{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2013-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abreden-im-Bereich-L_2013-12-02.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2022/abreden_im_bereich_luftfracht_verfuegung_vom_2_dezember_2013.pdf.download.pdf/Abreden%20im%20Bereich%20Luftfracht%20Verf%C3%BCgung%20vom%202.%20Dezember%202013.pdf", "Checksum": "27f858d3271fdd6f04e1ed5b27407471"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abreden im Bereich Luftfracht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abreden im Bereich Luftfracht"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:12:56", "Checksum": "f2b12594108954929fbadcb925474e32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 02.12.2013 Abreden im Bereich Luftfracht\nRegeste:\nAbreden im Bereich Luftfracht\n\n 711.112-00003/COO.2101.111.6.412012 92\nwieso die Anwendung von schweizerischem Recht in Artikel 11 Absatz 2 LVA nicht ebenfalls\nausdrücklich erwähnt wurde, wenn dies gewollt war.\n983. Weiter ist in Artikel 11 Absatz 2 LVA nur davon die Rede, dass «über die Zulässigkeit»\nvon Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 8 LVA zu entscheiden ist. Zwar bezeichnet das EU-Luftverkehrsabkommen die nach Artikel 8 LVA verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse als nichtig (Art. 8 Abs. 2 LVA). Aber\nnach welchem Recht weitere Rechtsfolgen (insbesondere etwa Sanktionen) zu bestimmen\nsind, ist nicht klar.\n984. Bezüglich Wortlaut erklärt sodann der Schlusssatz des EU-Luftverkehrsabkommens die\ndänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, niederländische, portugiesische, schwedische und spanische Sprache als gleichermassen verbindlich.\nBedeutung von «entscheiden gemäss»\n985. Die verschiedenen Sprachversionen führen hinsichtlich der Auslegung des Terminus\n«entscheiden gemäss» in Artikel 11 Absatz 2 LVA zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar lassen sich die jeweiligen Formulierungen mitunter auch mit «entscheiden in Übereinstimmung\nmit» oder «entscheiden nach Massgabe von» übersetzen. 445 Ob damit gemeint ist, dass ausschliesslich Artikel 8 LVA anzuwenden ist oder aber das nationale Recht im Einklang mit Artikel\n8 LVA anzuwenden ist, lässt sich anhand der verschiedenen Sprachversionen nicht sagen.\nEbenso wenig ist aufgrund des Wortlauts in den Sprachversionen klar, ob sich effektiv nur die\nZulässigkeit der Verhaltensweisen in Anwendung des EU-Luftverkehrsabkommens beurteilt,\ndie Rechtsfolge hingegen nach nationalem Recht.\n986. Es ist jedoch festzustellen, dass sämtliche Sprachversionen in den beiden Absätzen von\nArtikel 11 LVA unterschiedliche Formulierungen verwenden. Dies kann darauf hindeuten, dass\ndie Formulierung «entscheiden gemäss» in Artikel 11 Abs. 2 LVA (bez. Strecken Schweiz–\nDrittstaaten) tatsächlich etwas anderes meint als «wenden […] an» in Artikel 11 Absatz 1 LVA\n(bez. Strecken Schweiz–EU).\n987. Bei Lichte betrachtet enthält auch Artikel 11 Absatz 1 LVA ein «gemäss». So wenden\ndie Organe der Gemeinschaft die Artikel 8 und 9 LVA an und kontrollieren Zusammenschlüsse\nzwischen Unternehmen gemäss den im Anhang des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Aus dem deutschen Text geht allerdings nicht klar hervor, ob die\nOrgane der Gemeinschaft die Artikel 8 und 9 LVA gemäss Gemeinschaftsrecht anwenden\noder ob die Organe der Gemeinschaft nur die Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen\ngemäss Gemeinschaftsrecht kontrollieren.\n988. Aus den anderen massgebenden Sprachversionen sowie dem Umstand, dass im Anhang des Abkommens nicht nur das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse aufgeführt wird, erscheint es klar, dass Artikel 11 Absatz 1 LVA den Organen\nder Gemeinschaft vorschreibt, dass sie für Strecken Schweiz–EU Artikel 8 und 9 LVA gemäss\nGemeinschaftsrecht anwenden sollen. Ob Artikel 11 Absatz 1 LVA und Artikel 11 Absatz 2\nLVA das Wort «gemäss» im identischen Sinne verwenden, ist jedoch nicht klar.\n989. Der Wortlaut von «entscheiden gemäss» lässt somit offen, ob in Bezug auf Strecken\nzwischen der Schweiz und Drittländern die zuständigen Schweizer Behörden Gemeinschaftsrecht und/oder nationales Recht anwenden sollen.\nBedeutung von «über die Zulässigkeit»\n990. Zunächst ist festzustellen, dass in sämtlichen Sprachversionen von einem «Entscheid\nüber die Zulässigkeit» die Rede ist. Anders als in Artikel 10 LVA (bez. rein innerschweizerische\n\n445 Vgl. Englisch: «rule, in accordance with the provisions of Articles 8 and 9»; Französisch: «confor-\n\nmément aux articles 8 et 9, statuent»; Italienisch: «regolano, in conformità delle disposizioni degli articoli 8 e 9».\n\n"}