{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.1.3.5 Stellungnahme SAS (Scandinavian)\n1064. Scandinavian macht geltend, dass in der EU zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des\nEU-Luftverkehrsabkommens der Luftverkehr zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und\nDrittstaaten entgegen der Ansicht des Sekretariats in den Zuständigkeitsbereich der EU-\nKommission gefallen sei. Dies sei in Anwendung von Artikel 84 und 85 EG-Vertrag erfolgt.\nGleichzeitig hätten bilaterale Abkommen mit Regelungen zu Marktzugang, Kapazitäten und\nPreise bestanden. Solange die Luftverkehrsunternehmen sich an diese bilateralen Abkommen\ngehalten hätten, sei die EU-Kommission nie eingeschritten. Dies selbst wenn die bilateralen\nAbkommen in Widerspruch zu den europäischen Wettbewerbsregeln gestanden hätten. Das\nVerhalten von Scandinavian sei nie unter europäischem Recht beanstandet worden. 497\n1065. Dazu ist festzuhalten, dass sich die von Scandinavian erwähnten Ausführungen des\nSekretariats auf die Auslegung des Wortlauts des EU-Luftverkehrsabkommens beziehen.\nSelbst wenn sich die EU-Kommission bereits früher in Anwendung von Artikel 84 und 85 EG-\nVertrag als zuständig für Strecken zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern angesehen\nhätte, ändert dies nichts an der Auslegung des EU-Luftverkehrsabkommens. In Bezug auf\nStrecken zwischen der Schweiz und Drittländern war die EU-Kommission nie zuständig.\n1066. Scandinavian macht geltend, die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 LVA durch das Sekretariat vermöge nicht zu überzeugen. Bei Artikel 11 Absatz 2 LVA handle es sich in erster\nLinie um eine Bestimmung, welche die Behördenzuständigkeit zwischen der Schweiz und der\nEU regle. Es sei keineswegs erwiesen, dass sich diese Bestimmung auch auf das anzuwendende Recht beziehe. Dabei sei zu beachten, dass sich die Strecken zwischen der Schweiz\nund Drittländern ausserhalb des eigentlichen Anwendungsfeldes des EU-\nLuftverkehrsabkommens – der Regelung des Luftverkehrs zwischen der Schweiz und der EU\n– befänden. Eine direkte Anwendung des EU-Luftverkehrsabkommens auf Strecken zwischen\nder Schweiz und Drittländern würde eine erhebliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs\ndes EU-Luftverkehrsabkommens darstellen und würde die Zustimmung der fraglichen Drittländer erfordern. Auch die unterschiedlichen Formulierungen in Artikel 11 Absatz 1 LVA und Artikel 11 Absatz 2 LVA würden auf ein unterschiedliches anzuwendendes Recht hinweisen. Im\nRahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Artikel 11 Absatz 2 LVA hätten die Schweizer Behörden\nklarerweise Schweizer Recht anzuwenden. Das EU-Luftverkehrsabkommen bedeute diesfalls\nbloss, dass die Schweizer Behörden das Schweizer Recht soweit möglich konform zum EU-\nWettbewerbsrecht auszulegen hätten. 498\n1067. Dazu kann zunächst festgehalten werden, dass die von Scandinavian vorgenommene\nAuslegung von Artikel 11 Absatz 2 LVA im Ergebnis nicht allzu stark vom Auslegungsergebnis\ndes Sekretariats abweicht. Ob Schweizer Recht konform zum EU-Recht ausgelegt beziehungsweise angewendet wird, oder wie im Antrag des Sekretariats, Schweizer Recht parallel\nzum EU-Recht Anwendung findet, dürfte im Ergebnis keinen allzu grossen Unterschied machen. Zudem vermögen die Ausführungen von Scandinavian das vom Sekretariat präsentierte\nAuslegungsergebnis nicht als unhaltbar darzustellen. Insbesondere vermag das Argument von\nScandinavian, wonach Drittländer einer Anwendung des EU-Luftverkehrsabkommens hätten\n\n496 Vgl. act. [...].\n\n497 Vgl. act. [...].\n\n498 Vgl. act. [...].\n\n"}