{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 113\nB.1.3.7 Stellungnahme [...]\n1081. [...] bemängelt bei den Kontakten in Bezug auf Kommissionierung von Zuschlägen, dass\nder Antrag Kontakte aufnehme, für welche die schweizerische Zuständigkeit offensichtlich\nnicht gegeben sei. 511\n1082. […] Zudem hat [...] selber die von ihr nun kritisierten Kontakte im Rahmen ihrer Selbstanzeige gemeldet. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit und Bedeutungslosigkeit kann\nkeine Rede sein. 512\n1083. [...] macht geltend, das Sekretariat habe das EU-Luftverkehrsabkommen bewusst so\nausgelegt, dass die Schweizer Verfahrensvorschriften, und damit verbunden die Sanktionsbefugnis, zur Anwendung gelangen könnten. Die vom Sekretariat vorgebrachte Begründung zur\nAuslegung von Artikel 11 LVA sei aufgrund der möglichen Präzedenzwirkung mit Bezug auf\ndie Sanktionsfrage zulasten der Untersuchungsadressaten völlig ungenügend. Zudem deute\nder Wortlaut von Artikel 11 LVA vielmehr gerade in eine gegenteilige Richtung. Mit Bezug auf\ndas Wort «gemäss» müsse nämlich zunächst festgestellt werden, dass diese Begriffe sowohl\nin Absatz 1 wie auch in Absatz 2 verwendet würden. Bei der Wahl des gleichen Worts im\ngleichen Artikel liege es nahe, dass dieses Wort auch den gleichen Sinngehalt habe. Das Wort\n«gemäss» habe somit auch im folgenden Absatz 2 den Inhalt, dass die Schweiz Artikel 8 und\n9 LVA direkt und ausschliesslich anzuwenden habe, wobei die Zwischenstaatlichkeitsklausel\nin den beiden Vorschriften sachnotwendigerweise den Handel zwischen der Schweiz und Drittstaaten meine. Die Auslegung, wonach aufgrund des Umstandes, dass in Absatz 2 die Erwähnung des Worts «Zulässigkeit» heisse, dass die Schweizer Verfahrensvorschriften zur Anwendung kämen, lasse zudem ausser Acht, dass auch in Absatz 1 nur die materiellen Zulässigkeitsvorschriften, das heisse Artikel 8 und 9 LVA (d. h. also genau gleich wie in Absatz 2),\ngenannt seien und keinerlei Verweisungen auf das Verfahrensrecht gemacht würden. Klar sei\nsomit in beiden Konstellationen, dass das EU-(Verfahrens-)Recht zur Anwendung komme.\nEine Anwendung von Schweizer Recht mit Bezug auf die Sanktionen oder auf das Verfahren\nentspreche dem Sinn und Zweck des EU-Luftverkehrsabkommens ebenso wenig wie die parallele Anwendung der materiellen Beurteilungsregeln der Schweizer und EU-\nVerhaltenskontrolle. Der einzige Anwendungsbereich für Schweizer Recht sei nach dem klaren Wortlaut des EU-Luftverkehrsabkommens lediglich bei Sachverhalten gegeben, die sich\nauf den Handel innerhalb der Schweiz auswirkten. In allen übrigen Fällen sei die Anwendung\nder LVA-Vorschriften beziehungsweise der in den Anhängen erwähnten Richtlinien und Verordnungen vorgegeben. Schliesslich sei die Argumentation des Sekretariats, wonach die Botschaft kein Auslegungsmittel darstelle, gerade in vorliegendem Fall, in welchem es gerade um\ndie Anwendung des EU-Luftverkehrsabkommens durch eine Schweizer Behörde gehe, nicht\nhaltbar. [...] verweist in diesem Zusammenhang auf die Botschaft des Bundesrates zum Beitritt\nder Schweiz zur Vertragsrechtskonvention (BBI 1989 776, Fn 1). 513\n1084. Damit beantragt [...] sinngemäss, dass eine Regelung im Zweifel zu Gunsten der Parteien auszulegen sei. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung von Rechtsvorschriften der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Bedeutung hat. 514 Die rechtsanwendende\nBehörde hat sich bei der Auslegung von Rechtsnormen an die einschlägigen Auslegungsmethoden beziehungsweise Auslegungsvorschriften (d. h. vorliegend die Vertragsrechtskonvention) zu halten. Es besteht dabei keine Pflicht, eine Rechtsnorm im Zweifel zu Gunsten des\nRechtsunterworfenen auszulegen. Die Behörde hat sich vielmehr an das Willkürverbot zu halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Auslegung oder Anwendung des Gesetzes nicht\nschon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar\n\n511 Vgl. act. [...].\n\n512 Vgl. act. [...].\n\n513 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n514 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 126 E. 8.3.1, Publigroupe SA et\n\nal./WEKO.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 114\nvorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen\nSituation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz\nkrass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. 515 Was [...]\ngegen die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 LVA durch das Sekretariat vorbringt, vermag\ndiese nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. [...] vermag nichts Stichhaltiges vorzubringen,\nwas die Anwendung des Kartellgesetzes als geradezu unhaltbar erscheinen liesse.\n1085. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in Randziffer 1051 verwiesen werden.\n1086. [...] macht geltend, der Antrag lasse die automatischen Auswirkungen der zulässigen\nTarifabreden auf andere Länder/Strecken (sogenannter «spill-over»-Effekt) unbeachtet. Wären solche (Neben-)Effekte wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmen und damit nicht zulässig,\nwürden dem betroffenen ausländischen Vertragspartner des bilateralen Tarifabkommens im\nErgebnis die Regeln des Kartellgesetzes beziehungsweise EU-Luftverkehrsabkommens entgegenhalten. Damit würden Sinn und Zweck dieser bilateralen Tarifabkommen in Frage gestellt und deren rechtmässige Anwendung unterlaufen, was rechtsstaatlich unhaltbar und stossend sei. 516\n1087. Dazu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1053 verwiesen werden.\n\n"}