{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 94\nMassnahmen des nationalen Rechts Massnahmen der EU-Kommission nicht beeinträchtigen\ndürfen. Zwar war das nationale Kartellrecht auch fortan grundsätzlich neben dem EG-\nKartellrecht anwendbar. Bei Konflikten setzte sich aber in der Folge das EG-Kartellrecht aufgrund der Vorrangregel durch. 447\n997. Heute gilt in der EU die Vorrangregel von Artikel 3 VO 1/2003. Artikel 3 Absatz 1 VO\n1/2003 verpflichtet die Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und die nationalen Gerichte dazu, neben den jeweiligen nationalen Wettbewerbsvorschriften stets auch die Vorschriften des europäischen Wettbewerbsrechts anzuwenden, soweit Verhaltensweisen vorliegen, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Dies\nbedeutet, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit das EU-Kartellrecht und das nationale Wettbewerbsrecht parallel anwenden müssen,\nsoweit eine Verhaltensweise vom europäischen Kartellverbot erfasst wird. Dasselbe gilt im\nÜbrigen auch für die europäischen Missbrauchsvorschriften. 448\n998. Artikel 3 Absatz 2 VO 1/2003 ergänzt die Pflicht zur parallelen Anwendung von nationalem und europäischem Kartellrecht mit der Vorschrift, dass die Anwendung des jeweiligen nationalen Wettbewerbsrechts nicht dazu führen darf, dass Verhaltensweisen verboten werden,\nwelche entweder den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht einschränken\noder wenn die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV erfüllt\nsind. Damit wird ein umfassender Vorrang des europäischen Kartellrechts begründet. Nebst\nder parallelen Anwendung von nationalem und europäischem Kartellrecht müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte für den Fall, dass die nationalen Wettbewerbsbestimmungen zu einer anderen Rechtsfolge führen als das europäische Kartellrecht, die nationale Rechtsfolge ausser Acht lassen und ausschliesslich die Rechtsfolge des europäischen\nRechts zur Wirkung kommen lassen. 449 Dies gilt zumindest im potenziellen Anwendungsbereich von Artikel 101 AEUV, das heisst soweit eine Eignung zur Beeinträchtigung des Handels\nzwischen den Mitgliedstaaten vorliegt. Um einen Widerspruch zum europäischen Wettbewerbsrecht zu vermeiden, haben die nationalen Gesetzgeber indes zumeist das nationale\nWettbewerbsrecht dem europäischen Recht vollumfänglich angepasst. So erfolgte beispielsweise in Deutschland die Anpassung an das europäische Wettbewerbsrecht auch für Fälle\nohne Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. 450 Dies wohl\nnicht zuletzt deshalb, weil der EuGH das Element der Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sehr weit auslegt. So genügt eine bloss potenzielle und\nmittelbare Beeinträchtigung, etwa wenn sich die Vereinbarung auf ein Zwischenprodukt bezieht und lediglich das Endprodukt Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sein\nkann. 451\n999. Einzig im Bereich der Missbrauchskontrolle ist es den EU-Mitgliedstaaten durch Artikel\n3 VO 1/2003 nicht verwehrt, strengere innerstaatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden. 452\n\n(iii) Auslegung nach dem Ziel und Zweck des Vertrages\n1000. Die Präambel des EU-Luftverkehrsabkommens lautet:\n\n447 Vgl. RAINER BECHTOLD/WOLFGANG BOSCH/INGO BRINKER/SIMON HIRSBRUNNER, Kommentar zum EG-\n\nKartellrecht, München 2005, (zit. BECHTOLD et al., EG-Kartellrecht), Einleitung N 22.\n448 Vgl. zum Ganzen: BECHTOLD et al., EG-Kartellrecht, (Fn 447), Art. 3 VO 1/2003 N 11.\n\n449 Vgl. BECHTOLD et al., EG-Kartellrecht, (Fn 447), Art. 3 VO 1/2003 N 12.\n\n450 Vgl. BECHTOLD et al., EG-Kartellrecht, (Fn 447), Einleitung N 23.\n\n451 Vgl. BECHTOLD et al., EG-Kartellrecht, (Fn 447), Art. 81 EG N 104; vgl. auch nachfolgend Rz 1221\n\nff.\n452 Vgl. BECHTOLD et al., EG-Kartellrecht, (Fn 447), Art. 3 VO 1/2003 N 13.\n\n"}