{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n(viii) Weitere Quellen zur Frage der anwendbaren Bestimmungen\n1019. Die Literatur zum EU-Luftverkehrsabkommen ist sich zur Fragestellung der anwendbaren Bestimmungen nicht einig. Ein Teil der Literatur erachtet bei der Beurteilung von wettbewerbswidrigem Verhalten Artikel 8 und 9 LVA als massgebend: Nach Artikel 11 Absatz 2 LVA\nwenden die schweizerischen Behörden die Bestimmungen von Artikel 8 und 9 LVA an. 456 In\ndiesem Fall erfolgt mittelbar eine Beurteilung gemäss den Wettbewerbsbestimmungen von\nArtikel 101 und 102 AEUV.\n1020. Überdies führt das EU-Luftverkehrsabkommen gemäss einem Teil der Literatur zur Geltung des europäischen Luftverkehrsrechts in der Schweiz, wie die im Anhang des Abkommens\nenthaltenen europäischen Rechtserlasse zeigen. 457 Die kartellrechtlichen Bestimmungen des\nEU-Luftverkehrsabkommens beruhten auf «einer weitgehenden Übernahme des für den Luftverkehr relevanten EG-Kartellrechts, das vervollständigt wird durch neu entworfene Bestimmungen über die Zuständigkeitsverteilung und die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen\nden EG-Institutionen und den schweizerischen Behörden». 458 Mit dem Inkrafttreten des Abkommens übernehme die Schweiz im Gebiet der Luftfahrt die kartell- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des EU-Rechts. 459 Aber «[v]on der Anwendung der Wettbewerbsregeln des\nLVA ist die verfahrensrechtliche Durchsetzung klar zu unterscheiden.» 460\n\n455 Vgl. vorne Rz 996 ff.\n\n456 Vgl. DETTLING-OTT (Fn 430), 501 Rz 18, 503 Rz 25, 505 Rz 29; BREITENMOSER/SEITZ (Fn 430), 200,\n\nROLAND VON BÜREN, Auswirkungen des Luftverkehrsabkommens auf das Wettbewerbsrecht, in: Die\nsektoriellen Abkommen Schweiz-EG, Berner Tage für die juristische Praxis – BTJP 2002, Cottier/O-\nesch (Hrsg.), 2002, (zit. VON BÜREN), Kartell-Zivilrecht 73 ff., OLIVIER SCHALLER, Influences du droit\ncommunautaire de la concurrence en Suisse: de l’inspiration à la perquisition, in: Auslegung und Anwendung von «Integrationsverträgen», Epiney/Rivière (Hrsg.), 2006, 146.\n457 Vgl. WEBER (Fn 430), 117 Rz 36.\n\n458 Vgl. HIRSBRUNNER (Fn 430), 464.\n\n459 Vgl. DETTLING-OTT (Fn 430), 505 Rz 29; BREITENMOSER/SEITZ (Fn 430), 199.\n\n460 Vgl. VON BÜREN (Fn 456), 79.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 99\n1021. Im Gegensatz dazu ist es für einen anderen Teil der Literatur nicht ganz klar, ob Artikel\n11 Absatz 2 LVA nur zur Klarstellung der ohnehin bestehenden Zuständigkeit der Schweiz\ndient, im Verhältnis zu Drittstaaten aufgrund der eigenen Rechtsvorschriften tätig zu werden,\noder ob die Schweiz tatsächlich, wie das der Wortlaut nahe zu legen scheine, dazu verpflichtet\nwerden soll, die Artikel 8 und 9 LVA auf Flugstrecken mit Drittstaaten anzuwenden. 461\n1022. Das IB EDA/EVD sieht die Anwendung des EU-Luftverkehrsabkommens in Bezug auf\nStrecken zwischen der Schweiz und Drittstaaten kritisch. Gemäss IB EDA/EVD dürfte das EU-\nLuftverkehrsabkommen – im Gegensatz zu Artikel 11 Absatz 1 LVA – in Artikel 11 Absatz 2\nLVA nicht direkt anwendbar sein, weil Artikel 11 Absatz 2 LVA Strecken ausserhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Abkommens betreffe. 462 Anwendbar wäre somit schweizerisches Recht. Allerdings könne die Formulierung «gemäss den Artikeln 8 und 9» Harmonisierungsverpflichtungen der Schweiz nahe legen. Bei Wettbewerbsbeschränkungen im Luftverkehr, die Strecken zwischen Drittstaaten und der Schweiz betreffen, hätte die Schweiz demnach Bestimmungen anzuwenden, die mit Artikel 8 und 9 LVA inhaltlich vergleichbar seien.\nAllerdings macht das IB EDA/EVD darauf aufmerksam, dass diese Ansichten zur Auslegung\ndes EU-Luftverkehrsabkommens einzig die Auffassung des IB EDA/EVD wiedergeben, jedoch\ndie zuständigen Gerichte hinsichtlich der Interpretation der betroffenen Bestimmungen zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen könnten.\n1023. Weitere Hinweise zur Fragestellung der anwendbaren Bestimmungen enthält die Botschaft Bilaterale I. Wörtlich hält die Botschaft Bilaterale I fest, dass das betreffende schweizerische Recht im Bereich Luftverkehr lediglich noch auf Verhalten anwendbar sei, welche ausschliesslich Auswirkungen in der Schweiz haben. «Das Luftverkehrsabkommen, das als partielles Integrationsabkommen zu einer teilweisen Harmonisierung der Rechtsordnungen führen\nsoll, weicht vom Prinzip der Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen ab. Die im Abkommen zitierten Erlasse des EU-Rechts werden auf die Schweiz ausgedehnt. Das schweizerische\nRecht ist lediglich noch auf rein «intranationale» Sachverhalte anwendbar.» 463\n1024. Im Gegensatz zur Botschaft Bilaterale I äussert sich die Zusatzbotschaft KG nicht in\nBezug auf die Frage, ob die schweizerischen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach\nArtikel 11 Absatz 2 LVA schweizerisches oder das EU-Luftverkehrsabkommen anwenden.\n\n"}