{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(ix) Auslegungsergebnis\n1025. Nach dem Ausgeführten lässt Artikel 11 Absatz 2 LVA einen gewissen Spielraum hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen offen. Vor dem Hintergrund, dass dem EU-\nLuftverkehrsabkommen innerhalb der bilateralen Verträge Schweiz-EU als partiellem Integra-\ntionsvertrag464 eine besondere Bedeutung zukommt, erscheint eine Anlehnung an das in der\nVO 1/2003 geregelte Verhältnis zwischen dem Kartellrecht der EU und den Wettbewerbsregeln ihrer Mitgliedstaaten als angezeigt. Die schweizerischen Wettbewerbsbehörden und Gerichte haben demzufolge im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 LVA sowohl\ndie wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EU-Luftverkehrsabkommens als auch das\nschweizerische Kartellrecht anzuwenden. Dabei geniesst das EU-Luftverkehrsabkommen\nVorrang, das heisst im Falle einer nach EU-Luftverkehrsabkommen zulässigen Verhaltensweise kann kein Verbot nach Kartellgesetz resultieren. Andererseits kann auch kein Verbot\neiner nach EU-Luftverkehrsabkommen unzulässigen Verhaltensweise durch die Bestimmungen des Kartellgesetzes aufgehoben werden, selbst wenn das Kartellgesetz die Verhaltensweise nicht als unzulässig erklären würde. Soweit jedoch beide Wettbewerbsregeln ein\n\n461 Vgl. HIRSBRUNNER (Fn 430), 473.\n\n462 Vgl. act. [...].\n\n463 Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Rechtssammlung zu den Bilatera-\n\nlen Abkommen – Das Recht der Europäischen Union und die Schweiz, <http://www.admin.ch/ch/d/eur/gemrec.html> (18.05.2011).\n464 Vgl. vorne Rz 963.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 100\nVerhalten als unzulässig erklären, steht das EU-Luftverkehrsabkommen einer Sanktion nach\nschweizerischem Kartellgesetz nicht entgegen. Das EU-Luftverkehrsabkommen lässt die Zulässigkeit von Sanktionen durch schweizerische Behörden offen. Demnach steht das EU-\nLuftverkehrsabkommen einer Sanktionierung gestützt auf nationales Recht nicht entgegen.\n\nB.1.2.2.2 EU-Luftverkehrsabkommen und andere bilaterale\nLuftverkehrsabkommen\n1026. Wie zuvor ausgeführt 465, hat die Schweiz neben dem EU-Luftverkehrsabkommen mit\neiner Vielzahl von Ländern bilaterale Luftverkehrsabkommen abgeschlossen. Darunter finden\nsich insbesondere auch Abkommen mit diversen EU-Mitgliedstaaten. Auf das Verhältnis mit\ndiesen Ländern verweist Artikel 33 LVA: «Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen\nden einschlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen der\nSchweiz und EG-Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommens und des Anhangs sind.» Gemäss Botschaft Bilaterale I werden die bilateralen Abkommen mit den EU-Mitgliedstaaten in den Bereichen, die im neuen Abkommen geregelt sind,\nsuspendiert, soweit sie nicht weitergehende Rechte enthalten. 466 Das EU-\nLuftverkehrsabkommen geht für alle darin geregelten Bereiche den bestehenden bilateralen\nAbkommen mit den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, unter Vorbehalt weitergehender Verkehrsrechte (Art. 16 LVA), vor. 467\n1027. Demgegenüber erfasst das EU-Luftverkehrsabkommen die Abkommen zwischen der\nSchweiz und Nicht-EU-Ländern bezüglich Wettbewerbsregeln nicht. Damit besteht eine Kollision zwischen dem EU-Luftverkehrsabkommen und anderen Abkommen mit der Möglichkeit\nder Tarifkoordination: Während eine Tarifkoordination mit dem EU-Luftverkehrsabkommen\ngrundsätzlich unvereinbar ist, sehen andere Abkommen mit Nicht-EU-Ländern eine Tarifkoordination vor (vgl. Tabelle 13).\n1028. Weil es sich beim EU-Luftverkehrsabkommen um ein partielles Integrationsabkommen\nhandelt, hat sich die Schweiz im Bereich Luftverkehr bewusst bereit erklärt, das relevante Gemeinschaftsrecht zu übernehmen, wobei dessen Anwendung und Auslegung teilweise durch\ndie Gemeinschaftsinstitutionen kontrolliert wird (vgl. Rz 963 ff.). Ein solcher Integrationsvertrag\nbedingt die Homogenität der bestehenden und künftigen Bestimmungen der Vertragsparteien\nsowie ihrer Anwendung und ihrer Auslegung (insbesondere um Wettbewerbsverzerrungen zu\nvermeiden). Es soll zu einer teilweisen Harmonisierung der Rechtsordnungen führen. Daher\nweicht das EU-Luftverkehrsabkommen vom Prinzip der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen\nab. 468 Die im Abkommen zitierten Erlasse des EU-Rechts werden auf die Schweiz ausgedehnt.\nWeil die Schweiz die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende europäische Gesetzgebung im Bereich der Zivilluftfahrt übernommen hat und in dieser Hinsicht einem EU-\nMitglied gleichgestellt ist, werden die Schweizer Luftfahrtgesetzgebung und Luftfahrtpolitik\ndeshalb künftig nicht nur von den Vorschriften von internationalen Institutionen geprägt, sondern neu und hauptsächlich auch von den Entwicklungen in der EU. 469\n1029. Zudem gilt nach der Rechtsprechung des EuGH der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten\n(das EU-Luftverkehrsabkommen führt effektiv zu einer partiellen Integration, die durchaus vergleichbar ist mit der Situation, in der sich die Schweiz befunden hätte, wenn sie dem EWR\n\n465 Vgl. vorne Rz 933 ff.\n\n466 Botschaft Bilaterale I (Fn 429), 6150 Ziff. 145.\n\n467 Botschaft Bilaterale I (Fn 429), 6258 Ziff. 253.2.\n\n468 Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Rechtssammlung zu den Bilatera-\n\nlen Abkommen – Das Recht der Europäischen Union und die Schweiz, <http://www.admin.ch/ch/d/eur/gemrec.html> (18.05.2011),\n469 Bericht vom 10. Dezember 2004 über die Luftfahrtpolitik der Schweiz 2004, BBl 2005 1781, 1792\n\nZiff. 1.3.3.\n\n"}