{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 112\nund Drittländern zuständig. Die Beschränkung der Zuständigkeit der WEKO unter Artikel 8\nLVA und Artikel 11 Absatz 2 LVA bedeute, dass die WEKO Vorwürfe betreffend Verhaltensweisen in (beispielsweise) Singapore […] nicht in eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung einschliessen könne. 506\n1076. Diesen Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich die Frage der Zuständigkeit der WEKO\nnicht nach einem etwaigen Vorwurf einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung richtet.\nVielmehr klärt sich die Frage der Zuständigkeit nach den Bestimmungen von Artikel 10 LVA\nund Artikel 11 LVA. […] Dabei ist es der WEKO unbenommen den Sachverhalt umfassend\nfestzustellen. Eine wettbewerbsrechtliche Beurteilung und insbesondere die daran anknüpfenden Rechtsfolgen nimmt die WEKO sowohl gemäss anwendbarem Recht als auch gemäss\nihrer Zuständigkeit vor.\n1077. Singapore bringt auch vor, dass das schweizerische Kartellgesetz nicht anwendbar sei.\nInsbesondere könnten das EU-Luftverkehrsabkommen und das Kartellgesetz nicht parallel angewendet werden. Zudem geht Singapore davon aus, dass selbst bei einer Zuständigkeit der\nWEKO die materiell-rechtlichen Bestimmungen des EU-Luftverkehrsabkommens anzuwenden\nwären. Es sei heute unbestritten, dass Artikel 8 und 9 LVA direkt anwendbares Völkerrecht\ndarstellten. Die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes sei demnach ausgeschlossen. Für die Anwendung von schweizerischem Recht bleibe ausserhalb von Artikel 10 LVA, welcher einen\nstrikt nationalen Umfang habe, kein Raum. 507\n1078. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1051 verwiesen werden. Die direkte\nAnwendbarkeit von Artikel 8 und 9 LVA steht einer (parallelen) Anwendbarkeit des Kartellgesetzes nicht entgegen.\n1079. Singapore bringt sodann vor, selbst wenn das Kartellgesetz neben dem EU-\nLuftverkehrsabkommen anwendbar wäre, die gemäss Artikel 2 Absatz 2 KG verlangten Auswirkungen auf die Schweiz nicht nachgewiesen seien. Gemäss Lehre seien «Auswirkungen\noder Reaktionen auf solche Auswirkungen, die in der Schweiz auftreten, für eine Anwendung\ndes KG nicht genügend.» Im Weiteren müsse die geforderte direkte Auswirkung auf einen\nMarkt in der Schweiz einen gewissen Schweregrad erreichen. 508 Es sei nicht nachgewiesen,\nauf welche Beweise (E-Mails, Telefonanrufe, Treffen) abgestellt werden könne, um eine direkte Auswirkung in der Schweiz (zum Beispiel Preisanstieg, Verminderung der Qualität von\nDienstleistungen in der Schweiz) in Bezug auf die angeblich bezüglich Singapore relevanten\nfünf Flugrouten von der Schweiz nach den USA, nämlich Singapur, Tschechien, Pakistan und\nVietnam sowie in Bezug auf die entsprechenden Verkäufe in der Schweiz nachzuweisen. 509\n1080. Zu diesem Vorbringen ist auf die Bedeutung der Luftfracht für die Schweiz hinzuweisen.\nGemäss St. Galler Luftfrachtstudie ist die Luftfracht elementarer Bestandteil der Schweizer\nWertschöpfungsketten. Zusammenfassend ist gemäss St. Galler Luftfrachtstudie festzustellen, dass die Schweizer Luftfracht einen wichtigen Wettbewerbsfaktor für den Wirtschaftsstandort Schweiz darstellt. Jeder dritte exportierte Franken verlässt die Schweiz per Luftfracht,\njeder sechste importierte Franken erreicht die Schweiz per Luftfracht. Trotz des hohen Wertanteils werden nur etwa 0,7 von 100 Tonnen aus der Schweiz per Luftfracht exportiert und\nnur rund 0,2 von 100 Tonnen in die Schweiz importiert. Von Verbesserungen der Schweizer\nLuftfracht geht daher ein grosser Hebel auf die Schweizer Wirtschaft aus. Daher verdient die\nSchweizer Luftfracht besondere Aufmerksamkeit. 510 Folglich ist die Auswirkung auf die\nSchweiz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KG ohne Weiteres zu bejahen.\n\n506 Vgl. act. [...].\n\n507 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n508 Vgl. act. [...].\n\n509 Vgl. act. [...].\n\n510 EHRENTAL, HOFSTETTER, STÖLZLE (Fn 410), St. Galler Luftfracht-Studie, 8.\n\n"}