{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 93\nSachverhalte) heisst es in Artikel 11 Absatz 2 LVA nicht, «Vereinbarungen, Beschlüsse und\naufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sowie die missbräuchliche Ausnutzung\neiner beherrschenden Stellung, die sich auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern\nbeziehen, unterliegen dem Recht dieses Abkommens und der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden». Es ist in sämtlichen Texten nur von einem Entscheid über die «Zulässigkeit» dieser Verhaltensweisen die Rede.\n991. Weiter ist festzustellen, dass in Artikel 10 LVA der Begriff «Zulässigkeit» nicht verwendet\nwird. Wenn mit «Zulässigkeit» nicht nur die Zulässigkeit an sich, sondern in einem sehr weiten\nSinne auch die Rechtsfolgen und das Verfahren gemeint wären, hätte der Begriff ohne weiteres auch in Artikel 10 LVA verwendet werden können.\n992. Auch in Artikel 11 Absatz 1 LVA (Strecken Schweiz–EU) erscheint der einschränkende\nBegriff «Zulässigkeit» nicht. Demgegenüber verweist jener Absatz explizit auf die im Anhang\naufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, welche unter anderem die Rechtsfolgen\nund das Verfahren regeln. Wenn mit «Zulässigkeit» auch die Rechtsfolgen und das Verfahren\ngemeint wären, hätte Artikel 11 Absatz 1 LVA analog Artikel 11 Absatz 2 LVA abgefasst werden können beziehungsweise sollen; beispielsweise: «Die Organe der Gemeinschaft entscheiden gemäss den Artikeln 8 und 9 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und\naufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und kontrollieren Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen,\nwobei dem Erfordernis einer engen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Gemeinschaft und den schweizerischen Behörden Rechnung getragen wird.»\n993. Die Verwendung des einschränkenden Begriffes «Zulässigkeit» scheint damit darauf\nhinzuweisen, dass das EU-Luftverkehrsabkommen in Bezug auf Strecken zwischen der\nSchweiz und Drittländern nur Vorgaben hinsichtlich der eigentlichen Zulässigkeit von Verhaltensweisen macht, nicht jedoch in Bezug auf Rechtsfolgen und das Verfahren. Allerdings bietet\ndies keine Antwort auf die Frage, ob die schweizerischen Behörden die Frage der Zulässigkeit\ndirekt in Anwendung von Artikel 8 LVA zu beurteilen haben oder ob diese ihr nationales Recht\nanwenden können, solange sichergestellt ist, dass das Ergebnis Artikel 8 LVA entspricht.\nFazit Auslegung nach dem Wortlaut\n994. Der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 LVA führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Es ist\nmöglich, die Formulierung «entscheiden gemäss» angesichts des Wortlauts in Artikel 11 Absatz 1 LVA dahingehend auszulegen, dass die schweizerischen Behörden nur im Einklang mit\nArtikel 8 LVA entscheiden sollen, ohne jene Bestimmungen zwingend direkt anwenden zu\nmüssen.\n995. Zudem legt die Verwendung des Begriffs «Zulässigkeit» nahe, dass nicht sämtliche\nRechtsfragen durch das Abkommen geregelt werden beziehungsweise Artikel 11 Absatz 2 LVA nur Vorgaben bezüglich der eigentlichen Zulässigkeit von Verhaltensweisen\nmacht.\n996. Diesbezüglich ist auf die Möglichkeit einer parallelen Anwendung von EU-\nLuftverkehrsabkommen und Kartellgesetz hinzuweisen. In der EU (bzw. der EG) wurde bis\nzum Walt Wilhelm-Entscheid des EuGH vom 13. Februar 1969 446 die «Zwei-Schranken-The-\norie» praktiziert, wonach das EG-Kartellrecht und das Kartellrecht der Mitgliedstaaten je unterschiedliche Schutzbereiche hatten und daher auf denselben Sachverhalt beide Rechte nebeneinander angewendet werden mussten. Das hatte zur Folge, dass die nationalen Kartellbehörden insbesondere auch solche Absprachen nach nationalem Recht verbieten konnten,\nwelche durch eine Freistellungsentscheidung oder eine Gruppenfreistellung auf Gemeinschaftsebene freigestellt waren. Im Walt Wilhelm-Urteil entschied der EuGH allerdings, dass\n\n446 Vgl. Urteil des EuGH vom 13.2.1969 C-14/68, Walt Wilhelm und andere gegen Bundeskartellamt,\n\nSlg. 1969 1.\n\n"}