{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 101\nbeigetreten wäre 470) keine Massnahmen ergreifen oder beibehalten dürfen, welche die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten\n(«effet utile»).\n1030. Gemäss Artikel 12 Absatz 1 LVA sorgt die Schweiz dafür, dass in Bezug auf öffentliche\nUnternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder die Schweiz besondere\noder ausschliessliche Rechte gewähren, keine Massnahmen getroffen oder beibehalten werden, die diesem Abkommen widersprechen. Die Wettbewerbsregeln des EU-\nLuftverkehrsabkommens gelten auch für staatlichen Unternehmen oder Unternehmen, denen\nbesondere oder ausschliessliche Rechte gewährt werden, soweit deren Anwendung nicht die\nErfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert\n(vgl. Art. 12 Abs. 2 LVA). 471\n1031. Allerdings besteht die Pflicht der Staaten, völkerrechtliche Verträge in gutem Glauben\nzu erfüllen («pacta sunt servanda»). Der Grundsatz «pacta sunt servanda» wird in Artikel 26\nder Wiener Vertragsrechtskonvention ausdrücklich erwähnt: «Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet\ner die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen». 472 Diese Verhaltensmaxime darf grundsätzlich nur durchbrochen werden, wenn die Vertragsparteien den\nVertrag ändern, suspendieren oder kündigen oder wenn zulässige Rechtfertigungsgründe für\neine Nichterfüllung wie beispielsweise eine Notstandssituation oder höhere Gewalt vorliegen.\nDie Schweiz kann sich als Vertragsstaat der Wiener Vertragsrechtskonvention insbesondere\nnicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. 473\n1032. In Bezug auf die mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen stellt das\nEU-Luftverkehrsabkommen ohne Weiteres eine zulässige Änderung im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention dar. Nicht-EU-Länder sind jedoch keine Vertragspartei des EU-\nLuftverkehrsabkommens. Diese müssen sich denn auch das EU-Luftverkehrsabkommen nicht\nentgegenhalten lassen und können sich auf die Erfüllung ihrer jeweils mit der Schweiz abgeschlossenen Abkommen berufen. Somit sind die Luftverkehrsabkommen zwischen der\nSchweiz und Nicht-EU-Ländern nach wie vor bindend, obwohl das EU-Luftverkehrsabkommen\nals Integrationsvertrag die Homogenität der bestehenden und künftigen Bestimmungen der\nSchweiz und der EU sowie ihrer Anwendung und ihrer Auslegung im Bereich Luftverkehr bedingt. Solange die Luftverkehrsabkommen mit Nicht-EU-Ländern ihre Gültigkeit haben, ist die\nSchweiz zu deren Erfüllung verpflichtet.\n1033. Weil keine Kollision der Abkommen CH-US, CH-SP, CH-CZ, CH-PK und CH-VN mit dem\nEU-Luftverkehrsabkommen besteht, ist das EU-Luftverkehrsabkommen in Bezug auf die entsprechenden Strecken anwendbar. In Bezug auf Strecken, welche von Abkommen mit der\nMöglichkeit der Tarifkoordination betroffen sind, kann das EU-Luftverkehrsabkommen demgegenüber nicht angewendet werden.\n\nB.1.2.3 Fazit EU-Luftverkehrsabkommen\n1034. Bei wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz\nund Drittstaaten bleiben die schweizerischen Behörden zuständig. Grundsätzlich wenden die\n\n470 HIRSBRUNNER (Fn 430), 464.\n\n471 Botschaft Bilaterale I (Fn 429), 6256 Ziff. 253.2.\n\n472 Die Wiener Vertragsrechtskonvention enthält die wichtigsten allgemeinen Regeln über den Ab-\n\nschluss, die Anwendung, die Auslegung (vgl. vorne Rz 971 ff.) sowie die Auflösung völkerrechtlicher\nVerträge (BBl 2010 2263, 2278 Ziff. 4.2.). Die meisten dieser Regeln stellen gleichzeitig Völkergewohnheitsrecht dar. Diese allgemeinen Regeln kommen insbesondere dann zur Anwendung, wenn\ndie Vertragsparteien miteinander keine entgegenstehenden besonderen Verpflichtungen vereinbart\nhaben.\n473 Vgl. BGE 125 II 417, E. 4.d.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 102\nschweizerischen Behörden dabei Artikel 8 LVA und Artikel 5 KG an. Allerdings bestehen zwischen der Schweiz und Drittstaaten bilaterale Luftverkehrsabkommen, welche betreffend die\nZulässigkeit der Tarifkoordination mit dem EU-Luftverkehrsabkommen kollidieren. Die\nSchweiz ist völkerrechtlich verpflichtet, die einzelnen Abkommen mit Nicht-EU-Ländern einzuhalten, weil diese dem EU-Luftverkehrsabkommen (und auch dem Kartellgesetz) 474 vorgehen.\nLetztere Rechtsvorschriften bleiben indes anwendbar, soweit sie nicht in Konflikt mit den einzelnen Abkommen mit Nicht-EU-Ländern stehen.\n1035. Das EU-Luftverkehrsabkommen ist (im Rahmen der Zuständigkeit der schweizerischen\nBehörden) zusammen mit dem Kartellgesetz letztlich in Bezug auf Strecken zwischen der\nSchweiz und folgenden Ländern anwendbar:\n- Vereinigte Staaten von Amerika,\n- Singapur,\n- Tschechische Republik (bis zum 30. April 2004, weil EU-Beitritt am 1. Mai 2004),\n- Pakistan,\n- Vietnam.\n\n"}