{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 110\nzustimmen müssen, nicht zu überzeugen. Das EU-Luftverkehrsabkommen stellt ebenso\nschweizerisches Recht dar wie das Kartellgesetz. Soweit keine anderslautende staatsvertragliche Regelung besteht, kann die Schweiz autonom bestimmen, welches Recht sie auf einen\nbestimmten Sachverhalt anwenden will. Dies ebenso, wie die Schweiz auch autonom ihr Kartellgesetz abändern kann. Eine Zustimmung der Drittländer ist mithin nicht erforderlich. Soweit\naber bestehende Staatsverträge der Anwendung des EU-Luftverkehrsabkommens entgegenstehen, wird dies im Antrag des Sekretariats auch berücksichtigt.\n1068. Scandinavian macht geltend, dass eine korrekte Anwendung des Kriteriums der Durchführung der Abrede die Kompetenz der WEKO auf Verhalten einschränke, welche die Tarifgestaltung von ausgehenden Luftfrachttransporten betreffen. Unter Verweis auf die Literatur\nmüssten sich gemäss Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle\nvon Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) die Effekte gemäss Artikel 2 KG auf\nden relevanten Märkten in der Schweiz vollziehen, bevor das Kartellgesetz Anwendung fände.\nNur Frachtumsätze mit Ausgangspunkt Schweiz würden gemäss der Bekanntmachung der\nWEKO für die geografische Zuordnung von Umsätzen 499 in der Schweiz stattfinden. Dieser\nAnsatz unterscheide sich im Übrigen nicht vom massgebenden europäischen Recht. Der territoriale Anwendungsbereich von Artikel 8 LVA bestimme sich korrekterweise durch die Anwendung der Doktrin der Durchführung des Verhaltens. Dieser lasse sich direkt aus der Bestimmung ableiten, welcher sich auf den räumlichen Geltungsbereich des EU-\nLuftverkehrsabkommens beziehe. Gemäss europäischer Rechtsprechung sei der Ort ausschlaggebend, wo die Durchführung der Kartellabsprache stattfände. Fände die Durchführung\nausserhalb des Gebietes des EU-Luftverkehrsabkommens statt, dann falle diese Absprache\naus dem räumlichen Geltungsbereich heraus. 500\n1069. Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht – wie von Scandinavian behauptet – die Bestimmung des relevanten Marktes das Prinzip der Effekte von Artikel 2 KG konkretisiert. Die von\nScandinavian zitierte Textstelle führt aus: «Der inländische Markt, auf dem sich die Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen zeigen müssen, ist der für die jeweilige Wettbewerbsbeschränkung relevante Markt, der nach Massgabe des Art. 11 Abs. 3 VKU bestimmt\nwird.» 501 Vielmehr richtet sich Artikel 2 Absatz 2 KG nach dem Auswirkungsprinzip: «Gemäss\ndem Auswirkungsprinzip ist für die räumliche Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts entscheidend, wo sich Wettbewerbsbeschränkungen auswirken, nicht jedoch, wo sie veranlasst\nwurde.» 502 Somit liegen Strecken mit Ausgangsort Drittland sehr wohl im Anwendungsbereich\ndes Kartellgesetzes.\n1070. Der Ansicht von Scandinavian, dass Strecken mit Ausgangsort Drittland nach europäischer Rechtsprechung nicht im Geltungsbereich des EU-Luftverkehrsabkommen liegen, ist\nebenfalls nicht zu folgen. Das Durchführungsprinzip gemäss europäischer Rechtsprechung\nerfasst auch Fälle, bei denen Hersteller ihre Preise in Bezug auf Kundschaft in der EU absprechen. «Hersteller, wenn sie sich über die Preise abstimmen, die sie ihren in der Gemeinschaft\nansässigen Kunden bewilligen werden, und diese Abstimmung durchführen, indem sie zu tatsächlich koordinierten Preisen verkaufen, [sind] an einer Abstimmung beteiligt […], die eine\nEinschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels\n[101 AEUV] bezweckt oder bewirkt.» 503 Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Dazu kann erwähnt\nwerden, dass bei der Frage nach den in der Schweiz erzielten Umsätzen für die Sanktionsberechnung genau diesem Umstand Rechnung getragen wird. Der Hinweis auf das Merkblatt\n\n499 «Neue Praxis bei Zusammenschlussverfahren» <http://www.weko.admin.ch/dokumenta-\n\ntion/01007/index.html?lang=de> (12.4.2013).\n500 Vgl. act. [...].\n\n501 BSK KG-LEHNE (Fn 4), Art. 2 KG N 55.\n\n502 BSK KG-LEHNE (Fn 4), Art. 2 KG N 41.\n\n503 Urteil des EuGH vom 16.12.1975 Verbundene Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85,\n\nC-116/85, C-117/85, C-125/85 bis C-129/85 A. Ahlström Osakeyhtiö und andere/Kommission\n(«Woodpulp I»), Slg. 1988 05193 Rz 13.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 111\n«Neue Praxis bei Zusammenschlussverfahren» der WEKO ist in diesem Zusammenhang daher unbehelflich. Zumal dieses Merkblatt bei der Auslegung des Anwendungsbereiches des\nEU-Luftverkehrsabkommens nicht herangezogen werden kann.\n1071. Scandinavian macht geltend, dass auch der historische Kontext zu berücksichtigen sei.\nBeim Luftverkehr handle es sich um einen stark regulierten Bereich. Die Vergangenheit sei\ndurch legale Tarifkoordination geprägt. 504\n1072. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1053 verwiesen werden.\n\n"}