbsbeschränkungen zu melden. Wie [...] richtig ausführt, bestand keine Pflicht zur Meldung von Wettbewerbsbeschränkungen. Allerdings entfällt ohne\neine Meldung die Möglichkeit einer Belastung Artikel 49a KG nicht. Es ist ebenfalls anzumerken, dass das Allianzabkommen zwischen [...] und United in erster Linie für das Passagiergeschäft ausgestaltet wurde. Die Allianz zwischen [...] und United sei im Frachtbereich nach\nWahrnehmung von [...] nicht angewendet wurde. 531 Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen,\ndass sich die vorliegenden Kontakte ohnehin nicht auf die Allianzen beschränkten, sondern\nüber den Kreis etwaiger Allianzpartner hinausgingen.\n1107. Daran ändert auch die von [...] geltend gemachte Präsentation der Allianz [...] beim Sekretariat nichts. Das Sekretariat hat gegenüber [...] keine Aussage gemacht, dass eine Meldung\nnicht notwendig sei. Im Gegenteil wurde ausgeführt, dass [...] eine gewisse Rechtssicherheit\nbezüglich Sanktionierbarkeit im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens beziehungweise einer\nMeldung nach Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG erreichen könne. Selbst eine Aussage\ndes Sekretariats in Bezug zur Meldungsnotwendigkeit hinsichtlich Wettbewerbsbeschränkungen hätte für das vorliegende Verfahren keine Relevanz. Im Jahr 2011 war die Frist für Meldungen gemäss Schlussbestimmung zur Änderung des Kartellgesetzes vom 20. Juni 2003\nlängst abgelaufen. Und eine Widerspruchsmeldung im Sinne von Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG setzt voraus, dass die Wettbewerbsbeschränkung gemeldet wird, bevor diese Wirkung entfaltet, was vorliegend klar nicht gegeben ist. Somit könnte eine allfällige Aussage des\nSekretariats im Rahmen der fraglichen Präsentation nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen, da die Frist beziehungsweise die Voraussetzung für die Meldung in\nBezug auf das vorliegende Verfahren nicht gegeben war. Es erfolgten auch keine anderen\nEingaben im Sinne einer Meldung nach Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe a KG.\n\n528 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n529 Vgl. act. [...].\n\n530 Vgl. act. [...].\n\n531 Vgl. act. [...].\n\n"}