{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.1.3.8 Stellungnahme [...]\n1088. [...] macht zum einen geltend, das schweizerische Kartellgesetz finde im vorliegenden\nFall keine Anwendung, weil das EU-Luftverkehrsabkommen die fragliche Materie abschliessend regle. Zum anderen sei eine Sanktionsbefugnis der schweizerischen Wettbewerbsbehörden in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittstaaten zu verneinen. Hinsichtlich\ndes EU-Luftverkehrsabkommens macht [...] geltend, dass der Wortlaut von Artikel 11 Absatz\n2 LVA klar sei. [...] begründet diese Ansicht unter Bezugnahme auf die Botschaft Bilaterale I,\nZusatzbotschaft KG und die Literatur. 517 Entsprechend könne die Unzulässigkeit von Abreden\nnur nach dem EU-Luftverkehrsabkommen und nicht kumulativ nach dem Kartellgesetz geprüft\nwerden. 518\n1089. Den Ausführungen von [...] ist entgegenzuhalten, dass, wie sich aus den vorangehenden\nAusführungen ergibt (vgl. Rz 981 ff.), der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 LVA keineswegs\nklar ist. Dementsprechend ist die Bestimmung auch auslegungsbedürftig. Diese Auslegung\nhat nach den Vorschriften der Vertragsrechtskonvention zu erfolgen. Dementsprechend\nkommt der Botschaft Bilaterale I, der Zusatzbotschaft KG und der Literatur aber keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Rz 1017 ff.). Wie aufgezeigt, lässt sich im Übrigen insbesondere der Literatur keine eindeutige Klärung der vorliegenden Frage nach den anzuwendenden\nBestimmungen entnehmen (vgl. Rz 1019 ff.).\n\nB.1.3.9 Stellungnahme [...]\n1090. [...] vertritt die Ansicht, dass der Sachverhalt ausschliesslich nach dem Kartellgesetz zu\nbeurteilen sei. Das EU-Luftverkehrsabkommen sei nur bei spürbarer Beeinträchtigung des\nHandels zwischen der Schweiz und der EU anwendbar. Eine solche Beeinträchtigung sei vorliegend nicht nachgewiesen. 519\n1091. Zur Frage der Anwendbarkeit des EU-Luftverkehrsabkommens kann auf die Ausführungen in Abschnitt B.1.2 verwiesen werden. In Bezug auf die geltend gemachte fehlende\n\n515 Urteil des BGer 2P.219/2006 vom 23.11.2006, E. 2.3.\n\n516 Vgl. act. [...].\n\n517 Vgl. act. [...].\n\n518 Vgl. act. [...].\n\n519 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 115\nspürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen der Schweiz und der EU kann auf die Ausführungen in den Randziffern 1250 und 1262 verwiesen werden.\n1092. […]\n1093. Hierzu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 1053 verwiesen werden. […]\n\nB.1.3.10 Stellungnahme [...]\n1094. [...] macht geltend, die WEKO sei für die Beurteilung einer Abrede im Bereich von Transporten auf dem Landweg zwischen der Schweiz und Drittländern nicht zuständig. Der Antrag\nqualifiziere Landtransporte aus der Schweiz […] zu Unrecht als Luftfrachttransporte. Da es\nsich bei diesen Transporten nicht um Luftverkehr handle, sei auch das EU-\nLuftverkehrsabkommen, woraus die WEKO ihre Zuständigkeit ableite, nicht anwendbar. 520\n1095. Dazu kann zunächst auf die Ausführungen in Randziffer 1047 verwiesen werden. Im\nÜbrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des schweizerischen Kartellrechts nicht\nin dem von [...] vorgebrachten Sinne an der Schweizer Grenze Halt macht. Der von [...] zitierte\nJahresbericht 2010 der WEKO führt nur aus: «Der Geltungsbereich des schweizerischen Kartellgesetzes endet aber aufgrund des Territorialitätsprinzips an der Schweizer Grenze.» 521\nDies stellt indes einzig klar, dass das Kartellgesetz nur in der Schweiz und nicht etwa auch in\nDeutschland oder Frankreich gilt. Dass aber im Kartellgesetz gemäss Artikel 2 Absatz 2 KG\ndas Auswirkungsprinzip gilt, verdeutlicht die im zitierten Jahresbericht folgende Frage: «Ist bei\neinem Strassentransport von Hamburg nach Neapel die ganze Strecke relevant oder bleiben\ndie 290 Kilometer von Basel nach Chiasso unberücksichtigt?» Selbst wenn also die fraglichen\nTransporte nicht vom jeweiligen Luftfrachtbrief erfasst wären, fielen sie infolge Auswirkungen\nauf die Schweiz in den Geltungsbereich des Kartellgesetzes und die entsprechende Zuständigkeit der WEKO. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss [...] die Unterteilung in\nLand- und Luftweg aus Sicht der Kundschaft nicht relevant sei. 522\n1096. [...] macht weiter geltend, dass es notwendig sei zu evaluieren, ob die im Sachverhalt\ndargestellten Vorgänge mit Bezug auf die Schweiz von den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen erfasst würden: […]\n1097. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1053 verwiesen werden.\n\nB.2 Vorbehaltene Vorschriften\n\nB.2.1 Abkommen ausserhalb des EU-Luftverkehrsabkommens\n1098. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche\nMarkt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung\nöffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht\nunter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die\nsich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3\nAbs. 2 KG).\n1099. Im Zusammenhang mit vorbehaltenen Vorschriften im Bereich Luftverkehr wies die\nWEKO beim Zusammenschlussvorhaben Airtrust AG/Edelweiss Air AG auf die Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten hin, welche die Bedienung direkter Linien durch nur eine nationale\n\n520 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n521 RPW 2011/1, 3, Jahresbericht 2010 der Wettbewerbskommission.\n\n522 Vgl. act. [...].\n\n"}