{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.1.3.4 Stellungnahme United\n1056. United bringt vor, dass Handlungen ihres Generalverkaufsagenten […] nicht United zugerechnet werden könnten, selbst wenn dieser an Treffen mit Mitgliedern des Kartells teilgenommen hätte. Der Generalverkaufsagent sei eine unabhängige Drittpartei, mit eigener unabhängiger Geschäftsführung, welche typischerweise eine Vielzahl von Fluggesellschaften an\nOrten vertrete, wo diese Gesellschaft selber keine Präsenz habe. Ein Generalverkaufsagent\nsei verantwortlich für die Verkäufe und die Vermarktung der Dienstleistungen, die die von ihm\nvertretenen Fluggesellschaften anbieten würden. Zuweilen biete er auch zusätzliche betriebliche Unterstützung an. Verträge zwischen einem Generalverkaufsagenten und einer Luftfahrtgesellschaft könnten exklusiv und nicht-exklusiv sein, seien jedoch typischerweise nicht-ex-\nklusiv. Die Unabhängigkeit der Agenten werde auch in der europäischen Rechtsprechung bestätigt. Zudem weist United darauf hin, dass ihr Generalverkaufsagent in unabhängiger Stellung als Generalverkaufsagent von zahlreichen Auftraggebern gehandelt habe. Von den Auftraggebern […] werde aber einzig ein Verfahren gegen United geführt. 491\n1057. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das schweizerische Wettbewerbsrecht beim\nGeltungsbereich einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgt. Die vorliegende Rechts- oder\nOrganisationsform ist nicht relevant. Auch wenn es sich beim Generalverkaufsagenten nicht\num einen Angestellten einer Luftverkehrsgesellschaft handelt, ist der Beauftragte nach schweizerischem Recht weisungsgebunden und gegenüber dem Auftraggeber zur Treue verpflichtet\n(vgl. Art. 397 OR). Der Generalverkaufsagent ist mithin nicht völlig unabhängig. Ausserdem\nkann der Generalverkaufsagent im vorliegenden Fall nicht mit den Reiseagenten beziehungsweise den unabhängigen Mittlern verglichen werden, wie sie die von United angeführten Gerichtsentscheide zum Gegenstand hatten. Insbesondere handelt es sich vorliegend beim Generalverkaufsagenten nicht um eine unabhängige Zwischenperson, die eine selbständige\nDienstleistungstätigkeit ausübt. 492 Immerhin vertrat der Generalverkaufsagent unbestrittenermassen United [in der Schweiz]. 493 Dies unterscheidet den Generalverkaufsagenten klar von\neinem blossen Reiseagenten. Der Generalverkaufsagent von United hat denn auch ohne jegliche Vorbehalte im Namen von United gehandelt (vgl. bspw. Rz 302). Betreffend die geltend\ngemachte Ungleichbehandlung bei der Verfahrensbeteiligung der verschiedenen Auftraggeber\ndesselben Generalverkaufsagenten kann auf die Ausführungen in Randziffer 817 verwiesen\nwerden.\n1058. United macht weiter geltend, dass das einschlägige Schweizer Recht, namentlich das\nKartellgesetz, nur anwendbar auf Verhaltensweisen sei, welche sich ausschliesslich auf die\nSchweiz auswirken würden. United verweist dabei auf Artikel 10 LVA und führt weiter aus,\ndass diese Bestimmung unter keinen Umständen auf United angewendet werden könne, da\nanerkannt sei, dass die Luftfrachtdienstleistungen von United auf bloss einer Route mit einem\nDrittstaat, nämlich den Vereinigten Staaten, erbracht worden seien. Darüber hinaus könne\nSchweizer Recht durch keine Auslegungsmethode inkorporiert oder auf die Situation von United angewendet werden. Es sei schlicht so, dass die Voraussetzungen von Artikel 10 LVA\nvorliegend nicht erfüllt seien, weshalb die WEKO ungeachtet der Frage, welche Analyse nun\nvorgenommen werde, nach Schweizer Recht keine Zuständigkeit habe. 494\n\n491 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n492 Vgl. Urteil des EuG vom 17.12.2003 T-219/99 British Airways/Kommission, Slg. 2003 II-5925 Rz\n\n93.\n493 Vgl. act. [...].\n\n494 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n"}