{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 106\nAnwendung unterlaufen, was rechtsstaatlich unhaltbar und stossend wäre. Inwiefern ein international/global zulässiges Verhalten unter dem Kartellgesetz beziehungsweise dem EU-\nLuftverkehrsabkommen wettbewerbsrechtlich bedenklich sein soll, sei daher nicht nachvollziehbar. 489\n1053. Dieser Ansicht von South African kann nicht gefolgt werden. Bilaterale Luftverkehrsabkommen können eine etwaige Tarifkoordination nur für Strecken zwischen den beiden Vertragsstaaten als zulässig erklären. Beispielsweise sagt eine Zulässigkeit von Tarifkoordination\nauf der Strecke Schweiz-Hong Kong nichts über eine Zulässigkeit auf der Strecke Schweiz-\nUSA aus. Die USA müssen sich die Bestimmungen eines Luftverkehrsabkommens zwischen\nder Schweiz und Hong Kong nicht entgegenhalten lassen. Gerade dieser Fall wäre völkerrechtlich unhaltbar und stossend. Nur weil für gewisse Strecken eine Tarifkoordination zulässig\nist, bedeutet dies somit nicht, dass dies für alle Strecken zu gelten hat. Um den Vorrang eines\nbestimmten bilateralen Luftverkehrsabkommens in Anspruch nehmen zu können, muss sich\neine allfällige Koordination auf den vom jeweiligen Abkommen vorgegebenen Geltungsbereich\nbeschränken. […]\n\nB.1.3.3 Stellungnahme AMR (American)\n1054. American teilt grundsätzlich die Ansicht des Sekretariats bezüglich der Anwendbarkeit\nder in Frage kommenden Rechtsnormen. American macht jedoch geltend, das Luftverkehrsabkommen CH-US schliesse eine staatliche Intervention der vorliegenden Art aus. Eine staatliche Intervention sei aufgrund des Abkommens CH-US nur zulässig, wenn sie darauf abziele,\neine der drei spezifisch identifizierten Verhaltensweisen zu verhindern, nämlich (a) die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken, (b) den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung oder (c) den Schutz der Unternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten\nwerden. Jede dieser Verhaltensweisen sei grundsätzlich unilateral. Es sei somit klar, dass jede\nArt multilateralen Verhaltens, einschliesslich einer Wettbewerbsbeschränkung in der Form von\nPreisabsprachen oder in anderer Form, nicht in die festgelegten Kategorien falle. Infolgedessen sei eine staatliche Intervention nicht erlaubt, um ein solches Verhalten anzugehen. Dementsprechend schliesse das Abkommen CH-US, in derselben Weise wie die Abkommen zwischen der Schweiz und anderen Staaten gemäss Antrag, jede Intervention auf der Basis wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen im vorliegenden Fall in Bezug auf Strecken zwischen der\nSchweiz und den USA aus. 490\n1055. American beruft sich auf Artikel 12 Ziffer 1 des Abkommens CH-US. Diese Bestimmung\nlautet wie folgt: «Jede Partei lässt zu, dass die Preise für den Luftverkehr durch jedes bezeichnete Unternehmen auf der Grundlage von kommerziellen, marktpolitischen Erwägungen festgelegt werden. Eingriffe seitens der Parteien beschränken sich auf a) die Verhinderung von\nunbilligen Diskriminierungspreisen oder -praktiken; b) den Schutz der Konsumenten vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen infolge Missbrauchs einer marktbeherrschenden\nStellung; und c) den Schutz der Unternehmen vor Preisen, die auf Grund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig gehalten werden.» Wie das\nEU-Luftverkehrsabkommen muss auch dieser Staatsvertrag nach den Grundsätzen der Vertragsrechtskonvention ausgelegt werden (vgl. Rz 971 ff.). Auch wenn der Wortlaut von Artikel\n12 Ziffer 1 Buchstabe a und b des Abkommens CH-US eine gewisse Ähnlichkeit zu Artikel 7\nKG aufweist, kann daraus nicht geschlossen werden, das Abkommen CH-US lasse staatliche\nInterventionen nur bei Artikel 7 KG entsprechenden Verhaltensweisen zu, nicht jedoch bei\nArtikel 5 KG entsprechenden Absprachen. Gerade aus der Präambel geht hervor, dass das\nAbkommen das Ziel verfolgt, ein auf dem wirtschaftlichen Wettbewerb beruhendes System zu\nfördern. Auch aus dem Ziel des fairen Wettbewerbs (Art. 11 Abkommen CH-US) und dem\n\n489 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n490 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 107\nGrundsatz, «dass die Preise für den Luftverkehr durch jedes bezeichnete Unternehmen auf\nder Grundlage von kommerziellen, marktpolitischen Erwägungen festgelegt werden» (Artikel\n12 Ziffer 1 Abkommen CH-US) erhellt, dass das Abkommen CH-US einer staatlichen Intervention bei Preisabsprachen nicht entgegenstehen kann.\n\n"}