{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 116\nFluggesellschaft festlegen. Teilweise regeln diese Luftverkehrsabkommen auch die Preisbestimmung. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich geeignet, um unter Artikel 3 Absatz 1\nKG zu fallen und sollten berücksichtigt werden, wenn spezifische Transportverbindungen untersucht werden. 523 Allerdings ging die WEKO beim Zusammenschlussvorhaben Airtrust\nAG/Edelweiss Air AG für den Bereich der Beförderung von Passagieren der betroffenen Flugverbindungen davon aus, dass keine vorbehaltenen Vorschriften bestehen. 524\n1100. Entsprechend dem zuvor Ausgeführten (Rz 939 ff.) gehen die genannten Luftverkehrsabkommen als völkerrechtliche Verträge dem Kartellgesetz vor. Damit schützen die Abkommen eine allfällige Tarifkoordination, welche gegen das Kartellgesetz verstossen würde. Es\nkann daher offen bleiben, ob die fraglichen Bestimmungen auch vorbehaltene Vorschriften im\nSinne von Artikel 3 KG darstellen.\n\nB.2.2 EU-Luftverkehrsabkommen\n1101. Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2002 gelangen – soweit die schweizerischen Behörden\nzuständig bleiben 525 – in Bezug auf bestimmte Strecken 526 nebst den kartellgesetzlichen Bestimmungen auch die Wettbewerbsregeln des EU-Luftverkehrsabkommens zur Anwendung. Für\ndie übrigen Drittstaaten-Strecken trat mit Inkraftsetzung des EU-Luftverkehrsabkommens am\n1. Juni 2002 keine Änderung ein. 527\n1102. Das EU-Luftverkehrsabkommen enthält mit Artikel 12 LVA Bestimmungen zu staatlichen\nUnternehmen oder Unternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte gewährt\nwerden: Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften\ndieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmass beeinträchtigt werden, das den Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft (Art. 12 Abs. 2 LVA).\n1103. Im vorliegenden Fall sind keine Unternehmen ersichtlich, welche die Bedingungen gemäss Artikel 12 Absatz 2 LVA erfüllen.\n\nB.2.3 Stellungnahmen der Parteien zu vorbehaltenen Vorschriften\n\nB.2.3.1 Stellungnahme [...]\n1104. [...] macht geltend, dass die Kontakte mit Scandinavian von der EU-Kommission freigestellt worden seien. Zudem hätten [...], Scandinavian und United bilaterale und trilaterale Allianzvereinbarungen beim amerikanischen Verkehrsministerium angemeldet. Das DoT habe\n[…] eine kartellrechtliche Immunität verfügt (Antitrust Immunity Order). Deshalb hätten die\nKontakte, die Unternehmen des [...]-Konzerns, Scandinavian und United untereinander als\nVertragsparteien einer kartellrechtlich freigestellten Luftfahrtallianz unterhielten, für die Feststellung sanktionsrelevanten Verhaltens unberücksichtigt zu bleiben. Im Zeitpunkt, in welchem\ndie Allianzen eingegangen worden seien, habe es in der Schweiz gar keine Meldemöglichkeit\ngegeben; dies sei vor in Kraft treten der Änderungen von 2004 gewesen. Danach habe es\nzwar wohl eine Meldemöglichkeit nach Artikel 49a Absatz 3 Buchstabe c KG gegeben, aber\nkeine Meldepflicht und in diesem Sinne sei es auch nie notwendig gewesen, diese Allianzen\n\n523 RPW 2005/1, 42 Rz 13 f., Rassemblement des Agences de Voyage Indépendantes (RAVIS)/Swiss\n\nInternational Air Lines.\n524 RPW 2008/4, 676 Rz 30, Airtrust AG/Edelweiss Air AG.\n\n525 Vgl. vorne Rz 966 ff.\n\n526 Vgl. vorne Rz 1035.\n\n527 Vgl. vorne Rz 1034.\n\n"}