{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 108\n1059. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 10 LVA ist den Ausführungen von United entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung vorliegend gar nicht relevant ist, zumal es unbestrittenermassen nicht um Binnensachverhalte geht.\n1060. United führt zudem aus, dass sich die EU-Kommission bereits umfassend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt habe, der die Grundlage für die im Antrag des Sekretariats enthaltenen Behauptungen und Anschuldigungen bilde. Namentlich habe die EU-Kommission die\nTätigkeiten [der in Verbindung stehenden Luftverkehrsunternehmen] und andere Schweizer\nTatbestände bereits abgehandelt. Wie Artikel 1 LVA ausdrücklich festhalte, müsse die Anwendung seiner Vorschriften im Einklang mit den entsprechenden Urteilen und Entscheiden des\nEuropäischen Gerichtshofs stehen. In dieser Hinsicht seien jedoch auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs über den Grundsatz «ne bis in idem» direkt anwendbar, wenn Artikel 8\nLVA angewendet werde. Im vorliegenden Fall seien die Bedingungen für den Grundsatz des\n«ne bis in idem» klar erfüllt. Erstens könne kein Zweifel darüber bestehen, dass es sich um\ndenselben Sachverhalt handle, sowohl beim Fall der EU-Kommission als auch beim Fall der\nWEKO. Die Identität des Selbstanzeigers ([...]) und dessen Pflicht zur aufrichtigen Zusammenarbeit unter seinen zahlreichen Selbstanzeigen gewähre diese Einheitlichkeit. Zweitens sei\nauch die in Frage stehende Luftfahrtgesellschaft (United) dieselbe. Schliesslich bestehe auch\neine Einheit des Rechtsschutzinteresses, nämlich die Anwendbarkeit von Artikel 8 LVA. Eine\nUnterscheidung zwischen den Routen zwischen der EU und der Schweiz einerseits und den\nRouten zwischen der Schweiz und Drittstaaten andererseits sei völlig künstlich. Entsprechend\nhabe die EU-Kommission die Tätigkeiten in der Schweiz und [zwischen den in Verbindung\nstehenden Luftverkehrsunternehmen] bereits abschliessend untersucht und sanktioniert. Als\nErgebnis dieser Untersuchung sei United aus dem Verfahren entlassen und nicht sanktioniert\nworden. Mit anderen Worten habe die EU-Kommission sowohl hinsichtlich der Routen zwischen der Schweiz und Drittstaaten als auch der Routen zwischen der Schweiz und der EU\nihre Zuständigkeit an sich genommen und den Sachverhalt als integrierenden Bestandteil eines einzigen und fortdauernden Verstosses behandelt, welcher direkt den europäischen\nMarkt, und damit auch die Schweiz beeinflusst habe. Entsprechend hätten die Schweizer Behörden keine Zuständigkeit mehr, diesen Fall erneut zu beurteilen. 495\n1061. Die Argumentation von United betreffend die Frage der bereits beurteilten Sache («ne\nbis in idem») überzeugt nicht. Ungeachtet der Frage, bezüglich welcher Strecken die EU-\nKommission tatsächlich eine Entscheidung getroffen hat (wovon die WEKO mangels Veröffentlichung des Entscheids keine Kenntnis hat), sieht Artikel 11 Absatz 2 LVA in Bezug auf\nStrecken zwischen der Schweiz und Drittländern explizit die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden vor. Es ist nicht Sache der rechtsanwendenden Behörde zu entscheiden, ob\ndie Unterscheidung zwischen Strecken zwischen Schweiz und der EU einerseits und der\nSchweiz und Drittländern andererseits sinnvoll ist. Diese Unterscheidung wurde von den Vertragsparteien des Staatsvertrags vorgenommen, woran sich die Wettbewerbsbehörden zu halten haben. Entsprechend fehlt der EU-Kommission die sachliche Zuständigkeit in Bezug auf\nStrecken zwischen der Schweiz und Drittländern. Damit konnte die EU-Kommission auch\nkeine für die schweizerischen Wettbewerbsbehörden bindende Entscheidung bezüglich Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern fällen. [Die Beurteilung von Abreden in Bezug auf\ndie Strecken zwischen der Schweiz einerseits und den USA, Singapur, der Tschechischen\nRepublik, Pakistan und Vietnam andererseits fällt] in die Zuständigkeit der schweizerischen\nBehörden.\n1062. United ist sodann der Ansicht, dass selbst wenn von einer Zuständigkeit der WEKO auszugehen wäre, die vom Sekretariat vorgenommene Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 LVA\noffensichtlich unzutreffend sei. Artikel 11 Absatz 2 LVA definiere diesfalls einzig die Zuständigkeit der WEKO allgemein hinsichtlich von Flügen zwischen der Schweiz und Drittstaaten.\nIm Übrigen verhalte es sich so, dass hinsichtlich der anwendbaren Vorschriften das EU-\nLuftverkehrsabkommen sämtliche Vorschriften enthalte (oder enthalten müsse), welche auf\n\n495 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 109\nSachverhalte unter dem EU-Luftverkehrsabkommen anwendbar seien und dass daher kein\nRaum mehr bestehe für die Anwendung von Schweizer Recht. Artikel 8 LVA schweige sich\nüber die Frage des Verfahrens und der Sanktionen völlig aus und es gebe keine haltbaren\nAuslegungen, welche erlauben würden, Verfahren und Sanktionen nach Schweizer Recht in\nLückenfüllung anzuwenden. 496\n1063. Hierzu kann auf die Ausführungen in Randziffer 1051 verwiesen werden.\n\n"}