{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 105\n1051. Die Argumente von South African vermögen das Auslegungsergebnis des Sekretariats\nnicht in Frage zu stellen. Zwar zeigt die vom Sekretariat vorgenommene Auslegung, dass verschiedene Auslegungsergebnisse denkbar sind. Das Sekretariat hat sein Auslegungsergebnis\naber ausführlich und nachvollziehbar begründet. Wollte man, wie dies South African geltend\nmacht, ausschliesslich das EU-Luftverkehrsabkommen und die Bestimmungen in dessen Anhang zur Anwendung bringen und Schweizer Recht völlig aussenvor lassen, so müsste festgestellt werden, dass im Rahmen der schweizerischen Zuständigkeit nach Artikel 11 Absatz 2\nLVA nicht einmal elementarste Fragen wie beispielsweise die innerstaatliche Zuständigkeit der\nWEKO geregelt wären, welche sich erst aus dem Kartellgesetz ergeben. Auch müsste man\nsich etwa die Frage stellen, ob ein Entscheid der Schweizer Behörde angesichts der Verfahrensregeln im Anhang des EU-Luftverkehrsabkommens an das Europäische Gericht weitergezogen werden müsste, was allerdings im klaren Widerspruch zu Artikel 11 Absatz 2 LVA\nstehen würde. Hinsichtlich den Ausführungen betreffend die Botschaft zur Vertragsrechtskonvention 486 ist festzustellen, dass besagte Fundstelle die Botschaften des Bundesrates gerade\nnicht mit Verhandlungsprotokollen gleichsetzt: «Unter «vorbereitende Arbeiten» versteht die\nWiener Konvention die Verhandlungsprotokolle und nicht allein die Erläuterungen des Bundesrates in einer Botschaft betreffend die Genehmigung eines Vertrages». 487 Die Botschaft\nzur Vertragsrechtskonvention verweist dabei auf BGE 112 V 145, welcher festhält: «En ce qui\nconcerne la portée du message du Conseil fédéral auquel, avec raison, se sont également\nréférés les premiers juges, il convient cependant de remarquer que ce document ne saurait à\nlui seul exprimer la volonté des parties contractantes puisqu'il émane du gouvernement d'une\nseule de ces parties. En réalité, en matière de conventions internationales, le message du\nConseil fédéral ne fait qu'exprimer la manière dont la Suisse comprend et interprète le traité\nauquel elle entend adhérer». 488 Nachdem vorliegend nicht ausschliesslich die Bestimmungen\ndes EU-Luftverkehrsabkommens zur Anwendung gelangen, erübrigen sich Ausführungen zu\nden von South African geltend gemachten fehlenden Durchsetzungsinstrumenten.\n1052. South African macht weiter geltend, dass verschiedene bilaterale Abkommen zwischen\nder Schweiz und Drittstaaten bestünden, welche explizit eine Tarifkoordination vorsehen und\naus diesem Grund der Anwendung des Kartellgesetzes vorgehen würden, wie der Antrag zu\nRecht festhalte. Die Luftfahrtunternehmen seien daher im Rahmen dieser bilateralen Abkommen befugt, sich hinsichtlich der Frachttarife auf internationaler Ebene auf den von den Abkommen erfassten Strecken abzusprechen. Die meisten dieser Abkommen seien bereits seit\nJahren vor dem hier zur Diskussion stehenden Untersuchungszeitraum in Kraft. […] Es sei\ndaher fraglich, wie eine (angebliche) «Wettbewerbsabrede» gestützt auf das EU-\nLuftverkehrsabkommen und das Kartellgesetz kartellrechtlich überhaupt problematisch sein\nkönne, wenn der zu Grunde liegende Informationsaustausch im internationalen Verhältnis über\nweite Strecken zulässig sei. Es erscheine nur schwer vorstellbar, dass sich die Luftfahrtunternehmen im Rahmen dieser weit verbreiteten, internationalen bilateralen Abkommen auf internationaler Ebene tarifmässig zulässigerweise absprechen (und damit im internationalen Verhältnis die entsprechenden Kontakte pflegen) dürften, diese «Absprachen» aber nach dem\nnationalen Kartellgesetz beziehungsweise dem EU-Luftverkehrsabkommen unzulässig sein\nsollten. Folglich müsse es kartellrechtlich auch unproblematisch sein, dass die gestützt auf ein\nbilaterales Tarifabkommen zulässigerweise getroffene Tarifabrede auch Auswirkungen auf andere Länder/Strecken (so genannter «spill-over»-Effekt) habe. Wären solche (Neben-)Effekte\nwettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmen und damit nicht zulässig, würden dem betroffenen\nausländischen Vertragspartner des bilateralen Tarifabkommens im Ergebnis die Regeln des\nKartellgesetzes beziehungsweise des EU-Luftverkehrsabkommens entgegenhalten. Damit\nwürde Sinn und Zweck dieser bilateralen Abkommen in Frage gestellt und deren rechtmässige\n\n486 Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zur Wiener Konvention von 1969 über das Recht der\n\nVerträge und zur Wiener Konvention von 1986 über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen vom 17. Mai 1989 (BBl\n1989 757).\n487 BBI 1989 776, Fn 1.\n\n488 BGE 112 V 145, E. 2.b.\n\n"}