{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 97\nFazit Auslegung nach dem Ziel und Zweck des Vertrages\n1010. Über das Verhältnis zwischen dem Recht aus dem EU-Luftverkehrsabkommen und dem\nGemeinschaftsrecht einerseits und dem schweizerischen Wettbewerbsrecht andererseits lässt\nsich weder der Präambel noch Artikel 1 LVA etwas Eindeutiges entnehmen. Die Präambel und\nArtikel 1 LVA können grundsätzlich sowohl dahingehend interpretiert werden, dass die\nSchweiz im Rahmen des EU-Luftverkehrsabkommens vollumfänglich EU-Recht übernehmen\nund anwenden soll, als auch, dass das EU-Luftverkehrsabkommen und das Gemeinschaftsrecht als Harmonisierungsbestimmungen für den Erlass beziehungsweise Anwendung des nationalen Rechts dienen sollen.\n1011. Wenn man sich aber vor Augen hält, dass das europäische Wettbewerbsrecht im Zeitpunkt des Abschlusses des EU-Luftverkehrsabkommens nicht auf den Luftverkehr zwischen\nden Mitgliedstaaten und Drittländern anwendbar war, kann eine Harmonisierung nicht dazu\nführen, dass das europäische Wettbewerbsrecht auf den Luftverkehr zwischen der Schweiz\nund Drittländern Anwendung finden soll. Insofern geht Artikel 11 Absatz 2 LVA über das Harmonisierungsziel hinaus. Der Aspekt des Ziels und Zwecks des Abkommens führt dazu, dass\nArtikel 11 Absatz 2 LVA, welcher an sich den auf den EU-Raum und die Schweiz beschränkten\nräumlichen Geltungsbereich des LVA sprengt, restriktiv auszulegen beziehungsweise sogar\nteleologisch zu reduzieren ist. Mit anderen Worten geht die Konzeption des LVA davon aus,\ndass die Schweiz, wie ein EU-Mitgliedstaat zum damaligen Zeitpunkt auch, für den Luftverkehr\nzwischen der Schweiz und Drittländern ihr nationales Recht anwenden kann.\n\n(iv) Auslegung nach Treu und Glauben\n1012. Die Auslegungsregel von Treu und Glauben bringt keine weiteren Erkenntnisse. Weder\neine Auslegung, welche zur direkten Anwendung von EU-Recht beziehungsweise EU-\nLuftverkehrsabkommen führt, noch eine Auslegung, welche die Anwendung des schweizerischen Kartellrechts zulässt, erweist sich als spitzfindig oder unredlich.\n\n(v) Auslegung nach dem Zusammenhang\n1013. Im Rahmen von Artikel 31 Absatz 3 VRK sind die Beschlüsse des in Artikel 21 f. LVA\ngeregelten Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zu berücksichtigen. Diesen ist jedoch nichts in Bezug auf Artikel 11 Absatz 2 LVA zu entnehmen. Andere Unterlagen im Sinne\nvon Artikel 31 Absatz 3 oder 4 VRK liegen nicht vor.\n\n(vi) Zwischenergebnis\n1014. Von vier Auslegungsregeln liefern zwei kein Ergebnis. Anhand der Auslegungsregel\nnach dem Wortlaut dürfte zumindest klar sein, dass die Schweiz die Einhaltung von Artikel 8\nLVA in dem Sinne sicherzustellen hat, dass sie in Einklang mit Artikel 8 LVA entscheiden soll.\n1015. Anhand der Auslegungsregel nach dem Ziel und Zweck des Abkommens kann in Bezug\nauf den Flugverkehr zwischen der Schweiz und Drittländern nicht die Meinung gewesen sein,\ndas EU-Recht durch Artikel 11 Absatz 2 LVA vollumfänglich (insbesondere auch Verfahren\nund Sanktion) zu übernehmen und anzuwenden.\n1016. Im Ergebnis hat die Schweiz zwar sicherzustellen, dass die Verbote in Artikel 8 LVA im\nZuständigkeitsbereich ihrer Behörden nach Artikel 11 Absatz 2 LVA umgesetzt werden. Wie\nsie diese Umsetzung vornimmt, steht ihr aber offen (dies gilt insbesondere für die Wahl des\n\nVerordnung (EG) Nr. 1/2003 im Hinblick auf den Luftverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, KOM/2003/0091 endgültig.\n\n711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 98\nVerfahrensrechts sowie die Sanktionierbarkeit). Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Praxis\ninnerhalb der EU betreffend nationalem und europäischem Recht. 455\n\n(vii) Ergänzende Auslegungsmittel\n1017. Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können nach Artikel 32 VRK herangezogen werden, um die\nsich unter Anwendung des Artikels 31 VRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31 VRK a) die Bedeutung mehrdeutig\noder dunkel lässt oder b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis\nführt. Wie oben dargelegt, liegt in casu weder ein Fall von Buchstabe a noch b vor, weshalb\nauf eine Berücksichtigung ergänzender Auslegungsmittel verzichtet werden kann.\n1018. Anzumerken ist, dass auf Seiten der EU soweit ersichtlich keine weiterführenden Dokumente im Hinblick auf den Abschluss des EU-Luftverkehrsabkommens erhältlich sind. Aus\nSicht der Schweiz werden die Ausgangslage und der Verhandlungsverlauf in der Botschaft\nwidergegeben. Zur Botschaft ist allerdings anzumerken, dass diese aus mehreren Gründen\nkeine vorbereitende Arbeit im Sinne von Artikel 32 VRK darstellt. Denn bei der Botschaft handelt es sich um ein rein schweizerisches Dokument, welches für die EU weder vor noch nach\nseiner Entstehung irgendeine Relevanz hat. Da die Botschaft darüber hinaus im Zeitpunkt der\nUnterzeichnung des LVA noch nicht verabschiedet war, stellt sie auch nur eine nachträgliche\nDarstellung der Umstände des Vertragsschlusses dar, auch wenn nicht von einer Abweichung\nder tatsächlichen Verhandlungsposition der Schweiz von dieser Darstellung auszugehen ist.\n\n"}