{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 95\n«[Die Vertragsparteien],\nin Anbetracht der engen Verknüpfungen in der internationalen Zivilluftfahrt und vom Wunsche\ngeleitet, die Vorschriften für den Luftverkehr innerhalb Europas einander anzugleichen,\nvom Wunsche geleitet, Regeln für die Zivilluftfahrt innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft\nund der Schweiz aufzustellen, die unbeschadet der im Vertrag zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft […] enthaltenen Regeln und insbesondere unbeschadet der bestehen-den Befugnisse der Gemeinschaft nach den Artikeln [101 und 102 AEUV] und der daraus abgeleiteten\nWettbewerbsregeln gelten,\nin Anbetracht ihrer Übereinstimmung, dass diesen Regeln die in der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Rechtsvorschriften zu Grunde gelegt\nwerden sollen,\nvom Wunsche geleitet, unter Respektierung der Unabhängigkeit der Gerichte unterschiedliche\nAuslegungen zu vermeiden und eine möglichst einheitliche Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die inhaltlich in dieses Abkommen aufgenommen wurden, zu erzielen,\nsind wie folgt übereingekommen».\n1001. Im ersten Kapitel des EU-Luftverkehrsabkommens werden die Ziele konkretisiert. Artikel\n1 LVA lautet:\n«(1) Dieses Abkommen legt für die Vertragsparteien Regeln im Bereich der Zivilluftfahrt fest.\nDiese Bestimmungen lassen die im [AEUV] enthaltenen Regeln und insbesondere die bestehenden Befugnisse der Gemeinschaft nach den Wettbewerbsregeln und den Durchführungsvorschriften zu diesen Regeln sowie die Befugnisse auf Grund aller einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführt sind, unberührt.\n(2) Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen, die in diesem Abkommen sowie in den im\nAnhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, unter den im Folgenden\ngenannten Bedingungen. Soweit diese Bestimmungen im Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des [AEUV] und den in Anwendung des [AEUV] erlassenen Rechtsvorschriften\nübereinstimmen, sind sie hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung\nmit den vor der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Urteilen, Beschlüssen und\nEntscheidungen des Gerichtshofs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nauszulegen. Die nach Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Urteile, Beschlüsse und\nEntscheidungen werden der Schweiz übermittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei werden\ndie Folgen der letztgenannten Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen im Hinblick auf ein\nordnungsgemässes Funktionieren dieses Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss festgestellt.»\n1002. Aus dem ersten Absatz der Präambel («die Vorschriften für den Luftverkehr innerhalb\nEuropas einander anzugleichen») geht hervor, dass die Vertragsparteien eine Harmonisierung\nihrer Rechtsvorschriften im Bereiche des Luftverkehrs anstrebten. Weiter ist im zweiten Absatz\ndie Rede davon, dass die Parteien gemeinsame Regeln für die Zivilluftfahrt «innerhalb des\nGebietes der Gemeinschaft und der Schweiz» aufstellen wollen, ohne dabei aber in das Wettbewerbsrecht der EU einzugreifen. Von den Wettbewerbsregeln der Schweiz ist dabei nicht\ndie Rede, womit ein Eingriff in die Wettbewerbsregeln der Schweiz grundsätzlich nicht unzulässig ist.\n1003. Weiter kommen die Parteien überein, dass sie den gemeinsamen Regeln für den Luftverkehr das Gemeinschaftsrecht der EU zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens\nzugrunde legen wollen. Ausserdem wird eine einheitliche Auslegung der Vertragsbestimmungen angestrebt. Artikel 1 LVA setzt diese Wünsche um.\n\n"}