{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.1.3.6 Stellungnahme Singapore\n1073. Singapore macht geltend, es bestehe keine Zuständigkeit der Schweizer Behörden im\nRahmen des EU-Luftverkehrsabkommens. Der Zuständigkeitsbereich der WEKO unter dem\nEU-Luftverkehrsabkommen werde sowohl durch den materiellen Anwendungsbereich von Artikel 8 LVA als auch durch die beschränkte Kompetenz der WEKO gemäss Artikel 11 LVA\neingeschränkt. Zusammen genommen bedeuteten diese Bestimmungen, dass die meisten der\ngegen die Singapore vorgebrachten Vorwürfe im Antrag ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der WEKO liegen würden. Nach Leseweise der europäischen Rechtsprechung sei Artikel 8 LVA nur dann anwendbar, wenn eine Beschränkung des Wettbewerbs im Verkauf von\nLuftfrachtdienstleistungen im Anwendungsgebiet des Abkommens vorliege. Die Wettbewerbskommission sei unter dem EU-Luftverkehrsabkommen nur zuständig zur Feststellung eines\nVerstosses, falls eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine Beschränkung des Wettbewerbs beim Verkauf von Luftfrachtdienstleistungen im Anwendungsbereich\ndes EU-Luftverkehrsabkommens auf Strecken zwischen der Schweiz und einem Drittland bewirke oder bezwecke. Die Abrede müsse im räumlichen Anwendungsbereich stattfinden. Dabei definiere die Lage des Ursprungsflughafens das Gebiet, in welchem der Wettbewerb beschränkt würde. Deshalb würden «inbound»-Dienstleistungen in die Schweiz den Wettbewerb\nin der Schweiz nicht beschränken. 505\n1074. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern von Artikel 11 Absatz 2 LVA explizit erfasst werden. Diese Strecken fallen somit ohne\nWeiteres in den räumlichen Geltungsbereich des EU-Luftverkehrsabkommens. Zudem ist das\nGebiet oder der Ort, an dem die Abrede getroffen wird, für die Frage der Zuständigkeit nicht\nentscheidend. Artikel 8 LVA erfasst alle Verhaltensweisen, «die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens\nbezwecken oder bewirken». Folglich stellt Artikel 8 LVA auf die Auswirkung der Verhaltensweise ab. In dieser Hinsicht und in Bezug auf die von Singapore geltend gemachte europäische Rechtsprechung kann auf die Ausführungen in Randziffer 1070 verwiesen werden. Demnach ist dem EU-Luftverkehrsabkommen auch keine Unterscheidung zwischen «outbound»-\nund «inbound»-Strecken zu entnehmen.\n1075. Singapore macht weiter geltend, dass der angebliche Vorwurf einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung betreffend das Verhalten ausserhalb der Schweiz nicht zu einer\nZuständigkeit im Rahmen des EU-Luftverkehrsabkommens führen könne. Im europäischen\nRecht habe die EU-Kommission die Befugnis zur Feststellung von Zuwiderhandlungen gemäss Verordnung Nr. 1/2003. Weder Artikel 101 AEUV noch Artikel 8 LVA beinhalteten den\nBegriff «Zuwiderhandlung». Das Konzept der einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung\nsei ein prozedurales Instrument. Eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise, welche den Wettbewerb im Gebiet des EU-Luftverkehrsabkommens nicht beeinträchtige, könne\nnicht Teil einer Zuwiderhandlung nach Artikel 8 LVA sein und daher auch keinen Bestandteil\neiner einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung nach Artikel 8 LVA darstellen. Darüber\nhinaus sei die WEKO gemäss Artikel 11 Absatz 2 LVA nur für Strecken zwischen der Schweiz\n\n504 Vgl. act. [...].\n\n505 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n"}