{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n5.1, <http://www.bazl.admin.ch/dokumentation/studien/index.html?lang=de> (17.7.2011).\n480 Vgl. act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...]; act. [...].\n\n481 BAZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedeutung der Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2011, 98 Ziff.\n\n5.1, <http://www.bazl.admin.ch/dokumentation/studien/index.html?lang=de> (17.7.2011).\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 104\nLandweg transportiert worden. So sei die «Schweizer» Fracht immer als Sammelfracht mit der\nEU-Fracht transportiert worden. Polar habe die gesamte Fracht aus der und in die Schweiz\nausschliesslich durch Landtransporte zu und von ihrem Hub in Amsterdam transportieren lassen. Zudem seien die Luftfrachtgebühren von Polar Air Cargo, Inc., erst in Zusammenhang\nmit der Umladung der aus Europa inklusive der Schweiz stammenden Fracht in die Frachtflugzeuge der Polar Air Cargo, Inc.,erhoben worden. Gemäss Polar sei es falsch, aufgrund des\nFrachtbriefes auf die Zuständigkeit zu schliessen. Demnach würden Artikel 10 LVA und Artikel\n11 LVA greifen: die EU-Kommission sei zuständig. 482 Polar habe auch keine Zweigniederlassung, Tochtergesellschaften oder sonstige Vermögenswerte in der Schweiz. Damit würde eine\nSanktion nicht durchgesetzt werden können. 483\n1047. Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die Zuständigkeit nach dem\nEU-Luftverkehrsabkommen richtet. Gemäss EU-Luftverkehrsabkommen bestimmt die Strecke\ndie Zuständigkeit. Eine Strecke definiert sich nach dem Luftfrachtbrief. Im Luftfrachtbrief sind\nAusgangs- und Bestimmungsort aufgeführt (vgl. Rz 195). Etwaige Zwischenstationen beziehungsweise Teilstrecken mittels Landtransporten sind nicht relevant. Somit definiert sich die\nZuständigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 LVA anhand des Ausgangs- und Bestimmungsortes.\nVon einer Zuständigkeitsordnung aufgrund des Frachtbriefes kann nicht die Rede sein. Im\nÜbrigen ist darauf hinzuweisen, dass das EU-Luftverkehrsabkommen auf reine Landtransporte\nkeine Anwendung findet. In Ermangelung eines entsprechenden Landverkehrsabkommens\nwürde daher ausschliesslich das Kartellgesetz zur Anwendung gelangen. Somit würden auch\ndie von Polar geltend gemachten Landtransporte in die Zuständigkeit der WEKO fallen.\nEbenso wenig ist für die Zuständigkeit der WEKO von Belang, ob Polar in der Schweiz eine\nZweigniederlassung, Tochtergesellschaften oder Vermögenswerte aufweist.\n1048. Weiter bringt Polar vor, dass das EU-Luftverkehrsabkommen auf Strecken zwischen der\nSchweiz und Drittländern keine Anwendung finde. Falls die WEKO überhaupt zuständig wäre,\nwürde nur das Kartellgesetz zur Anwendung gelangen. 484\n1049. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Vorbringen von Polar dem klaren Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 LVA widerspricht. Der Antrag zieht auch nie den Schluss, dass vorliegend\nausschliesslich das Kartellgesetz zur Anwendung gelangt. Es steht ausser Zweifel, dass die\nschweizerischen Behörden «gemäss den Artikeln 8 und 9 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung in Bezug auf Strecken zwischen der\nSchweiz und Drittländern» entscheiden (Art. 11 Abs. 2 LVA).\n\nB.1.3.2 Stellungnahme South African\n1050. South African vertritt die Ansicht, dass vorliegend ausschliesslich und allein das EU-\nLuftverkehrsabkommen und nicht gleichzeitig auch das Kartellgesetz zur Anwendung gelangen könne. Der Wortlaut sei diesbezüglich klar. Weiter stimmten die materiellen Bestimmungen der beiden Rechtsordnungen inhaltlich nicht überein und liessen sich deshalb auch nicht\nohne weiteres parallel anwenden. Auch bestünde kein formelles Vertragsverletzungsverfahren\nbezüglich der Schweiz. Zudem sei die Botschaft Bilaterale I als ergänzendes und gewichtiges\nAuslegungsmittel klar. Da der Sachverhalt einzig und allein gestützt auf die materiellen Bestimmungen des EU-Luftverkehrsabkommens beurteilt werden könne, fehle es den schweizerischen Behörden an den für Untersuchungen betreffend Strecken zwischen der Schweiz und\nDrittstaaten notwendigen Ermittlungs- und Durchsetzungsinstrumenten. 485\n\n482 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n483 Vgl. act. [...].\n\n484 Vgl. act. [...].\n\n485 Vgl. act. [...], act. [...].\n\n"}