{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\nB.1.2.4 Transporte auf dem Landweg\n1036. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne Rz 196), ergänzen bei Luftfrachtleistungen vor- und rückwärtige Transportwege den eigentlichen Lufttransport (Vor- und Nachläufe zu beziehungsweise ab Flugplätzen, meist Strassentransport). Unabhängig von der tatsächlichen Transportart werden unter Luftfracht alle als solche deklarierten Güter zusammengefasst. So wird bei\nTransporten mit mehreren Strecken ein einziger Luftfrachtbrief ausgestellt. Der Luftfrachtbrief\nenthält den Ausgangs- und Bestimmungsort. Dabei erhält jede Teilstrecke eine eigene Flugnummer, selbst wenn es sich um eine Teilstrecke auf dem Landweg handelt.\n1037. Gemäss BAZL müssen bei Flügen mit mehreren Segmenten in erster Linie der ursprüngliche Ausgangsort und das Endziel (d. h. Ankunft des letzten Segments) berücksichtigt werden.\nZur Bestimmung, ob es sich um einen einzigen Flug, um einen Flug mit mehreren Segmenten\noder eine Folge von Flügen handle, seien grundsätzlich die Flugnummern massgebend. Die\nLastwagentransporte seien dabei nicht erfasst. Gemäss BAZL unterliegen Lastwagentransporte dem Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (mit Anhängen und Schlussakte) (Landverkehrsabkommen, SR 0.740.72). In diesem Zusammenhang sei das Bundesamt für Verkehr BAV die zuständige Behörde. Das BAZL sei im Zusammenhang mit Luftverkehrsrecht zuständig. 475\n1038. Das BAZL vertritt die Ansicht, dass der Luftfrachtbrief für die Bestimmung einer Strecke\ngemäss Artikel 11 LVA nicht massgebend ist. Die Bedeutung und Gültigkeit des Luftfrachtbriefes sei zu umfassend als dass er als aussagekräftig angesehen werden könnte. Das BAZL\nerachtet eher die Einzigartigkeit der Flugnummer als aussagekräftig, weil sich die Flugnummern für Transport in der Luft von den Nummern für Transport auf dem Landweg unterscheiden würden. 476\n1039. Allerdings bringt das BAZL zu diesen Ausführungen Vorbehalte an. Das BAZL kenne die\nDetails nicht. Deshalb sei es schwierig, auf die Frage zu antworten, ob und inwiefern ein Lastwagentransport im Rahmen eines Luftfrachttransportes in den Anwendungsbereich des EU-\nLuftverkehrsabkommens falle. Zur Unterscheidung zwischen Transport in der Luft und\n\n474 Vgl. Abschnitt B.1.1.\n\n475 Vgl. act. [...].\n\n476 Vgl. act. [...].\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 103\nTransport auf dem Landweg verwende das BAZL das Kriterium der Flugnummer. Aber «La\nquestion d'une éventuelle couverture d'un transport multimodal par l'art. 11 de l'accord devrait\nle cas échéant être discutée tant avec la DG COMP qu'avec la DG TREN.» 477\n1040. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), ABl. L 293/3 vom 31.10.2008 (nachfolgend VO 1008/2008), definiert Flugdienst als einen Flug oder eine Folge von Flügen zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post. Weiter definiert die VO\n1008/2008 den Begriff «Flug» als Abflug von einem bestimmten Flughafen nach einem bestimmten Zielflughafen.\n1041. Im Rahmen der Marktabgrenzung im Bereich Luftfracht erachtet die EU-Kommission direkte Flüge grundsätzlich als substituierbar durch indirekte Flüge, wobei die EU-Kommission\ndie Marktabgrenzung in dieser Hinsicht offen lässt. 478 Diese (grundsätzliche) Substituierbarkeit\nbesteht auch, wenn indirekte Flüge Segmente mit Transport auf dem Land beinhalten. Unter\nBerücksichtigung dieser Marktabgrenzung können indirekte Flüge mit Segmenten auf dem\nLandweg als Flug verstanden werden.\n1042. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine vom BAZL und der Aerosuisse in Auftrag gegebene Studie unter Luftfracht alle als solche deklarierten Güter zusammenfasst, unabhängig\nvon ihrer tatsächlichen Transportart. Luftfracht-Ersatzverkehr auf der Strasse falle deshalb\nauch in diese Kategorie. 479\n1043. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrheit der befragten Luftverkehrsunternehmen auf Transporte, welche sie ganz oder teilweise per Lastwagen ausführen, die gleichen\nRaten und Zuschläge anwenden wie auf reinen Lufttransporten. 480\n1044. Für den vorliegenden Fall kann somit davon ausgegangen werden, dass in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht Vor- und Nachläufe und insbesondere Luftfracht-Ersatzverkehr auf der\nStrasse auch in die Kategorie Luftfracht fallen. 481 Vor- und Nachläufe sowie Luftfracht-Ersatz-\nverkehr fallen in den Anwendungsbereich der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EU-\nLuftverkehrsabkommens.\n1045. Falls solche Luftfrachttransporte auf der Strasse nicht in die Kategorie Luftfracht fallen\nwürden, wären diese Transporte nicht durch etwaige bilaterale Abkommen mit der Möglichkeit\nder Tarifkoordination oder das EU-Luftverkehrsabkommen erfasst.\n\nB.1.3 Stellungnahmen der Parteien zum Geltungsbereich\n\nB.1.3.1 Stellungnahme Atlas (Polar)\n1046. Polar bringt vor, dass die WEKO für die Polar Air Cargo, Inc., betreffenden Sachverhalte\nnicht zuständig sei. Der geografische Anknüpfungspunkt für sämtliche von Polar Air Cargo,\nInc., zu transportierende Luftfracht sei immer nur Amsterdam und nie die Schweiz gewesen.\nAus der Schweiz sei kein einziges Flugzeug geflogen. Die Fracht sei ausschliesslich auf dem\n\n477 Vgl. act. [...].\n\n478 Vgl. beispielsweise KOMM, <http://ec.europa.eu/competition/sectors/transport/overview.html>\n\n(17.7.2011) 5 Rz 13, KLM/Martinair oder KOMM, M.5841, Cathay Pacific Airways/Air China/ACC, 3 Rz\n15.\n479 BAZL/Aerosuisse, Volkswirtschaftliche Bedeutung der Zivilluftfahrt in der Schweiz, 2011, 98 Ziff.\n\n"}